BAG: Unwirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Zustimmungspflicht des Betriebrats zu Kündigungen

10.07.2009

BetrVG § 102 Abs. 6; BGB § 139

Unwirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Zustimmungspflicht des Betriebrats zu Kündigungen

BAG, Urt. v. 23. 4. 2009 – 6 AZR 263/08

Leitsatz des Gerichts:

Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Tatbestand:

[1]  Die Parteien streiten darüber, welche Bedeutung ein einzelvertraglich vereinbartes Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung für die Wirksamkeit einer von dem beklagten Insolvenzverwalter ohne diese Zustimmung erklärten betriebsbedingten Kündigung hat.

[2]  Der Kläger war bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1986 tätig. Insgesamt beschäftigte die Schuldnerin im Jahre 2006 19 Arbeitnehmer. Im Januar 2006 verständigten sich der Kläger und die Schuldnerin auf eine Vertragsänderung. Der nicht tarifgebundene Kläger verzichtete auf Ansprüche auf tarifliche Sonderzahlungen. Im Gegenzug wurden die Beteiligungsrechte des bei der Schuldnerin gebildeten einköpfigen Betriebsrats verstärkt. Die Vereinbarung vom 5. Januar 2006 bestimmte insoweit: „Es besteht auch Einigkeit, dass für Kündigungen, die zu einem Ausscheiden im Jahre 2006 führen, die Zustimmung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG erforderlich ist.“

[3]  Am 1. Juni 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 15. September 2006 hörte dieser den Betriebsrat zu der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse wegen einer zum 31. Dezember 2006 beabsichtigten Einstellung des Betriebs an. Das Schreiben ging dem Betriebsrat am 19. September 2006 zu, der dazu keine Stellung nahm. Unter dem 27. September 2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 2006. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 16. Oktober 2006 beim ArbG eingegangenen Klage. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 25. Januar 2007 vorsorglich ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 2007 hat der Kläger mit Klagerweiterung vom 14. Februar 2007 angegriffen.

[7]  Das ArbG hat die Kündigungsschutzklagen mit Versäumnisurteil vom 7. Mai 2007 abgewiesen und dieses auf den Einspruch des Klägers mit Urteil vom 11. Juni 2007 aufrechterhalten. Das LAG (ZIP 2008, 2328, dazu EWiR 2009, 147 (Lindemann)) hat das Urteil des ArbG teilweise abgeändert, das Versäumnisurteil des ArbG teilweise aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27. September 2006 nicht aufgelöst worden ist, weil die Zustimmung des Betriebsrats fehle. Hinsichtlich der vorsorglichen Kündigung vom 25. Januar 2007 hat es das Versäumnisurteil des ArbG unter Zurückweisung der Berufung aufrechterhalten. Die Revision hat das LAG nur für den Beklagten zugelassen.

Entscheidungsgründe:

[9]  Die in der Revision allein noch streitbefangene Kündigung vom 27. September 2006 ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. Ziffer 5 des Änderungsvertrages vom 5. Januar 2006 ist nichtig. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, ob die Kündigung vom 27. September 2006 sozial gerechtfertigt ist. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[10]  I. Die Schuldnerin und der Kläger konnten das dem bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat bei Kündigungen zustehende Beteiligungsrecht nicht einzelvertraglich erweitern. Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem BetrVG vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschriften des BetrVG, die dem Betriebsrat Mitwirkungsrechte einräumen, sind Organisationsnormen, die in einem ausdifferenzierten System die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats grundsätzlich abschließend regeln. Eingriffe in dieses System bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es für einzelvertragliche Erweiterungen des dem Betriebsrat vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts (LAG Hamm v. 27.10.1975 – 5 Sa 755/75, ARST 1978, 127; KR/Etzel, 8. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 243a; Rieble, AuR 1993, 39, 40; offengelassen von BAG v. 14.2.1978 – 1 AZR 76/76, BAGE 30, 50, 57 sowie Konzen, Gemeinsame Anmerkung zu BAG AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 57 – 59 zu I; vgl. allgemein zur rechtsgeschäftlichen Begründung eines Zustimmungserfordernisses für Kündigungen auch BAG v. 10.11.1994 – 2 AZR 207/94, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 n.F. Nr. 43, zu II 1 der Gründe).

[11]  1. § 102 Abs. 6 BetrVG eröffnet lediglich den Betriebspartnern die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung festzulegen, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

[12]  Soweit nach gefestigter Rechtsprechung des BAG das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung auch in einem Tarifvertrag vereinbart werden kann, findet sich die Rechtsgrundlage für einen solchen Eingriff der Tarifvertragsparteien in die Betriebsverfassung in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG (BAG v. 10.2.1988 – 1 ABR 70/86, BAGE 57, 317, 323 ff., dazu EWiR 1988, 747 (v. Hoyningen-Huene); BAG v. 21.6.2000 – 4 AZR 379/99, BAGE 95, 124, 129).

