AG Göttingen: Kein Anspruch des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens
InsO §§ 58 ff.
Kein Anspruch des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens
AG Göttingen, Urt. v. 3. 6. 2009 – 21 C 24/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Es besteht kein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch eines Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens in Form der Beantragung des Schlusstermins.
2. Der Schuldner kann lediglich Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen und Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über sein Vermögen die Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Aufgrund Eigenantrags des Klägers vom 14. Dezember 2001 wurde über sein Vermögen am 20. Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang nicht aufgehoben ist. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zum Antrag auf Abhaltung des Schlusstermins zu verpflichten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, die aufgrund der Klarstellung des Klägervertreters im Termin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtet ist, ist unbegründet.
Die InsO liefert keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO) und kann ggf. entlassen werden (§ 59 InsO). Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch hat der Kläger insoweit allerdings nicht, eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts ist für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens nicht rechtsmittelfähig (BGH NZI 2006, 474, 475 für die Entlassung eines Insolvenzverwalters). Der Kläger kann lediglich beim Insolvenzgericht Aufsichtsmaßnahmen anregen.
Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gem. § 60 InsO stützt das Klagebegehren nicht. Ein solcher Anspruch ist geregelt auf Ersatz des negativen Interesses. Weder macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend, noch ist ersichtlich und vorgetragen, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist.
Auch die vom Klägervertreter im Termin angesprochenen weiteren Anspruchsgrundlagen (Untätigkeitsklage entsprechend den Vorschriften im Verwaltungsrecht bzw. Grundrechtsschutz) greifen nicht ein. Die Untätigkeitsklage dient dem Schutz des Bürgers gegenüber verzögerten Verwaltungsentscheidungen. Ein Insolvenzverwalter ist aber nicht Mitglied der Exekutive, vielmehr ist er unabhängig von ihr als Partei kraft Amtes tätig. Neben mangelnder Vergleichbarkeit besteht auch keine Regelungslücke, da der Insolvenzverwalter von der Judikative gem. §§ 58, 59 InsO überwacht wird.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kommt auch keine Verletzung von Grundrechten in Betracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 7. April 2009 dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass die Forderungsprüfung kurz vor dem Abschluss steht. Daran zu zweifeln bestehen keine Anhaltspunkte.
<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richter am AG Ulrich Schmerbach, Göttingen</einsender><//einsender>