AG Köln: Anerkennung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Verfügungsverbot als universell wirkendes Hauptverfahren

03.07.2009

EuInsVO Art. 3, 16; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2
Anerkennung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Verfügungsverbot als universell wirkendes Hauptverfahren
AG Köln, Beschl. v. 11. 2. 2009 – 71 IN 487/07
Leitsatz der Redaktion:

Die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist als Eröffnungsentscheidung i.S.v. Art. 16 EuInsVO anzusehen.
Gründe:

I. Am 6.12.2007 hat der Gläubiger (das Finanzamt) den Antrag gestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Der Gläubiger hat angegeben, gegen den Schuldner bestünden Abgabenrückstände i.H. v. 63.487,83 €. Der Schuldner rügte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis darauf, dass er in Forbach/Frankreich wohne. Er habe vor dem Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Der in Deutschland gestellte Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil er zeitlich später erfolgt sei. Die bei der Durchsuchung der Kölner Wohnräumlichkeiten durch die Steuerfahndung vorgefundenen Unterlagen dürften nicht als Beweismittel verwendet werden, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
ZIP Heft 25/2009, Seite 1243

Durch Beschluss vom 23.6.2008 hat das Insolvenzgericht R. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Durch Beschluss vom 6.10.2008 hat das LG Köln die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

II. 1. Der Eröffnungsantrag des Finanzamts vom 6.12.2007 ist zulässig.

a) Das AG Köln ist international zuständig, weil nach der sicheren Überzeugung des Gerichts der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Köln hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Die Anwendbarkeit der EuInsVO ergibt sich bereits daraus, dass der Schuldner in Frankreich gemeldet ist. Darüber hinaus besitzt er Vermögenswerte in Deutschland nicht nur in Gestalt von Kleidungsstücken im Haus in Köln, sondern er unterhält darüber hinaus in Deutschland Bankverbindungen. Dies ist der Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Antragstellers vom 7.4.2008 zu entnehmen.

Das angerufene Gericht hat seine internationale Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen (BGH ZIP 1999, 196 = NZI 1999, 114, dazu EWiR 1999, 673 (Holzer)). Für die Eröffnungszuständigkeit im Insolvenzverfahren ergibt sich das aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln hat, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Für die Frage der Zuständigkeit hat sich das Gericht an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. vor der Antragstellung bestehen (Mankowski, NZI 2005, 369).

Die vom Insolvenzgericht durchgeführten Ermittlungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung in Köln lag. Der Schuldner hat sich gegenüber den französischen Behörden als Rentner ausgegeben („Actuellement à la retraite“). Bei Verbrauchern ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht auf den Wohnsitz abzustellen (LG Göttingen ZVI 2008, 58 = ZInsO 2007, 1358; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, S. 53 ff.; Kübler/Prütting/Kemper, InsO, Art. 3 EuInsVO Rz. 5; HambKomm-InsO/Undritz, Art. 3 EuInsVO Rz. 8; ähnlich Knof, ZInsO 2005, 1017). Tatsächlich ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners in Köln auszugehen. Soweit er darauf verweist, sein Wohnsitz befinde sich in Frankreich, steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass er seinen Wohnsitz nur scheinbar nach Frankreich verlegt und sich dabei der Dienste eines professionellen Helfers bedient hat, dessen Hauptgeschäft es erklärtermaßen ist, einen solchen Schein zu erzeugen. (Wird ausgeführt.)

aa) Entgegen der Ansicht des Schuldners ist das Insolvenzgericht nicht daran gehindert, die von der Steuerfahndung erlangten Beweismittel in diesem Verfahren zu verwerten. Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstellt, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 44, 243, 249). Der Schuldner verkennt, dass ihn in einem Insolvenzverfahren eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht trifft (§ 20 Abs. 1 Satz 2, §§ 97, 98 InsO). Er wäre ohnehin verpflichtet gewesen, die Tatsachen, auf die das Gericht seine Beweisführung u.a. stützt, in diesem Verfahren mitzuteilen. Dies gilt sogar hinsichtlich solcher Tatsachen, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO). Übergeordnete wichtige Gründe, die einer Verwertung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Es beeinträchtigt den Schuldner nicht in unzulässiger Weise, wenn bei ihm zufällig Beweismittel gefunden werden, zu deren Überlassung er ohnehin verpflichtet war.

