AG Tempelhof-Kreuzberg: Anfechtbarkeit von im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

16.10.2009

SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO §§ 129, 131 Abs. 1

Anfechtbarkeit von im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 28. 4. 2009 – 6 C 70/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Trotz der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist die Einziehung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 131 InsO anfechtbar.

2. Die Fiktion, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gälten als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht, ist nicht geeignet, insolvenzrechtlich eine andere Bewertung der Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsträger herbeizuführen, als sie vor Inkrafttreten der Fiktion in ständiger Rechtsprechung gegeben war. Denn im Insolvenzrecht ist eine fingierte Vermögenszuschreibung unerheblich.

Tatbestand:

Der Kläger ist bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, dessen Inhaber Sch. war. Er nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung geleisteter gesetzlicher Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung in Anspruch.

Die Schuldnerin nahm in der Vergangenheit Beitragszahlungen an die Kassen regelmäßig in Form von Sammelüberweisungen, d.h. ohne Trennung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen vor.

Die Beklagte leitete Ende November 2007 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Beitragsrückstände (bis Oktober 2007 3.426,84 €) gegen Sch. ein. Sie erhielt am 13.12.2007 1.500 € in bar und aufgrund einer Kassenpfändung am 18.12.2007 den restlichen Betrag i.H. v. 1.926,84 € in bar. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber von in der Klageschrift benannten Gläubigern i.H. v. 121.649,46 €.

Auf Antrag der B. Krankenkasse vom 13.2.2008 eröffnete das AG Charlottenburg mit Beschluss vom 4.6.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 24.11.2008 focht der Kläger die Zahlung vom 18.12.2007 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO an und bat um Rücküberweisung der 1.926,84 €. Die Beklagte zahlte daraufhin die Hälfte des Betrages aus. Die Zahlung des restlichen Betrages von 963,42 € lehnte sie unter Hinweis auf § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ab. Unter dem 20.3.2009 erklärte der Kläger die Anfechtung bzgl. des weiteren Betrages von 1.500 €. Die Beklagte zahlte daraufhin 750 € an den Kläger.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.713,42 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Arbeitnehmerbeiträge i.H. v. insgesamt 1.713,42 € aus § 143 Abs. 1, §§ 129, 131 InsO. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist.

1. Der Kläger hat die Zahlungen wirksam gem. §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten.

a) Nach §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann eine Rechtshandlung angefochten werden, wenn sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Auf die Kenntnis der Beklagten kommt es für diese Fälle nicht zwingend an (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Die Zahlung vom 13. 12. und die Kassenpfändung am 18.12.2007 erfolgte innerhalb des zweiten Monats vor dem Eröffnungsantrag am 13.2.2008. Die Beklagte hat durch die Zahlungen eine inkongruente Deckung erlangt. Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn die Befriedigung oder Sicherung des Gläubigers unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung zu deren Abwendung gewährt wurde (vgl. BGH ZIP 2008, 701 = ZInsO 2008, 374, dazu EWiR 2008, 757 (Göb); BGH ZIP 1997, 1929 = NJW 1997, 3445, dazu EWiR 1998, 37 (Gerhardt)).

Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Zahlungen auch zahlungsunfähig. (Wird ausgeführt.)

b) Es liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Dies ist der Fall, wenn der Anfechtungsgegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldner gehört und damit dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offengestanden hätte. Voraussetzung ist danach, dass aufgrund der Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wurde, wobei es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des dem Gläubigerzugriffs zu Verfügung stehenden Schuldnervermögens muss also ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BGH ZIP 2005, 1243 = ZVI 2005, 359 = ZInsO 2005, 766, dazu EWiR 2005, 829 (Paulus)). Wegen der Zahlung aus der Kasse der Schuldnerin liegt die benachteiligende Wirkung vor, denn die Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Insolvenzgläubiger wäre ohne die angefochtene Rechtshandlung (Überweisung der Gelder) günstiger.

