BGH: Amtsenthebung des Notars wegen Unzuverlässigkeit der Wirtschaftsführung, hier: Verletzung insolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten

22.04.2009

InsO §§ 20, 97 Abs. 1; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

Amtsenthebung des Notars wegen Unzuverlässigkeit der Wirtschaftsführung, hier: Verletzung insolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten

BGH, Beschl. v. 17. 11. 2008 – NotZ 130/07

Leitsätze des Gerichts:

1. In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen.

2. Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich.

Gründe:

[1]

 A. Der 1940 geborene Antragsteller wurde 1972 in den höheren Justizdienst des Landes B. übernommen. Er war dort seit 1986 als Notar tätig. 1991 wurde er in S. zum Notar mit Amtssitz in D. bestellt.

 

[2]

 Nachdem es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen war, kündigte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003 an, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Den darauf von dem Antragsteller erhobenen Antrag, gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht vorliegen, wies das OLG Dresden durch Beschluss vom 2. Juli 2004 – DSNot 23/03 – zurück. Nachdem der Antragsteller während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde (NotZ 18/04) einen Teil seiner Schulden getilgt und Ratenzahlungsverein-ZIP 2009, Seite 676barungen getroffen hatte, kam es am 28. April 2006 zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem Antragsgegner.

 

[3]

 Im zweiten Halbjahr 2006 ergingen gegen den Antragsteller Vollstreckungsbescheide; Maßnahmen der Zwangsvollstreckung schlossen sich an. Am 13. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2007 eröffnet und führte zu einem am 6. September 2007 gerichtlich bestätigten Insolvenzplan.

 

[4]

 Zuvor – durch Bescheid vom 20. Juni 2007 – hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben. Denn der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten und durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie durch die Art seiner Wirtschaftsführung würden die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Hiergegen hat der Antragsteller gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO beantragt, disziplinargerichtlich festzustellen, dass die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen. Das OLG hat diesem Antrag durch Beschluss vom 9. November 2007 stattgegeben.

 

[5]

 Durch Bescheid vom 26. Juli 2007 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes. Auf Ersuchen des Antragstellers hat das OLG durch Beschluss vom 2. August 2007 die Vollziehung der vorläufigen Amtsenthebung „bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache“ ausgesetzt. Durch den vorgenannten Beschluss vom 9. November 2007 hat das OLG den die Amtsenthebung anordnenden Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 aufgehoben.

 

[6]

 Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

[7]

 B. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO) (I). Ferner ist der gegen die vorläufige Amtsenthebung (Bescheid vom 26. Juli 2007) gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen (II).

 

[8]

 I. Durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

 

[9]

 1. a) Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im Übrigen eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 20.3.2006 – NotZ 50/05, ZNotP 2006, 269, Rz. 5; Senatsbeschl. v. 26.11.2007 – NotZ 73/07, juris Rz. 6 f.).

 

[10]

 Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhängigkeit in Frage. Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann. Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Eine solche abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgeld weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw. der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die zweite tatbestandliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne Weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senat ZNotP 2006, 269, Rz. 5; Senatsbeschl. v. 26.11.2007 – NotZ 73/07, juris Rz. 7).

 

[11]

 b) Eine die Amtsenthebung begründende außer Ordnung geratene Wirtschaftsführung des Notars (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) liegt nicht allein dann vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, ihre berechtigten Forderungen mit Zwangsmitteln beizutreiben. Es geht bei diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung (vgl. Senatsbeschl. v. 8.7.2002 – NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792). Deswegen können bei der Würdigung, ob eine ordentliche notarielle Wirtschaftsführung gegeben ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO), weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände einfließen. In Betracht kommen insoweit etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder gegenüber den (Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungs-)Gerichten, die Vernachlässigung sonstiger insolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 20, 97 InsO) oder das Vorenthalten der für die Kanzleiangestellten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Ein solches geschäftliches Verhalten kann ebenfalls eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren. Denn es gehört zum Notar, dass er auch in einer wirtschaftlichen Krise die für ZIP 2009, Seite 677sein Amt unverzichtbare Integrität wahrt (vgl. – allgemein zur Pflicht des Notars zu uneingeschränkter Wahrhaftigkeit und Redlichkeit – Senatsbeschl. v. 10.3.1997 – NotZ 22/96, DNotZ 1997, 894, 895 f. m.w.N.).

 

[12]

 2. Die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Unzuverlässigkeit seiner Wirtschaftsführung ergeben sich aus folgenden Tatsachen:

 

[13]

 a) Bei dem Antragsteller trat bereits im Jahr 2003 eine Gefährdungslage ein, die den Antragsgegner veranlasste, ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003 die Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls und wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung anzukündigen. Insgesamt geriet ein Betrag von mindestens 139.259,32 € in Vollstreckung. Die L. betrieb wegen rückständiger Abgaben i.H. v. 19.256 € mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren, darunter auch solche, die bereits auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet waren. Ferner ging es um titulierte Mietzinsforderungen i.H. v. 10.229,76 € und – vor allem – um Steuerschulden i.H. v. insgesamt 109.773,46 €. Das ergibt sich aus den Feststellungen, die das OLG Dresden in dem Beschluss vom 2. Juli 2004 – DSNot 23/03 (Umdruck S. 2 f., 9 bis 15) getroffen und die der Antragsteller nicht angegriffen hat. In der gegen den vorgenannten Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde (NotZ 18/04) ist er vielmehr – die Differenzen sind zu vernachlässigen – von Verbindlichkeiten in der genannten Höhe ausgegangen; dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, hat er nicht in Zweifel gezogen.

 

[14]

 Dem Antragsteller gelang es, durch die Veräußerung einer Immobilie, durch die Verwendung einer Lebensversicherung und durch den Abschluss einer Reihe von Ratenvereinbarungen weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Am 28. April 2006 kam es zu einer vergleichsweisen Regelung: Das Ministerium der Justiz nahm den Bescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller übernahm sämtliche Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

 

[15]

 b) Mit der vorgeschilderten vergleichsweisen Regelung im April 2006 war die wirtschaftliche Situation des Antragstellers indessen nicht bereinigt. Vielmehr ging es nahezu nahtlos damit weiter, dass Gläubiger des Antragstellers selbst wegen kleiner und kleinster Beträge Titel gegen ihn erwirken und Zwangsmaßnahmen einleiten mussten, um ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen. (Wird ausgeführt.)

 

[25]

 ii) Mit einem dem AG Dresden am 13. Juni 2007 zugegangenen Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Das AG Dresden eröffnete am 1. Juli 2007 das Insolvenzverfahren. In dem Insolvenzverfahren wurden Forderungen gegen den Antragsteller i.H. v. insgesamt 945.592,24 € festgestellt; dem stand ein Vermögen i.H. v. 78.342,34 € gegenüber. Das Insolvenzgericht bestätigte am 6. September 2007 den Insolvenzplan (in der Fassung vom selben Tage), der eine Quote von 4 % der festgestellten Forderungen vorsah. Der Antragsteller erfüllte – unter Mithilfe seiner Ehefrau, die von ihr finanzierte 20.000 € zuschoss – den Insolvenzplan durch Zahlung von 38.583,71 € (= 4 % der insgesamt festgestellten Forderungen i.H. v. 964.592,24 €). Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Januar 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

 

[26]

 c) Auch nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens blieben – bis in die jüngste Zeit – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zerrüttet und seine Wirtschaftsführung ungeordnet. (Wird ausgeführt.)

 

[29]

 d) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen sind die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO anzunehmen. Jedenfalls seit Januar 2007 bis in die jüngste Zeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftsführung durchgängig in einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Unordnung.

 

[30]

 Die Unzuverlässigkeit der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) wird zusätzlich belegt durch sein im Folgenden geschildertes, die gesetzlichen Pflichten missachtendes geschäftliches Verhalten in der wirtschaftlichen Krise:

 

[31]

 aa) Der Antragsteller gab am 13. Januar 2007 eine unvollständige eidesstattliche Versicherung ab. In dem der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Vermögensverzeichnis führte er lediglich das Wohnungseigentum in D. an, nicht hingegen seine Eigentumswohnungen in M.

 

[32]

 bb) Der Antragsteller verheimlichte im Insolvenzverfahren, dass ihm eine Kostenforderung i.H. v. rund 32.000 € zustand.

 

[33]

 Am 21. August 2007 beurkundete der Antragsteller einen Kaufvertrag mit Auflassung, der einen Geschäftswert von 5.800.000 € hatte. Aufgrund der Beurkundung hatte er von der T. GmbH Kosten i.H. v. 32.029,45 € zu beanspruchen, von denen jedenfalls die Vertragsgebühr i.H. v. 16.138 € (netto) sofort fällig war. Er stellte der T. GmbH jedoch zunächst keine Kosten in Rechnung. Die Kostenrechnung „vom 21.8.2007“ fertigte er am 25. September 2007 – nach der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans am 6. September 2007. Die T. GmbH zahlte den Betrag am 19. Oktober 2007.

 

[34]

 Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorbezeichneten Kostenrechnung. Der Antragsteller hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Insolvenzverwalter habe von der Möglichkeit einer „größeren Beurkundung“ gewusst und ihn vor dem 21. August 2007 gefragt, ob sie stattgefunden habe. Er habe (zutreffend) verneint. Der Insolvenzverwalter habe weder damals noch später ergänzende Angaben verlangt. Deshalb habe er den Insolvenzverwalter auch nicht am 21. August 2007 oder danach von der inzwischen erfolgten Beurkundung unterrichtet.

 

[35]

 Der Antragsteller verletzte insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten.

 

[36]

 Der Insolvenzschuldner ist gem. § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzver-ZIP 2009, Seite 678walters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – IX ZB 212/07, ZIP 2008, 2276 = ZVI 2009, 38, Rz. 11, dazu EWiR 2009, 25 (Foerste); MünchKomm-Schmahl, InsO, 2. Aufl., 2007, § 20 Rz. 28 und 38; s. auch BGH, Urt. v. 27.7.1955 – 3 StR 211/55, GA 1956, 123, 124). Dementsprechend hätte im vorliegenden Fall der Antragsteller dem Insolvenzverwalter (sowie dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss) von sich aus die aus der Beurkundung vom 21. August 2007 ergebende erhebliche Kostenforderung anzeigen müssen. Sie war, wie der Antragsteller wusste, in dem von ihm am 30. Juli 2007, drei Wochen zuvor, eingereichten Insolvenzplan naturgemäß noch nicht berücksichtigt. Es handelte sich auch um eine wesentliche nachträgliche Änderung seiner Vermögenslage. Das lag für den Antragsteller bei einer nachträglich entstandenen (werthaltigen) Forderung i.H. v. rund 32.000 € und einer freien Insolvenzmasse von rund 79.000 € auf der Hand.

 

[37]

 cc) In den Monaten August 2006 bis Mai 2007 führte der Antragsteller auf die Gehälter seiner Kanzleiangestellten zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge nicht ab. Ließ das Bankguthaben die Zahlung der üblichen Gehälter und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht zu, hätte er seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechende (gekürzte) Gehälter einschließlich Sozialversicherungsbeitrag zahlen müssen.

 

[38]

 3. Nachdem aufgrund der getroffenen Feststellungen die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller darüber hinaus in Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) befindet.

 

[39]

 II. Die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung ist gerechtfertigt. Denn die endgültige Amtsenthebung ist jedenfalls wegen der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftsführung zu erwarten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Der Antragsgegner hat sein unter diesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die vorläufige Maßnahme ist – auch mit Blick auf sein die persönliche Zuverlässigkeit in Frage stellendes geschäftliches Verhalten in der wirtschaftlichen Krise (siehe oben unter I 2 d) – zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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