BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 97/12

07.11.2013

Leitsätze des Gerichts:
1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.
2. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.

(Volltext)

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