§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (n.F.) steht der objektiven Gläubigerbenachteiligung und der Anfechtung nach §§ 129, 131 InsO nicht entgegen.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Anwendbarkeit und die Reichweite des mit Wirkung zum 1.1.2008 neu eingefügten Satz 2 in § 28e Abs. 1 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des vom Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Entgegen der Formulierung in der Entwurfsbegründung „die Regelung soll klarstellen, dass ...“ (BT-Drucks. 16/6540 v. 28.9.2007, dort S. 18) handelt es sich nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine beabsichtigte Änderung der bisher bestehenden objektiven Rechtslage im Wege einer Fiktion (BGH ZIP 2008, 747 (m. Bespr. Brinkmann/Luttmann, S. 901) = ZInsO 2008, 449, dazu EWiR 2008, 313 (Koza)). Durch die neue Gesetzesformulierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit der ganz herrschenden Rechtsprechung bisher die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung tatsächlich als aus dem Vermögen des Arbeitgebers erbracht anzusehen war (vgl. BGH ZIP 2006, 290 ZIP Heft 40/2009, Seite 1921= ZVI 2006, 121 = ZInsO 2006, 94). Anderenfalls hätte es keiner Fiktion bedurft, wie sie in der Verwendung des Begriffes „gilt“ zu sehen ist (vgl. BVerfGE 18, 429, 438).

Mit dieser gesetzlichen Fiktion sollten nach dem Gesetzentwurf die Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers gesichert werden (BT-Drucks. 16/6540, S. 2). Wenn der Gesetzgeber damit erreichen wollte, dass bereits gezahlte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Insolvenzfall vor einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter aufgrund anfechtungsrechtlicher Vorschriften (§§ 129 ff. InsO) geschützt werden, würde dies im Ergebnis zu einer Privilegierung öffentlich-rechtlicher Gläubiger führen, die durch die Streichung aller Konkursvorrechte (§ 61 KO, sog. „Fiskusprivileg“) in der Insolvenzrechtsreform gerade beseitigt worden ist (so auch Bundesrat in BT-Drucks. 16/886, S. 18). Die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung ist nach der geltenden InsO primärer Zweck und oberster Grundsatz des Insolvenzverfahrens (MünchKomm-Stürner, InsO, 2. Aufl., Einleitung, Rz. 62). Da jedoch nicht alle Forderungen gleichen Ursprungs sind, die Insolvenzgläubiger entsprechend der „Qualität“ ihrer Forderung unterschiedlich schutzwürdig sind, kennt auch das reformierte Insolvenzrecht Privilegierungen (u.a. §§ 38 ff. InsO, § 77a VAG, § 32 DepotG).

Ob der Gesetzgeber mit der Neuregelung das Ziel, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen, erreicht hat, hat der BGH in seinem Beschluss vom 27.3.2008 ausdrücklich offengelassen und wird im Übrigen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Rechtsansicht soll die Regelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 InsO nunmehr eine treuhänderische Mitberechtigung des Arbeitnehmers an dem vom Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger abzuführenden Arbeitnehmeranteil fingieren und damit eine Anfechtung des Arbeitnehmeranteils ausschließen (Blank, ZInsO 2008, 1, 5; LG Berlin v. 6.11.2008 – 9 O 143/08). Die andere Ansicht hält die Anfechtung trotz der Neuregelung mit unterschiedlicher Begründung weiterhin für möglich (AG Schwerin ZIP 2008, 1543; AG Kiel – 119 C 432/08; AG Potsdam v. 28.10.2008 – 29 C 222/08; Bräuer, ZInsO 2008, 169; von der Heydt, ZInsO 2008, 178).

Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Weder der Wortlaut noch die Begründung des Gesetzgebers lassen unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Grundsätze eine eindeutige Auslegung der Vorschrift dahin gehend zu, dass allein der Umstand, dass die Zahlung als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht gilt, die objektive Benachteiligung des Gläubigers des Schuldners und damit die Anfechtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger entfallen lässt. Denn nach objektiven Maßstäben und unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV leistet der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung aus seinem Vermögen. Ohne die Zahlung – das zeigt der Vergleich der Vermögenslage vorher und nachher unter Berücksichtigung der Arbeitgeberpflicht in § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV – stünde der Betrag in vollem Umfang dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zur Verfügung.

Die eingeführte sozialrechtliche Fiktion ist nicht geeignet, insolvenzrechtlich eine andere Bewertung der Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsträger herbeizuführen, als sie vor Inkrafttreten der Fiktion in ständiger Rechtsprechung gegeben war (AG Kiel – 119 C 432/08). Denn im Insolvenzrecht ist eine fingierte Vermögenszuschreibung unerheblich. Ein Aussonderungsrecht, wie es der § 47 InsO vorsieht, entsteht nicht allein durch eine fingierte Zuweisung in das Vermögen eines „Dritten“ (von der Heydt, ZInsO 2008, 178, 179). Entgegen anderen Privilegierungen von Gläubigergruppen in Sondergesetzen z.B. durch ausdrücklich bestimmte Vorrangigkeit (§ 77a VAG, § 32 DepotG) enthält der § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch gerade keine Regelung für das Insolvenzverfahren. Anders ausgedrückt: Insolvenz- bzw. anfechtungsrechtlich ändert die sozialrechtliche Zuschreibung nichts an der Tatsache, dass bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge aus seinem eigenen Vermögen bezahlt – sei es durch die Zahlung an den Sozialversicherungsträger selbst oder aufgrund eines fingierten Treuhandverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Separierung der Arbeitnehmeranteile für eine „juristische Sekunde“ – und durch diese anfechtbare Rechtshandlung eine objektive Gläubigerbenachteiligung eintritt (umfassend dazu Bräuer, ZInsO 2008, 169, 174 ff.), weil der Haftungsmasse ein Substrat entzogen wird.

Bei gebotener Gesamtbetrachtung liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, da es sich bei den durch die Fiktion ausgelösten Wirkungen um dieselbe Rechtshandlung handelt und eine formale Unterscheidung zwischen einer „fiktiven“ Zuwendung an den Arbeitnehmer sowie einer „fiktiven“ Zahlung des Arbeitgebers als Zahlmittler des Arbeitnehmers zu einer unnatürlichen Aufspaltung führen würde. Die Dreierbeziehung Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Sozialversicherungsträger führt aufgrund der weiterbestehenden gesetzlichen Leistungspflicht des Arbeitgebers im Ergebnis zu einer Rechtshandlung desselben, die gegenüber dem Sozialversicherungsträger anfechtbar bleibt, wenn nicht nach § 131 InsO, so nach § 132 InsO aufgrund eines verfügenden Rechtsgeschäfts (so auch von der Heydt, ZInsO 2008, 178, 183).

Damit kann dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt auf die vor dem Inkrafttreten des neuen Satzes 2 der Norm (1.1.2008) erfolgten Zahlungen im Dezember 2007 anwendbar ist, es auf die Gesetzeslage, wie sie zum Zeitpunkt der Zahlungen bestand, mithin nicht ankommt (LG Berlin v. 6.11.2008 – 9 O 143/08), weil der Anfechtungstatbestand als solcher erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.6.2008 entstanden ist (BGH ZIP 2008, 747 = NJW 2008, 1535; a.A. von der Heydt, ZInsO 2008, 178, 183 f., die darauf abstellt, dass dem Arbeitgeber bei einer Zahlung vor 2008 ein fingierter Wille nicht unterstellt werden kann und deshalb noch kein gesetzliches Treuhandverhältnis entstehen konnte).

<hinweis></hinweis>

Anmerkung der Redaktion:

Die Sprungrevision zum BGH wurde zugelassen.

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