BGH bejaht Kündigungsrecht von Bausparkassen 10 Jahre nach Zuteilungsreife

21.02.2017

Der BGH hat mit Urteilen vom 21.2.2017 (XI ZR 185/16, Vorinstanz OLG Stuttgart ZIP 2016, 910, dazu EWiR 2016, 323 (Omlor/Meier), und XI ZR 272/16, Vorinstanz OLG Stuttgart ZIP 2016, 1211) entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind
In Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. auch zu Gunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat der XI. Senat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts in einem solchen Fall vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife habe die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrags das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck bestehe für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen habe er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienten.

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