BGH, Beschluss vom 10. April 2025 - I ZB 59/24

01.07.2025

BUNDESGERICHTSHOF

vom

10. April 2025

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: nein


ZPO § 802g Abs. 1 Satz 1


a) Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne von § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.

b) Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner dennoch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.


BGH, Beschluss vom 10. April 2025 - I ZB 59/24 - LG Hannover, AG Hannover


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2025 durch die Richter Feddersen und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. August 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

[1] I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Der sich zum damaligen Zeitpunkt in Singapur aufhaltende Vorstand der Schuldnerin ist zum vom Gerichtsvollzieher auf den 7. November 2023 angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, nachdem die Schuldnerin sein Nichterscheinen angekündigt und dies mit einem "Medical Certificate" vom 6. November 2023 entschuldigt hatte. Darin hieß es:

Unfit for Duty for 3 days

from 06. Nov. 2023 to 08 Nov. 2023 inclusive.

Remarks: Dizziness.

[2] Das Amtsgericht hat am 10. Januar 2024 antragsgemäß einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen.

[3] Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das beigebrachte ärztliche Attest und eine außerdem eingereichte E-Mail des Vorstands mit einer Einordnung seiner gesundheitlichen Beschwerden genügten den Anforderungen an eine hinreichende Entschuldigung des Nichterscheinens bei dem vom Gerichtsvollzieher angeordneten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht.

[4] Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls weiter. Die Gläubigerin ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und ist auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat zudem in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

[6] 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist allerdings nicht bereits wegen des Fehlens von Gründen gemäß § 576 Abs. 3, § 574 Nr. 6 ZPO aufzuheben.

[7] a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach sich zieht. Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 [juris Rn. 4 f.]; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20, NJW-RR 2021, 317 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 7. März 2024 - I ZR 40/23, WM 2024, 743 [juris Rn. 15]).

[8] b) Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts genügt gerade noch den Anforderungen der § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts enthält zwar keine eigenständige Sachverhaltsdarstellung und auch keine Wiedergabe der Anträge beider Instanzen. Im angefochtenen Beschluss wird auch nicht auf hinreichende tatsächliche Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und seine Bezugnahme auf das in der Vollstreckungsakte befindliche "Medical Certificate" vom 6. November 2023 sind jedoch aufgrund der darin enthaltenen Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Begehren der Parteien in den Tatsacheninstanzen für die rechtliche Überprüfung gerade noch ausreichend.

[9] 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, das von der Schuldnerin eingereichte "Medical Certificate" vom 6. November 2023 und die außerdem eingereichte E-Mail ihres Vorstands genügten den Anforderungen an eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens des Vorstands im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht.

[10] a) Gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann das Nichterscheinen rechtfertigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus (vgl. BeckOK.ZPO/Fleck, 56. Edition [Stand 1. März 2025], § 802f Rn. 14a; Sternal in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 802g ZPO Rn. 7; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 802g Rn. 2; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn. 7; Nober in Anders/?Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 802f Rn. 64; Saenger/Rathmann, ZPO, 10. Aufl., § 802g Rn. 4; jeweils mwN).

[11] b) Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, das "Medical Certificate" vom 6. November 2023 genüge diesen Anforderungen nicht. Das Attest enthalte eine in jeder Hinsicht unspezifische Diagnose. Der dort verwendete Begriff "dizziness" umfasse einen breiten Kanon mehr oder weniger gesundheitlich relevanter Zustände einschließlich bloßer Schwindelgefühle, welche diverse Schweregerade erreichen könnten, die sich wiederum unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken könnten, eine Vermögensauskunft abzugeben oder zum Termin zu ihrer Abgabe anzureisen. Hinzu komme, dass der Begriff "unfit for duty" gänzlich unspezifisch sei und keinen hinreichenden Bezug zu der Fähigkeit zur Wahrnehmung des Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft oder der Fähigkeit zur Anreise mit dem Flugzeug aufweise. Soweit der Vorstand der Schuldnerin in einer E-Mail von "starken Schwindelanfällen" berichtet habe, handele es sich schon nicht um ein ärztliches Attest, sondern um eine unzureichende bloße Selbsteinordnung.

