Appell für eine praxisorientierte Ausrichtung und Begrenzung der Reform der Insolvenzordnung – macht die InsO nicht kaputt

21.05.2012

Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ („ESUG“) ist zum 1.3.2012 in Kraft getreten. Seine Umsetzung beschäftigt derzeit die deutschen Insolvenzrechtler; insbesondere die Insolvenzgerichte werden mit neuen Problemen und Fragestellungen belastet.

Künftig sollen innergerichtliche Zuständigkeiten für ganze Verfahrensbereiche wechseln. Bereits jetzt kündigt das Bundesjustizministerium weitere Reformen an: Die Reform des Privatinsolvenzverfahrens nebst Änderungen in einigen weiteren Themenbereichen, sowie darüber hinaus Regelungen zur Konzerninsolvenz („Koordinationsverwalter“; gerichtliche Zuständigkeit).

Insolvenzrecht ist Wirtschaftsrecht. Seine Verlässlichkeit ist u.a. Grundlage wirtschaftlicher Dispositionen und Erwartungen. Unsere derzeitige Insolvenzordnung, erst seit 13 Jahren in Kraft, hat aber mittlerweile bereits ca. 30 Änderungen –teilweise auch versteckt im Zuge anderer Gesetzesänderungen- erlebt. Die bisherige Praxis der Insolvenzordnung zeigt: Sie funktioniert – ihre Verlässlichkeit darf aber nicht leiden. Dennoch notwendige Änderungen sollte der Gesetzgeber so durchführen, dass wichtige Grundlinien erhalten bleiben (z.B. das Primat der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung) und die gesetzlichen Regelungen für die Praxis und die Rechtsuchenden verständlich, umsetzbar und anwendbar sind und die insolvenzgerichtliche Kompetenz genutzt, gestärkt und gefördert werden.

 

Gutes Insolvenzrecht ist klar, eindeutig und verständlich. Gutes Insolvenzrecht erfordert gutes Insolvenzgericht.

Vor diesem Hintergrund appellieren die Unterzeichner an Gesetzgeber und Bundesjustizministerium: Verzichten Sie auf weitere umfassende Änderungen der Insolvenzordnung. Bereinigen Sie bisherige, die Insolvenzgerichte schwächende Zuständigkeitsänderungen und vermeiden Sie unnötige neue.

Bei der Reform des Privatinsolvenzverfahrens sollte sich der Gesetzgeber daher auf die Umsetzung folgender überschaubarer Eckpunkte bei Verzicht auf weitere komplizierte neue Regelungen beschränken:

- Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuches durch Einführung der gerichtlichen Möglichkeit des veröffentlichten Vollstreckungsstopps mit Meldeaufforderung an Gläubiger während aussichtsreicher (Ermessen des Gerichtes) Planverhandlungen des Schuldners
- Eröffnung der Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens im Verbraucherinsolvenzverfahren
- Harmonisierung der Restschuldbefreiungsversagungsgründe auf sieben Tatbestände (§§ 290, 295;) – Verzicht auf eine Einführung „amtswegiger“ Versagung
- Verkürzung der Frist bis zur Erteilung einer Restschuldbefreiung ohne Mindestquote, aber bei Deckung der Verfahrenskosten
- Abschaffung der Fortgeltung einer Lohnabtretung im eröffneten Verfahren (§ 114 InsO)

- Streichung der die Massegenerierung hindernden Aufgabenbeschränkungen des Treuhänders (§ 313 InsO)
- Unpfändbarkeit des zur Wohnungs-Nutzung erforderlichen Genossenschaftsanteils des Schuldners.

Die Insolvenzgerichte müssen gestärkt und nicht geschwächt werden. Die bisher zum 1.1.2013 vorgesehenen Zuständigkeitsveränderungen für das Insolvenzplanverfahren (Art. 5 des „ESUG“ betr. § 18 Abs.1 RPflG) sind unnötig, da der insolvenzplanerfahrene Rechtspfleger nicht „ersetzt“ zu werden braucht, wie auch die im Referentenentwurf v. 18.1.2012 als „Amortisation“ vorgesehene Übertragung des Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahrens nebst allen RSB-Versagungsverfahren weder sinnvoll noch praxisgerecht oder verfahrenskonform ist. Wir bitten den Gesetzgeber, die bisherige, sinnvolle Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Insolvenzgerichte aufrechtzuerhalten.

Es erscheint im Sinne des „ESUG“ und aller Verfahrensbeteiligten völlig ausreichend, nach dem ursprünglichen Satz 1 des § 18 Abs.1 RPflG einzufügen: „Der Richter soll sich das Verfahren vorbehalten, sobald ein Insolvenzplan vorgelegt wird, der Regelungen gem. § 225a Abs.2 und Abs.3 enthält.“

Weiterhin bitten wir den Gesetzgeber, für Änderungen der Insolvenzordnung betreffend den Bereich der Konzerninsolvenz ein Moratorium zu verhängen. Die Praxis braucht Zeit, die o.g. Änderungen adäquat aufzunehmen und umzusetzen. Das Moratorium kann und sollte genutzt werden, um die Erfahrungen mit den Änderungen der InsO aus dem „ESUG“ entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages auszuwerten und gfs. darauf in einer neuen Initiative zu reagieren.

Erstunterzeichner (in alphabetischer Reihenfolge):

- siehe anliegende Excel-Tabelle -

 

Hinweis:Die Initiatorinnen und Initiatoren dieses Appells erbitten weitere Unterschriften unter diesen Appell aus allen insolvenzrechtlichen Bereichen für weitere Veröffentlichungen. Ihre Unterstützung ist uns sehr wichtig.Bitte teilen Sie ihre Unterschrift gfs. unter folgender Mail-Adresse mit: info@bak-inso.de

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