[13]  2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem einseitig zwingenden Charakter der Mitbestimmungsregelungen des BetrVG (vgl. BAGE 57, 317, 325) nicht, dass eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Arbeitsvertrag möglich sein müsse. Die Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht befugt, das Verhältnis der Betriebspartner untereinander zu regeln, unabhängig davon, ob die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beschränkt oder erweitert werden sollen. Eine derartige Befugnis widerspräche dem System der Betriebsverfassung, die im Allgemeinen bipolar auf Arbeitgeber und Betriebsrat bezogen ist (Richardi, BetrVG, 11. Aufl., Einl. Rz. 87). Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können zu einer unterschiedlichen Mitbestimmungsintensität in Bezug auf verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen führen. Der Betriebsrat hat jedoch neben den Interessen des einzelnen Arbeitnehmers auch die Interessen der gesamten Belegschaft zu vertreten (vgl. BAG v. 17.6.2008 – 1 ABR 38/07, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 47 = EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 8, Rz. 29). Dies wäre ihm erschwert, wenn die Mitbestimmungsrechte von den Arbeitsvertragsparteien auf einzelne Arbeitnehmer zugeschnitten werden könnten. § 102 Abs. 6 BetrVG will lediglich die Praxis der Betriebspartner gesetzlich billigen, dem Betriebsrat durch freiwillige Betriebsvereinbarungen ein volles Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen einzuräumen (Entwurf eines BetrVG v. 29.1.1971, BT-Drucks. VI 1786, S. 52). Dass auch einzelne Arbeitnehmer Einfluss auf das rechtliche Verhältnis der Betriebspartner zueinander nehmen können sollen, ergibt sich daraus gerade nicht.

[14]  3. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien zu Gunsten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des KSchG abweichen können (vgl. nur v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl., § 1 Rz. 11). Derartige Vereinbarungen wirken allein im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien auf individual-vertraglicher Ebene. Einzelvertragliche Erweiterungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sollen ihre Wirkung dagegen auf kollektiv-rechtlicher Ebene entfalten. Sie sollen den individuellen Kündigungsschutz auf der kollektiven Ebene verfahrensmäßig absichern, indem sie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats über § 102 BetrVG hinaus durch eine zusätzliche verfahrensmäßige Hürde verstärken (vgl. zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung BAG v. 21.6.2000 – 4 AZR 379/99, BAGE 95, 124). Solche einzelvertraglichen Vereinbarungen widersprechen, wie ausgeführt, dem System des Betriebsverfassungsrechts.

[15]  4. Aufgrund der Nichtigkeit von Ziffer 5 der Vertragsänderung vom 5. Januar 2006 dürfte allerdings auch der in Ziffer 2 und 3 dieser Vereinbarung enthaltene Verzicht des Klägers auf Sonderzahlungen hinfällig sein. Nach § 139 BGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BGH v. 17.3.2008 – II ZR 239/06, ZIP 2008, 1114 = MDR 2008, 868, Rz. 19, dazu EWiR 2008, 621 (Rohde)). Es ist kaum anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien einen Verzicht des Klägers auf die ihm im Jahr 2006 zustehenden Sonderzahlungen vereinbart hätten, wenn dafür nicht als Gegenleistung die Beteiligungsrechte des Betriebsrats verstärkt worden wären. Letztlich braucht der Senat dies aber, da nicht Streitgegenstand, nicht zu entscheiden.

[16]  II. Ob die Kündigung vom 27. September 2006 sozial gerechtfertigt ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom LAG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.

[17]  Das Urteil des LAG enthält keine ausreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung zum 31. Dezember 2006. Das ArbG hat in seinem vom LAG in Bezug genommenen Urteil festgestellt, die vom Beklagten behauptete Stilllegungsabsicht habe im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen. Es hat dabei zutreffend auf das Angebot des Beklagten gegenüber der Verpächterin vom 15. September 2006, die Pachtverhältnisse über Betriebsgelände und Maschinen vorzeitig zum 31. Dezember 2006 aufzuheben, sowie die Kündigung der Arbeitsverhältnisse aller 19 Arbeitnehmer der Schuldnerin mit Schreiben vom 27. September 2006 abgestellt. Das LAG hat sich jedoch – von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent – bisher nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, der Beklagte habe jedenfalls nicht verhindert, dass noch Mitte Dezember 2006 sog. Kettbäume eingelegt worden seien, was für ein Arbeitsvolumen von sechs Monaten ausreiche. Zwar kommt es für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt jedoch nicht aus, dass die tatsächliche Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt (vgl. BAG v. 27.11.2003 – 2 AZR 48/03, BAGE 109, 40, 43 = ZIP 2004, 966, dazu EWiR 2004, 1101 (Balle)). Aus diesem Grund kann der Vortrag des Klägers zum Einlegen der Kettbäume nicht vollkommen außer Betracht bleiben. Dessen Würdigung obliegt dem Tatsachengericht.

[18]  III. Das LAG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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