BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23

17.09.2024

BUNDESGERICHTSHOF

vom

10. Juli 2024

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 266; GVG § 17 a Abs. 5 und 6


a) Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.

b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2024 ­ XII ZR 41/22 ­ NJW-RR 2024, 745).


BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - OLG Brandenburg, LG Neuruppin


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 60.000 €

Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin, die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, nimmt diesen nach Veräußerung eines im Miteigentum der Beteiligten stehenden landwirtschaftlichen Grundstücks und Ablösung gemeinsamer Verbindlichkeiten auf Rückzahlung eines von ihr behaupteten Darlehens in Höhe von 60.000 € in Anspruch.

[2] Im Jahr 2014 wurde die Ehe geschieden. Während der Ehe erwarben die Ehegatten zu hälftigem Miteigentum ein bebautes Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung, das in erster Linie dem Landwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners diente. Zuletzt lasteten auf dem Grundstück zur Absicherung verschiedener Bankkredite, für die auch die Antragstellerin haftete, Grundschulden in Höhe von insgesamt 210.000 €.

[3] Nach ihrer Trennung im Jahr 2009 verkauften die Beteiligten mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 2010 dieses Grundstück zum Preis von 120.000 €. Mit dem Verkaufserlös wurden die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten vollständig abgelöst. Die Antragstellerin wurde aus der Mithaftung und aus einer übernommenen Bürgschaft entlassen.

[4] Die Antragstellerin behauptet, dass sie mit dem Verkauf zur Entschuldung einverstanden gewesen sei, aber darauf bestanden habe, "ihren" Erlösanteil von 60.000 € zu einem späteren Zeitpunkt vom Antragsgegner ausgezahlt zu erhalten. Einstweilen solle der Betrag als Darlehen gewährt werden. Nachdem sie vom Finanzamt aufgefordert wurde, Steuern auf ihren Anteil am Gewinn aus dem Grundstücksverkauf zu zahlen, kündigte sie mit Schreiben vom 27. Januar 2021 den von ihr behaupteten Darlehensvertrag zum 30. April 2021.

[5] Das Landgericht hat den Antragsgegner nach Durchführung einer Beweisaufnahme verurteilt, an die Antragstellerin 60.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

[6] II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und nicht als Familiensache behandelt. In Familiensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur gegeben, wenn es ­ was hier nicht der Fall ist ­ in dieser Entscheidung zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen.

[7] 1. Bei dem bisher als allgemeine Zivilsache behandelten Verfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

[8] a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

[9] Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (Senatsbeschlüsse vom 17. April 2024 ­ XII ZB 454/23 ­ juris Rn. 12 mwN und vom 21. Februar 2024 ­ XII ZR 41/22 ­ NJW-RR 2024, 745 Rn. 7 mwN).

[10] Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 ­ XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 10 mwN).

[11] b) Gemessen daran ist hier vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen, weil der notwendige Zusammenhang zur Trennung und Scheidung der Beteiligten besteht.

[12] Das Grundstück, an dessen Verkaufserlös die Antragstellerin einen Anteil beansprucht, wurde von den Beteiligten während der Ehe zu hälftigem Miteigentum erworben. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte kurze Zeit nach der Trennung der Beteiligten. Der Verkaufserlös wurde sogleich von den Beteiligten verwendet, um Verbindlichkeiten zurückzuführen, die sie während der Ehe gemeinschaftlich eingegangen sind. Dabei dienten die Kredite jedenfalls nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht nur dessen landwirtschaftlichem Betrieb, sondern auch der gemeinsamen Lebensführung der Beteiligten während der Ehe. Für die von der Antragstellerin behauptete Darlehensgewährung stellt sich deshalb die Vorfrage, wer im Innenverhältnis der beiden Eheleute die Verpflichtungen aus den Kreditverträgen zu tragen gehabt hätte. Diese Frage hat sich das Landgericht auch vorgelegt und wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgegriffen. Streitigkeiten wegen eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Eheleuten im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung einschließlich möglicher Freistellungsansprüche zählen jedoch zu den Verfahren, die typischerweise als sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sind (vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 266 Rn. 11; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 266 Rn. 16), weil sie regelmäßig die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betreffen.