[12] c) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

[13] aa) Soweit diese geltend macht, am Aufenthaltsort des Vorstands der Schuldnerin in Singapur sei kein deutscher Amtsarzt verfügbar gewesen, lässt sie unberücksichtigt, dass das Beschwerdegericht nicht angenommen hat, das "Medical Certificate" vom 6. November 2023 könne das Fernbleiben des Vorstands beim Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft deshalb nicht entschuldigen, weil es nicht von einem deutschen Amtsarzt ausgestellt gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat das "Medical Certificate" vielmehr inhaltlich für nicht ausreichend erachtet.

[14] bb) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ferner ein, von einem in Singapur tätigen Arzt könne nicht erwartet werden, dass er ärztliche Bescheinigungen so ausstelle, wie es sich deutsche Gerichte als Idealfall wünschten. Auch diese Rüge geht an der Begründung des Beschwerdegerichts vorbei. Das Beschwerdegericht hat eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens des Vorstands nicht verneint, weil das "Medical Certificate" nicht dem von einem deutschen Gericht erwarteten Idealfall einer ärztlichen Bescheinigung entspricht, sondern deswegen, weil es nicht hinreichend konkret und damit für das Gericht nachvollziehbar erkennen lässt, warum der Vorstand der Schuldnerin aus gesundheitlichen Gründen keine Vermögensauskunft abgeben oder zum hierfür anberaumten Termin nicht anreisen konnte. Dass ein hinreichend konkretes und nachvollziehbares ärztliches Attest in Singapur generell nicht zu erlangen sein sollte, ist weder von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

[15] cc) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, ärztliche Atteste reichten zur Glaubhaftmachung im Regelfall auch dann aus, wenn der Arzt die Richtigkeit des Attests nicht an Eides statt versichere, verkennt sie erneut, dass das Beschwerdegericht seine Begründung nicht auf den Umstand gestützt hat, dass es an einer Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung eines Arztes fehle.

[16] 3. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Erfolg eine rechtswidrige Verfahrensführung des vorliegend tätig gewordenen Gerichtsvollziehers.

[17] a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher habe die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, die Schuldnerin sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet, obwohl er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und der Schuldnerin dennoch auf deren Nachfrage versichert habe, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen.

[18] b) Ausgehend von diesem Vortrag der Rechtsbeschwerde, der mangels entgegenstehender Feststellungen des Beschwerdegerichts in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugunsten der Schuldnerin zu unterstellen ist, beruht der angegriffene Haftbefehl auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler.

[19] aa) Eine Haftanordnung gemäß § 802g Abs. 1 ZPO darf nicht erfolgen, wenn es an einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden fairen Verfahrensführung fehlt (allgemein zum Gebot des fairen Verfahrens BVerfGE 110, 339 [juris Rn. 25]; BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09, MDR 2010, 1340 [juris Rn. 16]; zur Anwendbarkeit der Grundsätze des fairen Verfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2024 - V ZB 43/23, NJW-RR 2024, 1380 [juris Rn. 6], mwN).

[20] bb) Ein solcher Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens liegt nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Sachverhalt vor. Der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher durfte die Akten nicht gemäß dem zuvor vom Gläubiger gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Vorstand der Schuldnerin sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiterleiten, wenn er zuvor auf Nachfrage der Schuldnerin versichert hatte, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen. Jedenfalls hätte der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsgericht in diesem Fall vollständig über seine mit der Schuldnerin getroffenen Absprachen und Zusagen informieren und es damit zu einer sachgerechten Entscheidung auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Umstände befähigen müssen. Aus dem Sinn und Zweck des Richtervorbehalts folgt, dass die Einschaltung und die Entscheidung des Richters nicht nur eine Formsache sein, sondern gewährleisten soll, dass der unabhängige und neutrale Richter selbst umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 32/24 Rn. 28). Ein Haftbefehl, der in einem unter Verstoß gegen diese Grundsätze durchgeführten Verfahren ergangen ist, ist aufzuheben.

[21] 4. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über das Begehren der Schuldnerin erneut zu befinden haben wird.

[22] 5. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das mit dem Haftantrag befasste Vollstreckungsgericht zu prüfen hat, ob die allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 28; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21, NJW-RR 2021, 1651 [juris Rn. 12]). Die gegen die Anordnung der Erzwingungshaft eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, wenn diese von Amts wegen zu prüfenden Umstände nicht oder nicht mehr vorliegen (BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802g Rn. 14; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 802g Rn. 16). Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie der besonderen Voraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung zu ermöglichen, muss die Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprechende Feststellungen enthalten.

Feddersen Löffler Schmaltz

Odörfer Wille

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