bb) Der Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht auch nicht entgegen, dass der Schuldner bereits vor Anhängigkeit des hier in Rede stehenden Insolvenzantrags einen Insolvenzantrag bei einem französischen Insolvenzgericht gestellt hat. Dieser Antrag hindert nicht die Antragstellung in Deutschland. Solange nicht das französische Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet hat, ist ein weiterer bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellter Insolvenzantrag zulässig. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus der Regelung in Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGInsO. Nach dieser Vorschrift ist der bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellte Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens unzulässig, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Stünde bereits die Anhängigkeit eines Eröffnungsantrags in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft der Zulässigkeit eines weiteren Eröffnungsantrags in einem anderen Mitgliedstaat entgegen, hätte es ein Antragsteller in der Hand, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat zu blockieren. Denn das Schicksal des zuerst anhängig gemachten Antrags wäre solange ungewiss, bis eine Eröffnungsentscheidung ergangen ist. Durch Rücknahme des zuerst gestellten Antrags und anschließende erneute Antragstellung könnte ein weiterer zulässiger und begründeter Insolvenzantrag verhindert werden. Dies entspricht nicht der Zielsetzung der EuInsVO (vgl. nur Erwägungsgrund Nr. 8).

cc) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht vieles dafür, dass ein französisches Insolvenzgericht ohnehin daran gehindert wäre, ein Hauptinsolvenzverfahren i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, nachdem das erkennende Gericht bereits durch rechtskräftigen Beschluss vom 23.6.2008 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen hatte. Damit wurde der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner verfügt, der als ein entscheidendes Kriterium vom EuGH in der Eurofood-Entscheidung (ZIP 2006, 907) dafür genannt wurde, dass der sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwaltung die Qualität einer Eröffnungsentscheidung im Sinne der EuInsVO beizumessen ist (so auch OLG Innsbruck ZIP 2008, 1647, 1648, dazu EWiR 2008, 653 (Paulus)). In seinem vorgenannten Urteil vom 2.5.2006 – Rs C 341/04, ZIP 2006, 907 (m. Anm. Knof/Mock), hat der EuGH ausgeführt (Rz. 54), dass unter gewissen ZIP Heft 25/2009, Seite 1244(im Vorhinein dargelegten) Voraussetzungen „als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ i.S.d. EuInsVO nicht nur eine Entscheidung zu verstehen sei, die in dem für das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, geltenden Recht des Mitgliedstaats förmlich als Eröffnungsentscheidung bezeichnet wird, sondern auch die Entscheidung, die infolge eines auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Antrags auf Eröffnung eines in Anhang A der VO genannten Verfahren ergeht, wenn die Entscheidung den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der VO genannter Verwalter bestellt wird. Dies ist vorliegend der Fall. In Anhang A der EuInsVO ist unter Deutschland (u.a.) das Insolvenzverfahren angeführt. Das Insolvenzverfahren ist in Deutschland durch die InsO vom 5.10.1994 in der derzeit geltenden Fassung nach BGBl I 2007, 509 geregelt. § 21 InsO wiederum regelt die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Der deutsche vorläufige Insolvenzverwalter ist in Anhang C aufgeführt. Der umfassende Verfügungsverlust des Schuldners aufgrund der – rechtskräftigen – Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 23.6.2008 hat unter Zugrundelegung der Erwägungen des EuGH in der vorgenannten Entscheidung zur Folge, dass die Entscheidung des AG Köln vom 23.6.2008 als Eröffnungsentscheidung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 EuInsVO anzusehen ist. Ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 26 EuInsVO) liegt nicht vor. Aufgrund der automatisch anzuerkennenden Entscheidung des AG Köln vom 23.6.2008 ist nach Art. 3 Abs. 3 EuInsVO nur noch die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, nicht aber die vom Schuldner in Frankreich angestrebte Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens möglich.

b) Das AG Köln ist auch örtlich zuständig, weil der Schuldner im Bezirk des AG Köln den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO).

c) Der Eröffnungsantrag ist in der gewählten Verfahrensart zulässig. Der Schuldner ist den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens zuzuordnen, weil die Vermögensverhältnisse des ehemals wirtschaftlich selbstständig tätigen Schuldners nicht überschaubar sind i.S.d. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO. (Wird ausgeführt.)

2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist begründet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig (§ 18 InsO).
Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung ist anhängig beim BGH unter dem Az. IX ZB 260/08.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell