AG Göttingen: Zur Aufrechnung mit einer nach Insolvenzeröffnung erteilten Gutschrift

10.11.2009

InsO §§ 96, 130, 60 Abs. 2

Zur Aufrechnung mit einer nach Insolvenzeröffnung erteilten Gutschrift

AG Göttingen, Urt. v. 6. 5. 2009 – 21 C 4/09

Leitsätze des Gerichts:

1. Auf eine nach Insolvenzeröffnung unter der bisherigen Firmierung ohne den im Geschäftsverkehr üblichen Zusatz auf Insolvenz (i.I.) erteilte Gutschrift kann sich eine am Geschäftsverkehr teilnehmende Insolvenzgläubigerin nicht berufen und die Aufrechnung erklären.

2. Eine etwaige Verletzung von Überwachungspflichten kann nur dann zu einer Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO führen, wenn die Erteilung der Gutschrift kausal für weitere Bestellungen war.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte geltend, die sich auf Gegenrechte aufgrund einer Gutschrift/Jahresrückvergütung beruft.

Der Kläger wurde am 19.1.2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Firma R. Gesellschaft für Frischimporte GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Darüber und über die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde die Beklagte, die mit der Schuldnerin eine ständige Geschäftsbeziehung über die Belieferung von Lebensmitteln unterhielt, sofort unterrichtet. Am 1.5.2005 wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt, am 8.7.2005 erfolgte der Verkauf der Schuldnerin an die R. Express AG.

Für nach Insolvenzantragstellung erfolgte Lieferungen wurden am 19.3.2005 828,39 € in Rechnung gestellt, am 14.4.2005 erfolgte eine Gutschrift über 24,13 €, am 21.5.2005 wurde ein weiterer Betrag i.H. v. 873,09 € berechnet. Nach den Angaben im Beklagten-Schriftsatz vom 11.2.2009 war auf der Rechnung vom 21.5.2005 ausdrücklich die Kontonummer des Insolvenzverwalters angegeben.

Unter dem Briefkopf der Schuldnerin wurde der Beklagten am 9.5.2005 eine Gutschrift über eine Jahresrückvergütung 2004 i.H. v. 1.602,53 € übersandt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Mitarbeiter K. der Schuldnerin dazu vom Kläger bevollmächtigt war. Nach den Angaben im Beklagten-Schriftsatz vom 11.2.2009 erfolgte eine Vertriebsbindung an die Schuldnerin durch jährliche Rückvergütungen, deren Höhe sich nach dem Umsatz im davor liegenden Geschäftsjahr richtete. Der Gutschrift lag ein Kontoauszug bei, wonach sich unter Berücksichtigung der Rechnung vom 19.3.2005 über 828,39 € und der Gutschrift vom 14.4.2005 über 24,13 € ein Saldo zu Gunsten der Beklagten i.H. v. 798,27 € ergab. Diesen Saldo setzte die Beklagte von der Rechnung vom 21.5.2005 über 873,09 € ab und überwies lediglich den Restbetrag von 74,82 €.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den vorprozessual vergeblich angemahnten Restbetrag von 1.602,53 € nebst Auskunftskosten i.H. v. 9 € geltend.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Unstreitig hat die Beklagte Warenlieferungen erhalten und den Rechnungsbetrag nur zu einem kleinen Teil beglichen. Aus der Gutschrift/Jahresrückvergütung 2004 kann die Beklagte keine Rechte herleiten. Soweit Lieferungen vor Verfahrenseröffnung betroffen sind, scheitert eine Aufrechnung an der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO, soweit Lieferungen nach Verfahrenseröffnung betroffen sind, an der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Einer eventuellen Aufrechnung des Insolvenzverwalters steht die Vorschrift des § 96 InsO zwar nicht entgegen, da die §§ 94 bis 96 InsO nur die Aufrechnungsbefugnis der Insolvenzgläubiger betreffen, nicht aber die des Insolvenzverwalters, die sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB richtet (Wimmer/Bernsau, InsO, § 94 Rz. 3; Mohrbutter/Ringstmeier/Glatt, Handbuch der Insolvenzverwaltung, § 10 Rz. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der Insolvenzverwalter die Gutschrift/Jahresrückvergütung 2004 aber nicht gegen sich gelten lassen. Die Gutschrift trägt den Briefkopf der Schuldnerin. Einen Zusatz/Hinweis, dass sich die Schuldnerin in Insolvenz befindet (z.B. i.I.), trägt das im Übrigen nicht unterzeichnete Schreiben nicht. Im Geschäftsverkehr wird aber üblicherweise spätestens nach Insolvenzeröffnung ein entsprechender Hinweis angebracht.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, im Hinblick auf die geplante Veräußerung des laufenden Geschäftsbetriebes habe die Vertriebsbindung zu ihr durch die jährliche Rückvergütung aufrechterhalten werden sollen. Weder die Gutschrift noch das übrige Verhalten des Insolvenzverwalters liefern dafür greifbare Anhaltspunkte.

Vielmehr liefe eine uneingeschränkte Jahresrückvergütung wie in den Vorjahren im laufenden Insolvenzverfahren dem in § 1 InsO statuierten Ziel einer gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung entgegen. Einzelne Gläubiger bzw. eine einzelne Gläubigergruppe würde bevorzugt behandelt werden. Dies muss sich die Beklagte, die am Geschäftsleben teilnimmt, entgegenhalten lassen.

Da der Kläger sich die Gutschrift nicht zurechnen lassen muss, kann dahinstehen, ob eine Unwirksamkeit der Gutschrift aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzzweckwidrigkeit folgt (vgl. BGH ZIP 2002, 1093 = ZInsO 2002, 577, 579 f., dazu EWiR 2003, 125 (Tintelnot)). Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger die ihm obliegenden Sorgfalts- bzw. Überwachungspflichten verletzt hat mit der Folge, dass eine Haftung gem. § 60 InsO eingreift. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte weitere Bestellungen bei der Schuldnerin nur aufgrund der Gutschriftmitteilung vom 9.5.2005 tätigte.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richter am AG Ulrich Schmerbach, Göttingen</einsender><//einsender>

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