AG Hamburg: Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Ort des operativen Geschäfts des Schuldners trotz Verwaltung und Steuerung am anderweitigen Sitz des Liquidators

15.04.2009

InsO §§ 3, 5; GmbHG § 54 Abs. 3

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Ort des operativen Geschäfts des Schuldners trotz Verwaltung und Steuerung am anderweitigen Sitz des Liquidators

AG Hamburg, Beschl. v. 18. 12. 2008 – 67c IN 389/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Betreibt die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch ein geöffnetes Ladengeschäft, so ist das Insolvenzgericht für diesen Standort i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO als Gericht des wirtschaftlichen Mittelpunktes auch dann zuständig, wenn Verwaltungs- und Steuerungsmaßnahmen aus dem Büro des anderweitig sitzenden Liquidators behauptet werden.

2. Eine versuchte Sitzverlegung mit gleichzeitiger Anordnung der Liquidation bei weiterhin betriebenem Ladenlokal am ursprünglichen Ort des Sitzes einer juristischen Person gibt dem Insolvenzgericht Veranlassung, seine Zuständigkeit gem. § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen besonders aufmerksam zu prüfen, damit Gläubigerrechte nicht beeinträchtigt werden.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Ludwigslust, die am 16.9.2008 beim AG Hamburg durch ihren Liquidator (Auflösungs- und zugleich Sitzverlegungsbeschluss nach Hamburg v. 7.8.2008), der in Hamburg seine Kanzlei unterhält, Insolvenzantrag stellte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung unterhielt die Antragstellerin noch ein geöffnetes Ladengeschäft nach Beendigung der Betriebsstätten in Wismar, Neubrandenburg, Berlin und Schwarzheide (Verkauf von Billigartikeln). Das Gericht bestellte einen Sachverständigen. Nach Ermittlung von Anhaltspunkten für die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wollte der organschaftliche Vertreter der Antragstellerin keinen Verweisungsantrag stellen.

Gründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, da das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig ist und der Schuldnervertreter trotz mehrfacher Hinweise des gerichtlichen Sachverständigen und des Gerichts keinen Verweisungsantrag gestellt hat (informell hat der gerichtliche Sachverständige dem Gericht mitgeteilt, dafür lägen sachfremde Gründe der Gesellschafter vor).

Die insofern zu prüfenden Fragen der richtigen Zuständigkeit unterfallen der Amtsermittlung gem. § 5 InsO (OLG Schleswig NZI 1999, 416; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 = NZI 2000, 266, dazu EWiR 2000, 1021 (Voß); OLG Frankfurt/M. ZVI 2005, 367 = ZInsO 2005, 822; BGH ZIP 2006, 442 = ZVI 2006, 157 = NJW 2006, 847).

Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht (BGH ZIP 2007, 878 = ZInsO 2007, 440, dazu EWiR 2007, 599 (Pape); EuGH ZIP 2006, 188 (m. Anm. Knof/Mock) = ZVI 2006, 108, dazu EWiR 2006, 141 (Vogl); BGH ZIP 2006, 529, 530 = ZVI 2006, 205; OLG Frankfurt/M. ZIP 2002, 1956 = ZVI 2002, 319 = NZI 2002, 499; OLG Naumburg ZIP 2001, 753, dazu EWiR 2001, 875 (Voß); OLG Hamm NZI 2000, 220; OLG Köln NZI 2003, 567).

Die Schuldnerin hat vor Insolvenzantragstellung ihre geschäftlichen Filialaktivitäten aus drei Filialen nunmehr in Ludwigslust in Form des Weiterbetriebs und der Warenkonzentration in der dortigen Filiale mit 2 Mitarbeitern konzentriert. Sowohl bei Insolvenzantragstellung (16.9.2008) als auch im Insolvenzeröffnungsverfahren wurde dort der Geschäftsbetrieb fortgeführt (Zwischenbericht gerichtlicher Sachverständiger v. 27.10.2008). Damit liegt dort der ersichtliche Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin.

Die Sitzverlegung von Ludwigslust nach Hamburg durch Gesellschafterbeschluss v. 7.8.2008 ist gem. § 54 Abs. 3 GmbHG mangels Registereintragung bei Antragstellung auch unbeachtlich. Damit ist auch der Sitz der Schuldnerin in Ludwigslust.

Die Frage, ob Verwaltungs- und Steuerungsmaßnahmen aus dem Büro des Liquidators ausreichen, um einen anderweitigen gerichtlichen Zuständigkeitsort zu begründen, stellt sich bei nach außen ersichtlicher wirtschaftlicher Filialaktivität in Form von Verkäufen nicht, denn diese Frage ist nur relevant bei juristischen Personen, die ihre Außenaktivitäten bereits eingestellt haben und fern von ihrem „Sitzgericht“ Insolvenzantrag stellen möchten (dazu generell nein: BayObLG ZIP 2003, 1305 = ZInsO 2001, 517; nein bei bloßer Aufbewahrung der Geschäftsbücher: BayObLG ZInsO 2003, 902, dazu EWiR 2004, 763 (Pape); BayObLG ZInsO 2003, 1142 (Mitnahme der Geschäftsbücher und Unterlagen an den Wohnsitz des Geschäftsführers, Abwicklung über „Firmenbestattungsfirma“); OLG Düsseldorf NZI 2000, 601; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 = NZI 2000, 266; OLG Hamm ZInsO 1999, 533 (werbende Tätigkeit Voraussetzung); OLG Schleswig ZIP 2004, 1476 (LS) = NZI 2004, 264 (Abwicklung genügt nicht); OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1475).

Maßgeblich ist bei vorhandenem operativen Geschäft auf den diesbezüglichen Ort und die damit verbundenen Entscheidungen, losgelöst von inneren Abhängigkeiten, abzustellen (OLG Brandenburg ZIP 2002, 1590 = NZI 2002, 438; Braun/Kießner, InsO, 3. Aufl., § 3 Rz. 7; Kirchhof, in: HK-InsO, 4. Aufl., § 3 Rz. 9; HambKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl., § 3 Rz. 13, es komme auf die „Umsetzung“ an; Frind, ZInsO 2008, 261; Frind, ZInsO 2008, 614; AG Düsseldorf NZG 2008, 565).

Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn eine Schuldnerin im Zusammenhang mit der Insolvenzkrise versucht, den Insolvenzgerichtsstandort von ihrem bisherigen Tätigkeitsort wegzuverlegen. Solchen Versuchen hat das Insolvenzgericht Einhalt zu gebieten (Pape, ZIP 2006, 877, 881; OLG Celle ZIP 2006, 2098 = ZInsO 2006, 1106; OLG Celle ZIP 2004, 1022 = ZInsO 2004, 205 = NZI 2004, 260, dazu EWiR 2005, 225 (Breitling); OLG Schleswig ZIP 2004, 1476 (LS) = NZI 2004, 264; BayObLG NZI 2004, 148; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 750; Frind, EWiR 2004, 663; Pape, EWiR 2004, 763), damit Gläubigerrechte nicht beeinträchtigt werden.

Somit war der Antrag zurückzuweisen.

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