BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16

19.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF

vom

10. August 2017

in dem Prozesskostenhilfeverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 688 ff


a) Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

b) Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat.


BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 - LG Coburg, AG Coburg


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 24. November 2016 - 33 T 34/16 - wird abgelehnt

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er hat beim Amtsgericht C. - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag von 400.000.000 € beantragt, wobei er als Antragsgegner das "Landesamt für Finanzen A. " und als Anspruchsgrund "Schadensersatz aus StrEG/aus Zinsen zum StrEG" angegeben hat. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten des Mahnverfahrens nachgesucht. Das Landesamt, dem dieser Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme übersandt worden war, teilte mit, Forderungen des Antragstellers gegen den Freistaat B. bestünden nicht, und bei Erlass eines Mahnbescheids würde umgehend Widerspruch eingelegt werden. Daraufhin hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, das Mahnverfahren biete nicht die nötige Aussicht auf Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren zu prüfen sei. Für ein - wie hier - von vornherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem von Anfang an mit einem Widerspruch des Antragsgegners zu rechnen und ein Vollstreckungsbescheid deswegen nicht zu erreichen sei, könne der Antragsteller nicht erwarten, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können.

[2] Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen, da in der Instanzrechtsprechung und der Literatur zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren sowie zum Umfang dieser Prüfung unterschiedliche Auffassungen vertreten würden.

[3] II. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

[4] Dabei kann dahinstehen, ob der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - bereits deshalb die Erfolgsaussicht fehlt, weil mit einem Widerspruch des Antragsgegners gegen einen etwaigen Mahnbescheid zu rechnen ist. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.

[5] 1. Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann

- beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (allg. Meinung; vgl. nur Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/

Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 22).

[6] 2. Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13, BeckRS 2013, 22403 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 2013, 2013, 2014). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Musielak/Voit/

Fischer aaO § 114 Rn. 30 mwN).

[7] 3. Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die selbst für die Gerichtskosten aufzukommen hat, davon absehen, einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 € gegen den Freistaat B. zu beantragen, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass nach §§ 688 ff ZPO vorliegen sollten.

[8] Dass dem Antragsteller, der keiner geregelten Beschäftigung nachgeht, durch Strafverfolgungsmaßnahmen ein Schaden in der geltend gemachten Größenordnung entstanden sein könnte, ist gänzlich fernliegend. Die Staatsanwaltschaft A. hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Antragsteller in dem Strafverfahren 501 Js 140433/09 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die vollständig vollstreckt wurde. Die in dem weiteren Strafverfahren 501 Js 117364/09 gegen den Antragsteller vollzogene Untersuchungshaft von 75 Tagen wurde nach Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Strafvollstreckung auf die vorgenannte Freiheitsstrafe angerechnet. Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse wurde in keinem der Strafverfahren festgestellt. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft A. Schadensersatzansprüche des Antragstellers mit Bescheid vom 25. April 2016 abgelehnt. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller berechtigt sein könnte, einen Schaden in der - nicht näher erläuterten - ungewöhnlichen Größenordnung von 400.000.000 € zu beanspruchen, zumal der Antragsgegner den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass der Antragsteller die Allgemeinheit für Gerichtskosten in Anspruch nehmen möchte, die eine die Prozessaussichten vernünftig abwägende und auch das Kostenrisiko berücksichtigende verständige Partei niemals tragen würde.

[9] 4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren bereits mangels Erfolgsaussicht zu verneinen sei, wenn ein Widerspruch des Antragsgegners absehbar sei, ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im konkreten Fall mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzli-

chen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung abschließend beantwortet werden.

Herrmann Reiter

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