[13] Der notwendige Zusammenhang iSv § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fehlt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin den behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch erst im Jahr 2021 geltend gemacht hat, obwohl die Beteiligten sich bereits im Jahr 2009 getrennt haben und ihre Ehe im Jahr 2014 geschieden wurde. Eine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht, gibt es nicht (vgl. BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 18 mwN). Im vorliegenden Fall steht jedenfalls die von der Antragstellerin behauptete Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien. Dass die Antragstellerin den Darlehensrückzahlungsanspruch erst im Jahr 2021 geltend gemacht hat, fällt dagegen nicht entscheidend ins Gewicht. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin sollte der Antragsgegner das Darlehen erst dann zurückzahlen, wenn er wieder "liquide" sei. Einen konkreten Termin zur Rückzahlung des Darlehens hatten die Beteiligten demnach nicht vereinbart. Deshalb hat die vorliegende Streitigkeit durch den zeitlichen Abstand zwischen Trennung und Scheidung der Parteien ihren familienrechtlichen Bezug nicht verloren. Trennung und Scheidung der Parteien waren in tatsächlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge jedenfalls ursächlich. Das Verfahren dient somit der wirtschaftlichen Entflechtung der mittlerweile geschiedenen Eheleute, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht sachfremd erscheint.

[14] 2. Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwendung, wenn ­ wie hier ­ das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch in der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts besteht (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 ­ XII ZR 41/22 ­ NJW­RR 2024, 745 Rn. 10 mwN und vom 28. Februar 2018 ­ XII ZR 87/17 ­ FamRZ 2018, 839 Rn. 13).

[15] Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel (hier: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO) zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens (hier: wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG) nicht statthaft wäre. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbst dann, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung über die Zulassung deshalb abgesehen hat, weil es aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2024 ­ XII ZR 41/22 ­ NJW-RR 2024, 745 Rn. 11 mwN).

[16] Gemessen hieran ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Formell richtig wäre es gewesen, wenn erstinstanzlich das Familiengericht durch Beschluss entschieden hätte und in zweiter Instanz ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht. Im Beschwerdebeschluss hätte das Oberlandesgericht gemäß § 70 FamFG zwar auch darüber entscheiden müssen, ob es die Rechtsbeschwerde zulässt. Ohne eine solche Zulassung wäre aber ein weiteres Rechtsmittel, insbesondere eine Nichtzulassungsbeschwerde, nicht gegeben. Würde man also im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit fälschlich als Zivilsache behandelt und entschieden wurde, eine Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig erachten, so würde man dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eröffnen, das ihm bei richtiger Sachbehandlung nicht zustünde. Ohne dass es darauf ankommen würde, hat eine mit einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde vergleichbare Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts vorliegend auch bei der erfolgten Behandlung als Zivilsache stattgefunden. Das Oberlandesgericht hat sich als Berufungsgericht im Rahmen seines Beschlusses mit dem Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 ZPO und damit mit denselben Fragen beschäftigen müssen, wie sie für die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2024 ­ XII ZR 41/22 ­ NJW-RR 2024, 745 Rn. 12 mwN).

[17] 3. An dieser den Beteiligten durch Hinweisbeschluss vom 6. März 2024 mitgeteilten Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners in dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2024 fest. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass nach der für die Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten in der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblichen Vorschrift des § 17 a Abs. 5 und 6 GVG (vgl. auch Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 65 Rn. 22) das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts bezieht sich nur auf die Prüfung der funktionellen Zuständigkeit der Instanzgerichte. Insoweit haben die Rechtsmittelgerichte die ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Entscheidung der Instanzgerichte über die eigene Rechtswegzuständigkeit als bindend hinzunehmen (BT­Drucks. 11/7030, 38). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welche Verfahrensvorschriften das aufgrund der formalen Anknüpfung in § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen hat. Eine fehlerhafte, aber bindende Beurteilung des Rechtsweges hindert jedenfalls im Verhältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen nicht daran, das Rechtsmittelverfahren nach den richtigen Verfahrensvorschriften zu führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2008 ­ XII ZB 125/06 ­ MDR 2009, 1000, 1001 und vom 17. September 2014 ­ XII ZB 284/13 ­ FamRZ 2014, 1996 Rn. 6; BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 5. November 2008 (XII ZR 103/07 ­ FamRZ 2009, 219), die eine andere Fallgestaltung betrifft und zum früheren Verfahrensrecht ergangen ist, nichts Anderes.

[18] Der Antragsgegner erfährt hierdurch auch keine unzulässige Einschränkung seines Rechtsschutzes. Denn das Meistbegünstigungsprinzip will nur verhindern, dass eine Partei infolge der formfehlerhaften Entscheidung in ihren Rechtsmittelbefugnissen eingeschränkt wird. Es führt jedoch nicht dazu, dass gegen die verfahrensrechtlich inkorrekte Entscheidung des Oberlandesgerichts auch noch ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel (hier: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO) zum Bundesgerichtshof statthaft ist.

Guhling Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Pernice

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