BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20

22.03.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

10. Februar 2021

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 61 Abs. 1


a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442).

b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442).


BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - OLG München, AG München


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats ­ Familiensenat ­ des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Gründe:

[1] I. Die Antragsgegnerin macht im Rahmen einer Ehesache gegen den Antragsteller im Wege eines Stufenantrags güterrechtliche Ausgleichsansprüche nach türkischem Recht aus Errungenschaftsbeteiligung gemäß Art. 218 f. tZGB geltend.

[2] Mit Teilbeschluss vom 4. März 2020 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung des Auskunftsantrags im Übrigen den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 9. August 2018 und seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 31. März 2009 zu erteilen,

"jeweils durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen und durch Vorlage von Belegen und Wertangaben, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten des vom Antragsteller geführten Betriebs [...]."

[3] Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

[5] 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 5 mwN).

[6] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

[7] a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beschwerdewert übersteige 600 € nicht. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sei bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zusätzlich könne im Einzelfall der Aufwand zur Abwehr der Vollstreckung, wenn der Titel nicht vollstreckbar oder ein Geheimhaltungsinteresse hinzuzurechnen sei. Danach sei vorliegend ein Aufwand, der 600 € übersteige, nicht anzunehmen. Da der Antragsteller nur zur Auskunftserteilung zu zwei Stichtagen verpflichtet worden sei, sei auch nur der Aufwand zur Auskunftserteilung für diese Stichtage anzurechnen. Deshalb sei die Behauptung des Antragstellers, er müsse auch Auskünfte für den Zeitpunkt der Eheschließung und der Einführung der Errungenschaftsbeteiligung im türkischen Recht zum 2. Februar 2002, also über einen Zeitraum von 40 Jahren, einholen, um den Nachweis führen zu können, welche seiner Vermögensbestandteile nicht Teil der Errungenschaftsgemeinschaft seien, für die Bemessung der Beschwer ohne Bedeutung. Soweit der Antragsteller vortrage, zur Erteilung der Auskünfte seien persönliche, über Wochen dauernde Ermittlungen in der Türkei nötig, sei dies durch nichts belegt. Der Antragsteller könne die erforderlichen Informationen im Wesentlichen auch telefonisch oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel einholen. Außerdem dürfte dem Antragsteller zumindest grob bekannt sein, welche Konten er zu den maßgeblichen Stichtagen unterhalten, welche Immobilien er besessen und gegebenenfalls welche Darlehensverträge er abgeschlossen habe. Sollte im Einzelfall eine konkrete Auskunft oder ein konkreter Beleg für ihn nicht zu erlangen sein, könne dies im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sein.

[8] Soweit der Antragsteller die Auskunftsverpflichtung für zu pauschal halte, sei zwar zuzugeben, dass die einzelnen Vermögensgegenstände und die vorzulegenden Belege in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht konkret genannt seien. Der Antragsteller habe aber selbst ausgeführt, dass es sich hierbei neben seinem Blumenladen im Wesentlichen um Kontoguthaben, Immobilien und gegebenenfalls Schulden handele. Deshalb sei insoweit auch die Art der Belegvorlage, die Angabe der wertbildenden Faktoren wie Größe, Lage und Alter der Immobilien sowie der Darlehensverträge für den Antragsteller unschwer erkennbar. Die Heranziehung einer Hilfskraft sei schon nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht erforderlich.

[9] Deshalb seien für die nötigen Recherchearbeiten ein Aufwand von maximal 100 Stunden und für die Erholung behördlicher Unterlagen Kosten in Höhe von 100 € bis 200 € anzurechnen. Der Gesamtaufwand betrage daher keine 600 €, weshalb die Beschwerde mangels Erreichung des Beschwerdewerts unzulässig sei.

[10] b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[11] aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsteller im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 ­ XII ZB 334/19 ­ FamRZ 2020, 1572 Rn. 9 mwN).

[12] bb) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, allerdings keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN).

[13] cc) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 10 mwN).

[14] dd) Gemessen hieran macht die Rechtsbeschwerde mit Erfolg geltend, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil dabei nicht berücksichtigt worden sei, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.

[15] (1) Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 ­ XII ZB 334/19 ­ FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 und vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 ­ XII ZB 334/19 ­ FamRZ 2020, 1572 Rn. 11). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

[16] (2) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen und von Belegen und Wertangaben, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten des vom Antragsteller geführten Betriebs. Auf welche Belege sich die Vorlagepflicht konkret bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Ebenso erschließt sich weder aus dem Beschlusstenor noch aus den Gründen des Teilbeschlusses, auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorzulegenden Belege beziehen müssen, zumal die "insbesondere" vorzulegenden Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten sich regelmäßig nicht auf die genannten Stichtage beziehen. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung die erforderliche Konkretisierung der Verpflichtung des Antragstellers erreichen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine genaue Bezeichnung der vorzulegenden Belege und Unterlagen in der amtsgerichtlichen Entscheidung auch nicht deshalb entbehrlich, weil für den Antragsteller möglicherweise erkennbar ist, auf welche Unterlagen sich seine Vorlageverpflichtung erstreckt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Vollstreckungsorgan im Rahmen einer Zwangsvollstreckung aufgrund des Beschlusstenors und gegebenenfalls durch Auslegung der Entscheidungsgründe erkennen kann, auf welche Unterlagen sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Dies ist hier nicht der Fall.

[17] (3) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss verbundenen Kosten zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € führen würde. Denn es erscheint möglich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht angenommenen Beschwer von bis zu 500 € und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen.

[18] Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN). Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Belege für die Antragsgegnerin hat (vgl. auch Keidel/?Weber FamFG 20. Aufl. § 117 Rn. 80). Dabei ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich auf der Leistungsstufe ihres Antrags erhofft (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN). Dieser Bruchteil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von Belegen geht, die die Auskunft bestätigen sollen. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist zudem denkbar, zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 116/19 ­ FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN), wodurch sich Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 302,26 € ergeben würden.

[19] c) Da das Beschwerdegericht ohne Berücksichtigung dieser Kosten bereits von einem Beschwerdewert von 500 € ausgegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berücksichtigung der Kosten einer möglichen Abwehr der Zwangsvollstreckung möglicherweise zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Krüger

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