AG Hildesheim: Zur Bestimmung des COMI eines vor Stellung des Insolvenzantrags ins Ausland verzogenen Schuldners

09.11.2009

<os></os>Zur Bestimmung des COMI eines vor Stellung des Insolvenzantrags ins Ausland verzogenen Schuldners</os><//os>ZIP Heft 43/2009, Seite 2071

EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3 Abs. 1

 

AG Hildesheim, Beschl. v. 18. 6. 2009 – 51 IE 2/09 (rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine vor Stellung des Insolvenzantrags bereits beendete selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person oder eine beendete werbende Tätigkeit einer juristischen Person wirkt grundsätzlich weder als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit nationaler Insolvenzgerichte noch für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) i.S.v. Art. 3 EuInsVO fort.

2. Der aktuelle Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners knüpft bei nicht selbstständig tätigen natürlichen Personen regelmäßig an den Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Belegenheit aller Vermögenswerte und die Ansässigkeit der Gläubigergesamtheit an einem ehemaligen, inzwischen aufgegebenen gewöhnlichen Aufenthaltsort vermag daran nur in Ausnahmefällen etwas zu ändern.

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 3 Abs. 1 InsO. Dem AG Hildesheim fehlt die internationale Zuständigkeit für das vom Schuldner selbst beantragte Insolvenzverfahren.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahren zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (sog. center of main interests oder COMI) hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (vgl. EuGH ZIP 2006, 188 (m. Anm. Knof/Mock) = ZVI 2006, 108 = NZI 2006, 153 = EuZW 2006, 125, dazu EWiR 2006, 141 (Vogl); BGH ZIP 2006, 529 = ZVI 2006, 205 = NZI 2006, 297; BGH ZIP 2006, 767 = NZI 2006, 364, dazu EWiR 2006, 397 (Mankowski); MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., 2006, Bd. 11, IntInsR, Art. 3 Rz. 155; Mankowski, NZI 2005, 368).

Umgekehrt ist das center of main interests bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung wandelbar angeknüpft, eine Verlegung noch kurz vor Antragstellung ist regelmäßig beachtlich.

Es zählt damit grundsätzlich der aktuelle Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (das aktuelle center of main interests) zum Zeitpunkt der Antragstellung, der bei nicht selbstständig tätigen natürlichen Personen regelmäßig an den Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz anknüpft (vgl. Mankowski, NZI 2005, 368, unter II). Die Belegenheit aller Vermögenswerte und die Ansässigkeit der Gläubigergesamtheit an einem alten, inzwischen aufgegebenen gewöhnlichen Aufenthaltsort vermögen sich nur in Ausnahmefällen gegen den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt durchzusetzen. Dass vor dem Wegzug des Schuldners ins Ausland ein reiner Inlandsfall vorlag, ändert grundsätzlich nichts (vgl. Mankowski, NZI 2005, 368).

Anders mag die Situation sein, wenn es sich bei dem Schuldner um eine selbstständig tätige natürliche Person handelt und der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin ein Gewerbe am Sitz des inländischen Insolvenzgerichts betreibt, weil dann regelmäßig dort auch bei einem abweichenden Wohnort der Mittelpunkt der hauptsächlichen (wirtschaftlichen) Interessen des Schuldners liegt (vgl. Mankowski, NZI 2005, 368, unter II 3).

Allerdings ist auch hierfür auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Übt der Schuldner (natürliche Person) zu diesem Zeitpunkt keine selbstständige bzw. werbende Tätigkeit mehr aus, ist auf den Aufenthaltsort des Schuldners abzustellen, wenn nicht ausnahmsweise, z.B. bei Rechtsmissbrauch (z.B. forum shopping), eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist (vgl. MünchKomm-Kindler, a.a.O., Art. 3 Rz. 155; BGH ZIP 2006, 767 = NZI 2006, 364, unter II 2 b bb (2)).

Eine vor dem Insolvenzantrag bereits beendete selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person oder eine beendete werbende Tätigkeit einer juristischen Person wirkt danach grundsätzlich weder als Anknüpfungspunkt für die nationale örtliche Zuständigkeit nach § 3 InsO noch für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) i.S.v. Art. 3 EuInsVO fort (vgl. AG Celle NZI 2005, 410 (zum Antragszeitpunkt nicht mehr selbstständiger Schuldner, der vor Antragstellung ins Ausland verzogen war), m. Anm. Mankowski, NZI 2005, 368, und Knof, ZInsO 2005, 1017; BayObLG NJW-RR 2000, 349 = NZI 1999, 457; BayObLG NZI 2004, 88; BayObLG NZI 2004, 90, unter II 3 a, dazu EWiR 2004, 763 (Pape); OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 = NZI 2000, 266, dazu EWiR 2000, 1021 (Voss); OLG Hamm NZI 2000, 220; vgl. auch Klöhn, NZI 2006, 383, unter III; a.A. AG Hamburg ZIP 2005, 2275 = NZI 2006, 120, dazu EWiR 2006, 169 (Herweg/Tschauner)).

Nicht nur der dauerhafte Wechsel des Aufenthaltsortes sondern auch die endgültige Aufgabe einer werbenden/selbstständigen Tätigkeit im Inland – soweit sie vor Antragstellung erfolgen – verändert folglich den ursprünglichen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieses Schuldners (vgl. Mankowski, NZI 2005, 368; AG Celle NZI 2005, 410).

Nach diesen Maßgaben ist das AG Hildesheim hier für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers international unzuständig, weil der Schuldner im hiesigen Bezirk keinen Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und auch sonst keinen Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) (mehr) hat.

Nach den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen und ausweislich des Antrags hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung – am 11.5.2009 – weder einen Geschäftssitz im Zuständigkeitsbereich des AG Hildesheim unterhalten noch hier seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt, sondern seine selbstständige Tätigkeit bereits Ende 2008 eingestellt und seinen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt bereits im Januar 2009 nach Hilversum (Niederlande) verlegt. Dass der Schuldner noch Eigentümer eines hier belegenen Grundstücks ist, vermag an der Beurteilung des neuen Mittelpunktes nichts zu ändern. Entsprechend hat auch der beauf-ZIP Heft 43/2009, Seite 2072tragte Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 27.5.2009 die internationale Zuständigkeit des AG Hildesheim für das beantragte Hauptinsolvenzverfahren verneint. Die Umdeutung des Antrags in Bezug auf ein (isoliertes, d.h. vor Eröffnung eines Hauptverfahrens eröffnetes) Partikularinsolvenzverfahren schied schon deswegen aus, weil die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 EuInsVO nicht vorliegen. Zum einen erscheint die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in den Niederlanden nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. a EuInsVO), zum anderen liegt lediglich ein Eigenantrag vor und kein Fremdantrag eines inländischen Gläubigers (vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. b EuInsVO).

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell