BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21

18.09.2023

BUNDESGERICHTSHOF

vom

11. Juli 2023

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


VerkProspG § 8g Abs. 1 Satz 1, § 13 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)


BörsG §§ 44 ff. (Fassung bis zum 31. Mai 2012)

VermAnlG §§ 20, 21

WpPG §§ 9, 10, 14

WpPG §§ 21 ff. (in der vom 1. Juni 2012 bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)

InvG § 127 (Fassung bis zum 21. Juli 2013)

KAGB § 306

a) Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung kommt in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt.

b) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß §§ 20, 21 VermAnlG, §§ 9, 10, 14 WpPG (Vorgängerfassung: §§ 21 ff. WpPG) sowie § 127 InvG in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung und § 306 KAGB schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung eines Prospektverantwortlichen unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auch dann aus, wenn dieser den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt. Eine Haftung aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung ­ etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen ­ nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ist demgegenüber nicht ausgeschlossen.


BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21 - OLG Köln, LG Dortmund


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 durch den

Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2021 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführer 59%

Rechtsbeschwerdeführer zu 1 17%

Rechtsbeschwerdeführer zu 2 14%

Rechtsbeschwerdeführer zu 3 10%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 382.163,93 €.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer auf 143.235,81 € sowie für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 382.163,93 € festgesetzt.

Gründe:

A.

[1] Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am 7. November 2007 aufgestellte Prospekt zu der unter dem Namen " -Fonds Nr. VLCC

Y. G. " angebotenen Beteiligung an der -R. -Fonds Nr.

VLCC Y. G. GmbH & Co. T. KG (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft oder Fondsgesellschaft) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können.

[2] Der Fonds hatte den Erwerb und Betrieb der VLCC Y. G. , eines Rohöltankers der VLCC-Klasse (Supertanker) (im Folgenden: Fondsschiff), zum Gegenstand.

[3] Die Musterbeklagten sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 ist zudem Anbieterin; die Musterbeklagte zu 2 ist Treuhandkommanditistin.

[4] Im Prospekt ist unter der Überschrift "Vertrieb und Platzierung" auf Seite 52 ausgeführt:

"Die Beteiligungsgesellschaft hat mit Vertrag vom 11. Oktober 2007 die [Musterbeklagte zu 1] mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals bis zu einer Höhe von € 49,3 Millionen (ohne Agio) und den damit verbundenen Abwicklungstätigkeiten beauftragt. Sie kann sich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritter bedienen. Die Einwerbung des Beteiligungskapitals umfasst auch die Einlagen der Gründungsgesellschafter.

[...]"

[5] Im Gesellschaftsvertrag ist unter § 6 Ziffer 1 auf Seite 79 des Prospekts angegeben:

"Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin.

[...]"

[6] Persönlich haftende Gesellschafterin war die -R. -Fonds Nr.

VLCC Y. G. GmbH.

[7] Auf Seite 10 des Prospekts sind in einer Übersicht "Investment Highlights" unter anderem folgende Punkte dargestellt:

"- Langfristcharter über 11 Jahre

Der langfristige Chartervertrag über rund 11,1 Jahre stellt für die Anleger eine hohe Sicherheit gegen die Schwankungen der Chartermärkte dar und erhöht durch kalkulierbare Einkünfte deutlich die Prognosesicherheit. [...]

- Sicherheit durch Schiffsmanagementvertrag mit Betriebskostenbegrenzung

Die Betriebskosten sind bis Ende des Jahres 2018 weitgehend vertraglich festgeschrieben.

- Günstiger Kaufpreis

Laut Gutachten [...] wird der Kaufpreis für die VLCC Y. G. von US-$ 132 Millionen als günstig bewertet und liegt US-$ 4 Millionen unter dem vom Gutachter ermittelten Verkehrswert des Schiffes."

[8] Zu den "Risiken der Beteiligung" wird auf den Seiten 12 ff. unter anderem ausgeführt:

"Der wirtschaftliche Erfolg der Schiffsbeteiligung ist nicht garantiert. Er hängt im Wesentlichen von der zukünftigen Marktentwicklung dieses Schiffstypsegments, dem Verkaufserlös, der Entwicklung von Kapitalmarktzinsen, Wechselkursrelationen, der Höhe der Betriebskosten, der Bonität von Vertragspartnern und von Entscheidungen der mit dem Management beauftragten Personen ab.

Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder zu einem Totalverlust der Beteiligung führen. [...]

[...]

Anlegergefährdende Risiken

1. Haftung

[...]

Wie jeder Gewerbebetrieb ist die Beteiligungsgesellschaft als Eigentümer des Schiffes einer Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrieb des Schiffes zu Schäden führt, die nicht versichert sind, nicht versicherbar sind, der Versicherungsschutz nicht greift oder nur teilweise zur Deckung der Schäden ausreicht.

In einem solchen Fall ist es möglich, dass die Beteiligungsgesellschaft als Eigentümerin des Schiffes in Anspruch genommen wird. Dies könnte dazu führen, dass die Gesellschaft (nicht der einzelne Gesellschafter) bei einer Inanspruchnahme eventuell Insolvenz anmelden muss. Weiterhin ist es in solchen Fällen möglich, dass ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht bestehende Haftungsbeschränkung auf die Hafteinlage nicht anerkennt. In diesem Fall kann es dazu kommen, dass Anleger über den gezeichneten Kapitalanteil hinaus in Anspruch genommen werden.

[...]

Anlage- und Prognosegefährdende Risiken

2. Chartereinnahmen

Der Chartervertrag [...] mit einer Festlaufzeit ab Übernahme des Schiffes von rund 11,1 Jahren bis zum Ende des Jahres 2018 (-/+ 15 Tage nach Wahl des Charterers) sieht Chartereinnahmen für die Beteiligungsgesellschaft von US-$ 53.400 pro Tag vor.

Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielbaren Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers beziehungsweise des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. [...] Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt und auf ertragsstarke Perioden ebenso ertragsschwache Perioden folgen können.

Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, besteht das Risiko, eine Alternativbeschäftigung zum bestehenden Chartervertrag zu geringeren als den angenommenen Charterraten oder keine Beschäftigung für das Schiff zu finden. Das Vorgenannte trifft auch auf den Fall zu, dass nach der vertragsgemäßen Beendigung des Chartervertrages eine Anschlusscharter nicht oder nur zu erheblich schlechteren Bedingungen gefunden werden kann. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.

[...]

3. Sonstige Vertragspartner

Bei einem Ausfall von Vertragspartnern oder bei Vertragsablauf müssen für die entsprechenden Dienstleistungsbereiche, zum Beispiel für die Fondsverwaltung, neue Vertragspartner gesucht werden. Hieraus können höhere Aufwendungen entstehen.

[...]

5. Finanzierung

[...]

Die Bank überprüft den Beleihungsauslauf der Schiffshypotheken, ob die vorhandene Beleihung mehr als 80% des aktuellen Marktwertes des Schiffes beträgt. Sollte dieser Beleihungswert durch Marktwertänderungen des Schiffes überschritten werden und keine betriebskosten- und kapitaldienstdeckende Charter vorhanden sein (mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten) ist die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, Sondertilgungen zu erbringen oder zusätzliche Sicherheiten zu stellen. [...]

6. Schiffsbetriebskosten, Managementkosten, Kommissionen, Fondsverwaltungskosten

Es ist zu beachten, dass es sich bei den angesetzten Schiffsbetriebskosten und deren einzelnen Positionen, wie zum Beispiel Kosten für Instandhaltung, Dockung, Versicherung, Schmieröl und Besatzung um sorgfältig ermittelte Prognosewerte handelt, die aber höher als erwartet ausfallen können. Sollte der Schiffsmanager nicht in der Lage sein, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen oder seinen Vertrag kündigen, können in den einzelnen Jahren hieraus höhere Schiffsbetriebskosten für die Beteiligungsgesellschaft entstehen. Das gleiche gilt nach Beendigung des abgeschlossenen Managementvertrages. Mehrkosten haben einen entsprechenden negativen Einfluss auf die Liquiditätsreserve und die Höhe möglicher Auszahlungen.

[...]

Veräußerungsphase

Der wichtigste Faktor für die Berechnung des liquiden Veräußerungsergebnisses ist der Verkaufspreis. In den Berechnungen wurde als Prospektszenario eine Veräußerung des Schiffes zum Ende des Jahres 2024 zu einem Preis von

US-$ 38,0 Millionen angenommen. Der tatsächliche Verkaufspreis wird wesentlich von dem Zustand des Schiffes sowie den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Der Verkaufspreis kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein. Darüber hinaus kann das liquide Veräußerungsergebnis durch Einflüsse der Investitions- und/oder Betriebsphase, zum Beispiel durch Abweichungen vom Tilgungsplan, beeinflusst werden. Eine Veräußerung des Schiffes vor Ablauf des Chartervertrages ist nur mit Zustimmung des Charterers möglich.

Schiffsverkäufe werden im Regelfall in US-$ abgewickelt. Für das liquide Veräußerungsergebnis ist das Wechselkursverhältnis US-$ zu € von Bedeutung, da der Gesamtverkaufspreis in US-$ nach Abzug von Kosten und eventuell noch bestehendem Fremdkapital in € getauscht wird. Grundsätzlich führt ein schwächerer

US-$ Wechselkurs zu einem niedrigeren Veräußerungsergebnis in €.

STEUERLICHE RISIKEN

[...]

5. Allgemeine steuerliche Risiken

Die Höhe der steuerlichen Ergebnisse der Gesellschaft wird erst nach Abschluss einer Betriebsprüfung für die einzelnen Veranlagungszeiträume endgültig festgestellt. Dies kann zu Steuernachzahlungen bei dem einzelnen Gesellschafter führen, die gegebenenfalls nach § 233a AO mit 6% p.a. verzinst werden. Dies muss in der Disposition berücksichtigt werden.

Die vorstehenden Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf den von der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossenen und dem steuerlichen Berater zur Verfügung gestellten Verträgen, auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ausführungen geltenden Rechtsstand, der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung. Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation lassen sich jedoch ­ wie eine Betrachtung der Entwicklungen in der Vergangenheit zeigt ­ nicht ausschließen, so dass auch Abweichungen und Verschiebungen ­ insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht ­ der steuerlichen Ergebnisse möglich sind. Derartige Änderungen können zu einer anderen steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes führen."

[9] Zu dem Wert des Fondsschiffs wird ausgeführt (Seite 24):

"Das Gutachten vom 23. Oktober 2007 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis von US-$ 132 Millionen [...] als günstig einzuschätzen ist. Der Gutachter hat für das Schiff einen Verkehrswert von US-$ 136 Millionen bestimmt. Er bestätigt, dass [das Fondsschiff] dem üblichen Standard für diesen Schiffstyp entspricht, der sich in der Praxis bestens bewährt hat. [...]

Die abgeschlossene Festcharter über 11 Jahre wird vom Gutachter als ein offensichtlich derzeit sehr guter Abschluss gewertet."

[10] Wie auf Seite 8 des Prospekts angegeben wird, hat der Charterer das Recht, das Schiff Ende 2018 zu einem Preis von US-$ 71,0 Millionen zu erwerben.

[11] Auf Seite 22 des Prospekts wird zu "Entwicklung der Neubaupreise und Auftragsbestand" angegeben:

"Die Neubaupreise waren - unter marktbedingten Schwankungen - seit den neunziger Jahren in der Tendenz rückläufig. Die Situation änderte sich ab Anfang 2003, als der weltweite Konjunkturaufschwung zu hohen Wachstumsraten in allen Segmenten des Welthandels und des Weltseeverkehrs führte. Mit den enorm gestiegenen Charterraten in allen Hauptschifffahrtsmärkten kam es auch zu einem starken Anstieg der Neubaubestellungen, der bedeutende Preissteigerungen für Neubauten zur Folge hatte.

Allerdings sind noch weitere Faktoren, die den Anstieg der Neubaupreise begründen, zu nennen. Wiederum ist auf das Phasing-out der Tanker zu verweisen [Einhüllentanker sollen aus dem Verkehr gezogen werden], was einen hohen Ersatzbedarf und entsprechende Neubaubestellungen auslöste. [...]"

[12] In den Erläuterungen zur langfristigen Prognoseberechnung auf Seite 36 ergibt sich, dass der Prognosezeitraum über die Dauer der Festcharter hinausgeht und eine Weiterbeschäftigung bis Ende 2024 und eine anschließende Veräußerung des Schiffes darstellt. Bei den Charterraten ist für die Festcharterlaufzeit (2007 bis 2018) ein Tagessatz von US-$ 53.400 angesetzt, während für die "kalkulierte Anschlusscharter" (2019 bis 2024) von einem Tagessatz von US-$ 42.900 ausgegangen wird. Es wird hierzu angegeben:

"Die Höhe der Anschlusscharter nach Ablauf der Festcharterzeit wird durch die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Marktgegebenheiten bestimmt."

[13] Zu den Schiffsbetriebskosten ist angegeben:

"Die Schiffsbetriebskosten wurden von dem beauftragten Schiffsmanager mit anfänglich US-$ 10.500 pro Tag budgetiert. Die Schiffsbetriebskosten werden kalkulatorisch während der Festcharterzeit jährlich mit circa 2,0% gesteigert, erstmalig in 2008. Die Schiffsbetriebskosten beinhalten auch eine tägliche Dockungsrücklage von anfänglich US-$ 750, die ab 2008 ebenfalls um circa 2,0% p.a. erhöht wird. Nach Abschluss der Festcharterzeit wurden die Schiffsbetriebskosten gleichbleibend mit US-$ 12.996 pro Tag angesetzt."

[14] Unter der Überschrift "Veräußerungsprognose" wird angegeben:

"Die Veräußerung [des Fondsschiffs] sowie die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft werden beispielhaft zum Ende 2024 unterstellt. Basisszenario dieses Verkaufsprospektes ist ein kalkulierter Veräußerungserlös in Höhe von US-$ 38 Millionen.

Vergleichswerte für Verkäufe von circa 20 Jahre alten vergleichbaren VLCC (Doppelhülle/-boden und 320.000 dwt) werden von C. R. St. Ltd., L. , nicht ausgewiesen.

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde der Second-Hand-Preis für einen 15 Jahre alten VLCC mit Single Hull (Einhüllentanker/keine Doppelhülle) und einer Tragfähigkeit von 250.000 dwt von C. R. Se. Limited (Ausgabe vom 19. Oktober 2007) mit US-$ 53 Millionen ausgewiesen. [Das Fondsschiff] verfügt hingegen über eine Doppelhülle und hat mit 320.050 dwt eine deutlich höhere Tragfähigkeit als der vorgenannte Single-Hull-Tanker.

Der vereidigte Schiffsgutachter kommt in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2007 (vergleiche Seite 24) zu dem Ergebnis, dass der Marktwert von Schiffen sich in der Zukunft nicht verlässlich vorhersagen lässt. Der vereinbarte Optionspreis von

US-$ 71,0 Millionen zum Ende des Jahres 2018 erscheint dem Schiffsgutachter aus heutiger Sicht realistisch.

Der reine Marktwert des Schiffes beträgt laut Schiffsgutachten momentan

US-$ 530 pro Tonne. Bei dem Leergewicht des Schiffes von 44.858 Tonnen beträgt sein Schrottwert damit derzeit rund US-$ 23,8 Millionen.

[...]"

[15] Im Kapitel "Verträge und Vertragspartner" ist unter dem Punkt "Schiffsmanagementvertrag" auf Seite 50 unter anderem dargestellt:

"Die Schiffsbetriebskosten wurden bis Ende Dezember 2018 im Managementvertrag weitgehend vertraglich fixiert: Soweit in den einzelnen Jahren höhere Schiffsbetriebskosten als vereinbart anfallen, tritt eine mehrstufige Regelung in Kraft. Mehrkosten bis zu US-$ 500 pro Tag gehen in vollem Umfang zu Lasten des Bereederers. Von den Mehrkosten über US-$ 500 bis zu US-$ 1.500 pro Tag trägt die Beteiligungsgesellschaft 25%. Soweit die Mehrkosten über US-$ 1.500, aber nicht über US-$ 2.500 pro Tag liegen, übernimmt die Beteiligungsgesellschaft 15% dieser Mehrkosten. An den Mehrkosten über US-$ 2.500 pro Tag ist die Beteiligungsgesellschaft zu 5% beteiligt. Entsprechend hat der Bereederer einen Erstattungsanspruch für den entgegengesetzten Fall niedrigerer Betriebskosten. [...]"

[16] Im Kapitel "Steuerliche Grundlagen" ist auf Seite 69 unter "III. Gewerbesteuer" ausgeführt:

"[...] Nach den Planungen der Gesellschaft ist die Ausübung der Option zur pauschalen Besteuerung nach der Tonnage ab dem Jahr 2007 vorgesehen. Damit wird auch der Gewerbeertrag nach dem Ergebnis der Tonnagebesteuerung ermittelt. Grundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist nach § 7 Satz 1 und 3 GewStG der nach § 5a EStG unter Berücksichtigung der Tonnagesteuer ermittelte pauschale Gewinn. Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht mehr zulässig (BMF vom 12. Juni 2002, BStBl. I 2002, 614 Rz. 37). Dementsprechend findet die Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 3 GewStG für die Gewerbesteuerermittlung im Rahmen der Tonnagebesteuerung keine Anwendung. Ebenso unterliegt ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Schiffes nicht der Gewerbesteuer.

Die Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter erhöhen als Sondervergütungen der Gesellschafter den Gewerbeertrag der Beteiligungsgesellschaft, mit Ausnahme des Entgelts für die Bereederung/das Management des Schiffes, da dieses nach dem Erlass des BMF vom 12. Juni 2002 (BStBl. I 2002, 614 Tz. 34) keine hinzuzurechnende Vergütung darstellt. [...]"

[17] Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. September 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird ­ soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ­ geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Verknüpfung zwischen Chartermarkt und Secondhand-Preisen bei Gebrauchttonnage bestehe und der Schiffswert hoch volatilen Schwankungen ausgesetzt sei und gerade nicht nach dem Wertverfall nach Nutzungsdauer berechenbar sei (Feststellungsziel 2). Der Prospekt stelle unrealistische Prognosen dar, die wegen des hoch volatilen Chartermarkts keinen stabilen Wert haben könnten, und die Konzeption enthalte sich vollständig zu der seinerzeit absehbaren Übertonnage, die einen Charterratenverfall erwarten ließe (Feststellungsziel 3). Die Betriebskosten seien unrealistisch niedrig kalkuliert worden (Feststellungsziel 9). An keiner Stelle erfolge ein angemessener Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte (Feststellungsziel 13). Der Veräußerungserlös sei in Anbetracht der speziellen Marktsituation und der Volatilität unrealistisch hoch prognostiziert worden (Feststellungsziel 16). Die Angaben über die zugrunde gelegten steuerrechtlichen Regelungen seien falsch gewesen; die aktuellen steuerrechtlichen Grundlagen, aus denen eine höhere Gewerbesteuerabgabe resultiert habe, seien nicht miteinbezogen worden (Feststellungsziel 19).

[18] Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele mit Musterentscheid vom 19. August 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der Feststellungsziele 2, 3, 9, 13, 16 und 19 weiter.

[19] Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2021 die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagte zu 2 ist dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin form- und fristgemäß beigetreten.

B.

[20] Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben keinen Erfolg.

[21] I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

[22] Die Prospektdarstellung zum Schiffswert sei nicht zu beanstanden [Feststellungsziel 2]. Im Übrigen sei auch keine abstrakte Aufklärung darüber erforderlich gewesen, welche Faktoren den jeweiligen Verkehrswert des Schiffes bestimmten. Für den Anleger sei ex ante betrachtet wichtig zu wissen, ob bzw. wie verlässlich ein Schiffswert für den beabsichtigten Veräußerungszeitpunkt prognostiziert werden könne. Die hiernach erforderlichen Informationen, aus denen sich im Übrigen auch die vom Musterkläger vermissten Informationen über die den jeweiligen Verkehrswert des Schiffes bestimmenden Faktoren ergäben, vermittele der Prospekt in ausreichender Weise. Auf Seite 16 des Prospekts werde explizit darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Verkaufspreis wesentlich von dem Zustand des Schiffes sowie den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt werde und der Verkaufspreis geringer ausfallen, das Schiff im äußersten Fall unverkäuflich sein könne. Auf Seite 39 des Prospekts sei ausgeführt, dass der vereidigte Schiffgutachter in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2007 zu dem Ergebnis komme, dass sich der Marktwert von Schiffen in der Zukunft nicht verlässlich vorhersagen lasse. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Vergleichswerte für zwanzig Jahre alte Doppelhüllentanker von C. R.

St. Ltd. nicht ausgewiesen worden seien. Die Volatilität der Charterraten, die Ausdruck der jeweiligen Marktverhältnisse sei, werde im Prospekt hinreichend dargestellt. Zudem weise der Prospekt auf Seite 22 darauf hin, dass die Neubaupreise seit den 90er-Jahren unter marktbedingten Schwankungen in der Tendenz rückläufig gewesen seien, sich dies aber ab Anfang 2003, als der weltweite Konjunkturaufschwung zu hohen Wachstumsraten in allen Segmenten des Welthandels und Weltseeverkehrs geführt habe, geändert habe und die enorm gestiegenen Charterraten in allen Hauptschiffmärkten zu einem starken Anstieg der Neubaubestellungen geführt hätten, was bedeutende Preissteigerungen für Neubauten zur Folge gehabt habe. Der Prospekt weise damit auf eine Verknüpfung von Charterraten und Schiffspreisen hin.

[23] Soweit der Musterkläger ausführe, die Angabe des Schrottpreises genüge nicht, da die Volatilität des Schrottpreises nicht dargelegt werde, vermöge auch dies einen Prospektfehler nicht zu begründen, denn auf Seite 39 werde unter Bezugnahme auf das Gutachten des Schiffsgutachters vom 23. Oktober 2007 der momentane Schrottwert unter Angabe des zugrunde gelegten Schrottpreises und des Leergewichts des Schiffs mit 23,8 Millionen US-$ angegeben. Über die historische Schwankungsbreite des Schrottpreises habe der Prospekt nicht aufklären müssen.

[24] Der Prospekt vermittele bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht den Eindruck, es könne mit stabilen Anschlusscharterraten gerechnet werden [Feststellungsziel 3]. Vielmehr werde erkennbar, dass die Charterraten in hohem Maße volatil und nur schwer zu prognostizieren seien. Die Schwankungsbreite der Charterraten verdeutliche der Prospekt dem Anleger mit der auf Seite 21 des Prospekts abgedruckten Tabelle. Aus dem Umstand, dass in der langfristigen Prognoserechnung für die Zeit nach Ablauf der Festcharter von 53.400 US-$/Tag im Zeitraum von 2019 bis 2024 durchgehend mit einer Anschlusscharter von 42.900 US-$/Tag gerechnet werde, folge nichts Abweichendes. Der Anleger habe vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlechterdings nicht davon ausgehen können, dass die Höhe der weit in der Zukunft liegenden Anschlusscharter sicher vorausgesagt werden könne. Anderenfalls hätte es auch nicht des Charts zur Darstellung der Abweichungen von der Prognoserechnung bezüglich der kalkulierten und benötigten Anschlusscharterraten (Seite 41 des Prospekts) bedurft.

[25] Es sei vom Musterkläger auch nicht dargetan, dass die der langfristigen Prognoserechnung zugrunde gelegte Anschlusscharter unvertretbar gewesen wäre. Maßgeblich sei zunächst der Umstand, dass Charterer und Garant bereit gewesen seien, die Festcharter bis Ende 2018 abzuschließen bzw. zu garantieren. Bei Aufstellung des Prospekts hätten die Prospektverantwortlichen deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Charterer und die Chartergarantin die Risiken des Schifffahrtsmarktes, insbesondere dessen Volatilität, bei den Vertragsverhandlungen und der Preisbildung berücksichtigt hatten. Bei einer Preisbildung durch Angebot und Nachfrage unter Kaufleuten spreche grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der vereinbarte Preis marktgerecht sei und der Vertragspartner davon ausgehe, diesen Preis auch zahlen zu können. Dass es sich bei der vereinbarten Festcharter um eine aus Sicht des Schiffgutachters sehr guten Abschluss gehandelt habe (Seite 24 des Prospekts), stehe dem nicht entgegen. Die Prognose der Anschlusscharter habe demnach an der 2018 auslaufenden Festcharter anknüpfen können. Ausgehend davon sei auch nicht dargetan, dass ex ante betrachtet der Ansatz eines Risikoabschlags von rund 20% (Festcharter 53.400 US-$/Tag - Anschlusscharter 42.900 US-$/Tag) unvertretbar niedrig gewesen wäre. Dem stehe der im November 2007 aufgrund des Orderbuchs erwartete Zuwachs nach Anzahl und Kapazität nicht entgegen. Indiziell gegen die Unvertretbarkeit der Prognose der Anschlusscharter spreche dabei auch, dass die durchschnittliche Einjahrescharter eines VLCC-Tankers im Jahr 2015 48.433 US-$ betragen habe, obwohl die VLCC-Flotte auf 673 Einheiten angewachsen gewesen sei, wie sich aus Seite 16 des Berichts der Unternehmensberatung M. & S. ergebe. Dass die Prognose nicht unvertretbar gewesen sei, werde zudem auch dadurch indiziert, dass die Musterbeklagten unter Bezugnahme auf eine Aufstellung von C. unwidersprochen vorgetragen hätten, dass sich die Charterraten für einen Doppelhüllentanker der streitgegenständlichen Größenklasse im Durchschnitt der Jahre 2001 - 2007 auf

46.521 US-$ und im Durchschnitt der Jahre 2004 - 2007 auf 56.985 US-$ belaufen hätten.

[26] Entgegen der Auffassung des Musterklägers sei angegeben, auf wessen Erfahrungswerten der Ansatz der Betriebskosten beruhe [Feststellungsziel 9]. Die Schiffsbetriebskosten seien von dem Manager, der N. M. M.

(D. ) GmbH & Co. KG, budgetiert worden. Der Prospekt übernehme damit die Schätzungen als Prognosen anhand von Erfahrungswerten ausdrücklich als fremde. Er mache deutlich, der Prospektherausgeber verlasse sich insoweit auf den Sachverstand Dritter, des "Managers", ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein. Der Prospekt wäre daher in diesem Punkt nur fehlerhaft, wenn in der im Prospekt offen gelegten Übernahme der Schätzwerte des Managers kein Gebrauchmachen von sorgfältig ermittelten Tatsachen liege. Das sei schon vor dem Hintergrund des Schiffsmanagementvertrags nicht dargetan. Danach seien die Schiffsbetriebskosten bis 2018 (einschließlich der Steigerung) weitgehend festgeschrieben gewesen. Für den Fall, dass in einzelnen Jahren höhere Schiffsbetriebskosten anfallen würden als vereinbart, sei eine mehrstufige Regelung vorgesehen, nach der Mehrkosten bis zu 500 US-$ pro Tag in vollem Umfang zulasten des Bereederers gingen und die Beteiligungsgesellschaft an darüber hinausgehenden Betriebskosten nur gestaffelt mit einem sinkenden Anteil von maximal 25% beteiligt gewesen wäre. Der Vertrag sei damit so gestaltet gewesen, dass der Manager ein erhebliches eigenes Interesse daran gehabt habe, die Budgetierung und Kostensteigerung realistisch anzusetzen. Angesichts der Erfahrung des Managers hätten sich die Musterbeklagten auf die Budgetierung einschließlich Steigerung verlassen können.

[27] Schließlich stelle es auch keinen Prospektfehler dar, dass für die Zeit ab 2019 mit gleichbleibenden Betriebskosten gerechnet worden sei. Insoweit handele es sich erkennbar um eine Annahme zu kalkulatorischen Zwecken, die in der Prognoserechnung auch offengelegt worden sei.

[28] Der Prospekt genüge auch insoweit den an ihn zu stellenden Anforderungen, als mit dem Feststellungsziel 13 ein unterlassener Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte gerügt werde. Auf das in der Bonität von Vertragspartnern liegende Risiko weise der Prospekt ebenso hin wie darauf, dass die Beteiligungsgesellschaft als Eigentümerin des Schiffs einer Haftung ausgesetzt sei, die sich nach den nationalen Rechten der Länder richte, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhalte. Zudem werde darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betrieb des Schiffes zu Schäden führe, die nicht versichert oder nicht versicherbar seien oder bei denen der Versicherungsschutz nicht greife oder nur teilweise zur Deckung der Schäden ausreiche, und es in einem solchen Fall möglich sei, dass die Beteiligungsgesellschaft in Anspruch genommen werde und eventuell Insolvenz anmelden müsse. Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Schiffes durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen könnten, sei neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich gewesen.

[29] Dass die Prognose zum Veräußerungserlös ex ante völlig unvertretbar gewesen wäre, lege der Musterkläger weder konkret dar noch sei es sonst ersichtlich [Feststellungsziel 16]. Soweit er auf einen Angebotsüberhang und damit einen Verfall der Charterraten abstelle, werde auf die obigen Ausführungen zur Prognose der Anschlusscharterraten Bezug genommen. Zudem hätten die Musterbeklagten bei ihrer Prognose berücksichtigen können, dass der Schiffgutachter in seinem Gutachten den für 2018 vereinbarten Optionspreis von

71 Millionen US-$ als realistisch eingeschätzt habe. Der für 2024 mit 38 Millionen

US-$ angesetzte Verkaufspreis beinhalte einen Abschlag hierauf von rund 53%. Weshalb dieser Abschlag ex ante betrachtet, auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer, nicht angemessen sein solle, lege der Musterkläger nicht dar.

[30] Auch mit dem Feststellungsziel 19, wonach der Prospekt falsche Angaben über steuerrechtliche Regelungen mache, könne der Musterkläger nicht durchdringen. Auf Seite 73 des Prospekts sei ausgeführt, die steuerlichen Ausführungen beruhten "im Wesentlichen" auf dem "geltenden Rechtsstand, der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung." Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sei zunächst die Auffassung der Finanzämter. Entscheidungen, die nicht im Bundessteuerblatt Teil II (bzw. vorab auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen) veröffentlicht worden seien und von Verwaltungsanweisungen abwichen, seien über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die vom Musterkläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 2005 (Vlll R 72/02) sei ­ soweit feststellbar ­ bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) zu finden gewesen, in dem weiteren (veröffentlichten) Urteil des Bundesfinanzhofs (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007 (Seite 290 bis 295) besprochen worden. Im Bundessteuerblatt II sei die Entscheidung erst im Jahr 2010, also weit nach Prospektherausgabe, veröffentlicht worden. Die die Entscheidung berücksichtigende Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen datiere vom 31. Oktober 2008 (IV C 6-S 2133-a/07/10001, FMNR941000008). Damit sei das angesprochene Urteil des Bundesfinanzhofs im Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts vom Finanzamt nicht zu beachten gewesen. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen könne, weise der Prospekt ausdrücklich hin.

[31] II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet.

[32] 1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

[33] 2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 2, 3, 9, 13, 16 und 19 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Prospektfehler vorliegen.

[34] a) Im Verhältnis zu der Musterbeklagten zu 2 hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbeklagten ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird.

[35] Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist jedoch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Zwar unterfällt auch die Musterbeklagte zu 1 als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Allerdings hat sie aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und haftet deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.

[36] aa) Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die Feststellungsziele ausschließlich dazu, eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 wegen eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts zu begründen. Dies ergibt sich auch daraus, dass entsprechende Feststellungsziele zur Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 zum Gegenstand des Musterverfahrens gemacht werden sollten, was das Landgericht jedoch unter "Zurückweisung" des darauf gerichteten Musterverfahrensantrags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG abgelehnt hat.

[37] bb) Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird ­ was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 ­ XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 ­ XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. und vom 26. Juli 2022 ­ XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff., jeweils mwN) ­ durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

[38] Auf den am 7. November 2007 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

[39] Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF), im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2022 ­ XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 2, 19 und vom 14. Juni 2022 ­ XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12). Die Musterbeklagte zu 1 ist darüber hinaus auch Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, da sie als Anbieterin die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen hat.

[40] Die Musterbeklagten zu 1 und 2 hafteten somit als Prospektverantwortliche für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 ­ XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Dies gilt auch für eine auf diesen Aspekt gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 2 als Treuhandkommanditistin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2022 ­ XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 60 f. und vom 22. November 2022 ­ XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.).

[41] cc) Allerdings kann ein Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung ­ etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen ­ nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF eine Haftung aus c.i.c. nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 ­ XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8 und vom 14. Juni 2022 ­ XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 16). Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt auch dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt.

[42] (1) Dadurch wird der Gründungsgesellschafter zwar in der Regel nicht selbst mit dem Anleger in Kontakt treten. Der Anleger wird in vielen Fällen von einem Anlageberater oder -vermittler den Prospekt ausgehändigt oder in einem Gespräch die Anlage erläutert bekommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 ­ II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 21 f.; Senatsbeschluss vom 30. April 2019 ­ XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17 mwN). Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters oder Vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen, die ihm von diesen Personen in einem persönlichen Gespräch unterbreitet werden, besonderes Gewicht bei (BGH, Urteile vom 14. April 2011 ­ III ZR 27/10,

NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7 und vom 22. September 2011 ­ III ZR 186/10,

NJW-RR 2012, 111 Rn. 10). Der Anleger wird diese jedoch auch als Teil einer Vertriebsstruktur ansehen, die ihren Ursprung in der Fondsgesellschaft hat und auf die es zurückzuführen ist, dass es zu einem Kontakt zwischen dem Anleger und dem Berater oder Vermittler gekommen ist. Der Gesellschafter, der das Vertriebskonzept entwickelt hat bzw. es umsetzt und der dadurch Einfluss auf die Personen nehmen kann, die mit dem Anlageinteressenten in Kontakt stehen, nimmt damit letztlich dasselbe Vertrauen in Anspruch, das zu dem Berater bzw. Vermittler selbst besteht. Dadurch wird dieser Gründungsgesellschafter zudem aus seiner bloß formalen Stellung als künftiger Vertragspartner des Beitrittsvertrages herausgehoben, was ihn von allen anderen Gründungs- und Altgesellschaftern unterscheidet.

[43] (2) Dies stimmt mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats überein. Dieser hält zwar an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2022 ­ II ZR 22/22, WM 2023, 28 Rn. 31 und vom 27. Juni 2023 ­ II ZR 57/21, juris). Die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geschaffenen spezialgesetzlichen Aufklärungspflichten und das mit ihnen verbundene Haftungsregime rechtfertigen aus der Sicht des II. Zivilsenats unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats allerdings eine Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023, aaO).

[44] (3) Die oben genannte Vertriebsverantwortung kann durch verschiedene Umstände begründet werden. Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft. Vertriebsverantwortung kann jedoch auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Altgesellschafter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 ­ II ZR 57/21, juris und Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 ­ XI ZR 60/22, juris).

[45] dd) Die Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aufgrund der übernommenen Vertriebsverantwortung besteht nur neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß §§ 20, 21 VermAnlG, §§ 9, 10, 14 WpPG (Vorgängerfassung: §§ 21 ff. WpPG) sowie § 127 InvG in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung und § 306 KAGB schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung eines Prospektverantwortlichen unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auch dann aus, wenn dieser den Vertrieb der Beteiligungen übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt. Eine Haftung aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung ­ etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen ­ nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ist demgegenüber nicht ausgeschlossen.

[46] Der II. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er einer solchen Rechtsprechung nicht entgegentritt.

[47] (1) Hinsichtlich der Vorschriften des § 127 InvG aF und des § 306 KAGB ergibt sich dies schon daraus, dass deren persönlicher Anwendungsbereich auch diejenigen Personen umfasst, die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft oder gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft haben. Bereits in dem Entwurf eines Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 13. November 1968 war bei der Haftungsregelung ausgeführt, dass die Einbeziehung der Verwaltungs- und der Vertriebsgesellschaft erforderlich sei, da auch diese wesentlichen Einfluss auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben nehmen könnten; wenn dies nicht zutreffe, könnten sie sich entlasten (BT-Drucks. V/3494, S. 23). Vor diesem Hintergrund kann die hier dargestellte Vertriebsverantwortung im Bereich der genannten Vorschriften nur eine spezialgesetzliche Prospekthaftung begründen und ist auf die Formen der Vertriebsverantwortung beschränkt, die vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst werden. Endgültig bestätigt hat dies der Gesetzgeber für die investmentrechtliche Prospekthaftung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981), das darauf gerichtet war, "ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager zu schaffen" (BT-Drucks. 17/12994, S. 2).

[48] (2) Auch den §§ 20, 21 VermAnlG kommt die dargestellte Ausschlusswirkung zu. Dies beruht darauf, dass die Vorschriften Teil eines vom Gesetzgeber weiterentwickelten Haftungsregimes sind, mit dem der Gesetzgeber von ihm erkannte Schutzlücken schließen wollte.

[49] Der Gesetzgeber hat zunächst mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) ein spezialgesetzliches Haftungsregime eingeführt. Dazu hat er durch Einführung des § 8f VerkProspG als Grundlage eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des sogenannten Grauen Kapitalmarkts begründet, um eine Regelungslücke in diesem Marktsegment zu schließen (vgl. BT-Drucks. 15/3174, S. 26 f.). § 13

VerkProspG verwies für die Haftung auf die §§ 44 ff. BörsG. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), mit dem unter anderem das Vermögensanlagengesetz geschaffen wurde, wollte der Gesetzgeber die Regulierung in diesem Bereich fortentwickeln und die Prospekthaftung partiell verschärfen (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 30). So enthält § 20 VermAnlG keine Sonderverjährungsfrist für Haftungsansprüche bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt, wie sie noch in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG enthalten war. Zudem wurde die bislang geltende sechsmonatige Ausschlussfrist für Haftungsansprüche durch die Dauer des öffentlichen Angebots, längstens jedoch durch eine zwei Jahre lange Ausschlussfrist ersetzt (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 36). Damit besteht aber für seit dem 1. Juni 2012 veröffentlichte fehlerhafte Prospekte (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG) kein durchgreifender Grund mehr dafür, über die Vertriebsverantwortung eine Haftung von Gründungsgesellschaftern neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung beizubehalten.

[50] Der Gesetzgeber nahm zudem Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, im Kreditwesengesetz und in der Gewerbeordnung vor, um das Schutzniveau für den Anleger, insbesondere bei der Beratung, sowohl durch erweiterte Informations- und Transparenzpflichten als auch durch eine verbesserte Aufsichtsmöglichkeit durch die BaFin zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 41 f.). Als neue Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung wurden ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung eingeführt (BT-Drucks. 17/6051, S. 1). Zudem waren Regelungen zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler enthalten (vgl. BT-Drucks. 17/6051, aaO und S. 43 f.). Im Hinblick auf die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde in § 7 Abs. 4 Nr. 1 VermVerkProspV ergänzend die Bestimmung aufgenommen, dass der Verkaufsprospekt Angaben darüber enthalten muss, in welcher Weise diese Gesellschafter mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen betraut sind. Der Gesetzgeber hat somit den Problembereich der Vertriebsverantwortung durchaus gesehen (vgl. auch BT-Drucks. 17/6051, S. 42), sich aber dafür entschieden, den Anlegerschutz in diesem Bereich im Wesentlichen nur durch mehr Transparenz und Kontrolle sicherzustellen.

[51] (3) Hinsichtlich der §§ 9, 10, 14 WpPG gelten die Ausführungen zum VermAnlG entsprechend. Denn mit Art. 6 und 7 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurden die Vorschriften zur Prospekthaftung als §§ 21 ff. WpPG in den 6. Abschnitt des WpPG übernommen und damit systematisch hinter die Vorschriften gestellt, die die Prospektpflicht anordnen (vgl. Wackerbarth/Holzborn, Wertpapierprospektgesetz, 2. Aufl., § 23 Rn. 10). Durch dieses Gesetzesvorhaben wurden daher sämtliche Haftungsvorschriften für fehlerhafte und fehlende Prospekte für Wertpapiere unabhängig davon, ob sie Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind oder nicht, in dem auf sämtliche Prospekte für Wertpapiere anwendbaren Wertpapierprospektgesetz konzentriert (BT-Drucks. 17/6051, S. 46). Die bislang in § 46 des Börsengesetzes enthaltene Sonderverjährungsvorschrift entfiel ersatzlos (BT-Drucks. 17/6051, aaO).

[52] ee) Nach diesen Grundsätzen haftet die Musterbeklagte zu 1 den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie von der Beteiligungsgesellschaft mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals und daher mit dem Vertrieb beauftragt worden ist. Der Musterbeklagten zu 2 kommt hingegen keine Vertriebsverantwortung zu, weil sie weder selbst Vertriebsgesellschaft ist noch innerhalb der Fondsgesellschaft geschäftsführungsbefugt ist.

[53] b) Das Oberlandesgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Prospektfehler vorliegen.

[54] Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 ­ XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 ­ XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 ­ XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 7. November 2007.

[55] Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 ­ XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN), keine Fehler aufweist.

[56] aa) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 2 ­ wonach der Prospekt nicht darüber aufkläre, dass eine Verknüpfung zwischen Chartermarkt und Secondhand-Preisen bei Gebrauchttonnage bestehe und der Schiffswert hoch volatilen Schwankungen ausgesetzt sei und gerade nicht nach dem Wertverfall nach Nutzungsdauer berechenbar sei ­ zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

[57] Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, lässt sich dem Prospekt an mehreren Stellen entnehmen, dass der Wert eines Schiffs wie der Schiffsmarkt generell starken Schwankungen unterliegen kann und dass dabei auch die Charterraten eine Rolle spielen. So lässt sich bereits aus dem Umstand, dass der Sachverständige keinen Veräußerungspreis für das Schiff zum angenommenen Veräußerungszeitpunkt angeben kann, schließen, dass die Marktgegebenheiten zu dem jeweiligen Zeitpunkt eine erhebliche Rolle spielen.

[58] Dass sich der Verkaufswert nach dem Wertverfall nach Nutzungsdauer richten würde, wird im Prospekt nicht behauptet. Von einer derartigen Annahme konnte auch der Anleger nicht ausgehen, da ihm bereits aufgrund der Aussage in der Einleitung auf Seite 6 des Prospekts, dass der Schiffsmarkt ein volatiler Markt bleibe, klar sein musste, dass das streitgegenständliche Fondsschiff weder mit einem Bürogebäude (vgl. dazu auch Beschluss vom 20. September 2022 ­ XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 85) noch mit einem Auto vergleichbar ist und somit auch eigenen Bewertungsgrundsätzen unterliegt.

[59] Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, dass Preis- und Wertschwankungen nicht nur für den beabsichtigten Verkaufserlös am Ende der Fondslaufzeit von Bedeutung seien, sondern ein Wertverfall, der mit einem Rückgang der volatilen Charterraten verbunden sei, auch Auswirkungen auf den Bestand des Darlehens haben könne, wofür das Schiff als Sicherheit dienen sollte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Feststellungsziel ist nur auf die Verknüpfung zwischen Charterraten und dem "Secondhandpreis" gerichtet. Diese Verknüpfung wird im Prospekt dargestellt. Auch bei der Darstellung des Darlehens wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bank überprüft, ob die Beleihung mehr als 80% des aktuellen Marktwertes des Schiffes beträgt, und dass unter bestimmten Umständen Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten erforderlich sind, wenn dieser Beleihungswert durch Marktwertänderungen des Schiffes überschritten werden sollte. Auch durch diese Textpassage wird deutlich, dass der Wert des Schiffes von Änderungen auf dem Schiffsmarkt geprägt wird und daher stark schwanken kann.

[60] bb) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die mit den Feststellungszielen 3, 9 und 16 begehrten Feststellungen, dass die Prognosen bezüglich der Charterraten, der Betriebskosten und des Veräußerungserlöses unrealistisch seien, nicht getroffen.

[61] Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 ­ XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN und vom 26. Juli 2022 ­ XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 66). Deckt der Prospekt derartige Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022, aaO).

[62] (1) Der Prospekt weist an mehreren Stellen auf die möglichen starken Schwankungen bei den Charterraten hin und macht gerade auch zu den Anschlusscharterraten deutlich, dass diese von den jeweiligen Marktbedingungen abhängen, die zum Zeitpunkt herrschen, in dem eine Anschlusscharter gefunden werden muss. Vor diesem Hintergrund ist dem Anleger klar, dass der in der Prognose verwendete Wert von starken Unsicherheiten behaftet ist.

[63] Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden vermittelt die im Prospekt enthaltene Sensitivitätsanalyse nicht den Eindruck, als seien nur Schwankungen in dem von ihr dargestellten Bereich möglich. Bereits aufgrund der Darstellung in dem Kapitel zu den Risiken der Anlage wusste der Anleger, dass es auch möglich ist, dass der Festchartervertrag nicht durchgeführt werden kann oder dass nach dem Festchartervertrag keine Anschlusscharter abgeschlossen werden kann und dies im Extremfall zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten kann. Bei der Sensitivitätsanalyse selbst verweist der Prospekt auf Seite 40 ausdrücklich darauf, dass es nicht möglich sei, wirtschaftlich sinnvolle Vorhersagen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit der dargestellten Sensitivitäten zu treffen.

[64] (2) Bereits aus dem Prospekt wird deutlich, dass sich die Musterbeklagten im Hinblick auf die Betriebskosten auf den Sachverstand eines Dritten, des Managers, verlassen haben, ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 ­ XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 81 und vom 14. Juni 2022 ­ XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 86). Der von dem Musterkläger gehaltene und unter Sachverständigenbeweis gestellte pauschale Vortrag, dass eine Steigerung von nur 2% ab 2008 und der Ansatz von gleichbleibenden Betriebskosten ab 2019 unvertretbar gewesen sei, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zur Unvertretbarkeit der hier gewählten Prognose über die Schiffsbetriebskosten. Soweit der Musterkläger auf eine Broschüre des G.

der D. V. e.V. zu den steigenden Risiken aus Versicherungsschäden aufgrund des fortschreitenden Alters von Seeschiffen verweist, beschäftigt sich diese nicht mit den Betriebskosten bestimmter Schiffstypen, sondern führt nur allgemein aus, dass ab einem bestimmten Alter der Schiffe Versicherungsprämienzulagen erhoben worden seien und das Alter eines Schiffes ein entscheidendes Indiz für Verschleiß sei.

[65] Soweit es um den Ansatz der Betriebskosten ab dem Jahr 2019 geht, hat das Oberlandesgericht zudem zutreffend darauf verwiesen, dass es sich dabei um eine Annahme zu kalkulatorischen Zwecken handelt, was im Prospekt auch offengelegt worden ist.

[66] (3) Aus dem Prospekt wird deutlich, dass der angesetzte Veräußerungserlös ein geschätzter Wert ist, der auf einer unsicheren Grundlage beruht. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Vergleichswerte vorliegen und dass auch von dem Sachverständigen insoweit keine Angabe erlangt werden konnte. Die Schätzung des Verkaufspreises für das Jahr 2024 orientiert sich an dem Verkaufspreis eines Einhüllentankers, an der Einschätzung des Sachverständigen zu dem Optionspreis, der in dem Vertrag mit dem Charterer enthalten ist und der sich auf das Jahr 2018 bezieht, sowie an dem Preis, zu dem das Fondsschiff gekauft worden ist, und an dem gegenwärtigen Schrottwert. Durch diese Angaben wird der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er die vorgenommene Schätzung in diesem Rahmen für vertretbar hält oder nicht und ob er angesichts der bestehenden Unsicherheiten die Anlage zeichnen möchte.

[67] cc) Das Oberlandesgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Feststellungsziel 13, mit dem ein unterlassener Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte gerügt wird, unbegründet ist.

[68] Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt ausreichend auf die Risiken hinweist, die mit der Bonität der Vertragspartner und der Haftung der Beteiligungsgesellschaft als Eigentümerin des Schiffes verknüpft sind. Soweit die Rechtsbeschwerden ausführen, dass es sich bei den Schiffsgläubigerrechten nicht nur um internationales Recht handele, sondern sich ein Zugriff auf das Schiff auch nach deutschem Recht ergeben könne, ergibt sich aus dem Prospekt nichts anderes. Vielmehr erschließt sich dem Anleger durch den Hinweis des Prospekts auf die nationalen Rechte der Länder, in deren Hoheitsgebieten sich das Schiff aufhält, dass ganz unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen können, darunter natürlich auch deutsche Bestimmungen. Dass mit dem Schiff auch Forderungen abgesichert werden, die nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten beruhen, wie zum Beispiel Ansprüche auf öffentliche Abgaben oder aus Gefährdungshaftung, führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht zu einer gesonderten Hinweispflicht. Im Prospekt ist als Grundsatz ausgeführt, dass eine Haftung aufgrund der Stellung als Eigentümer des Schiffs begründet werden und sich die Haftung nach unterschiedlichen Rechtsordnungen richten kann. Es wird also gerade nicht nach Verschuldens- und Gefährdungshaftung und auch nicht nach vertraglicher und deliktischer Haftung unterschieden. Durch den Umstand, dass eine Vielzahl an Rechtsordnungen zur Anwendung kommen kann, ist dem Anleger auch klar, dass eine solche Differenzierung nicht erfolgen kann. Gleiches gilt für die Absicherung von Forderungen, die sich nicht gegen den Schiffseigentümer, sondern gegen den Charterer richten, da im Prospekt auch nicht zwischen einer Haftung für fremde und einer Haftung für eigene Verbindlichkeiten unterschieden wird.

[69] Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ist auch kein gesonderter Hinweis auf den "unmittelbaren Zugriff" der Schiffsgläubiger auf das Schiff erforderlich. Im Prospekt ist sowohl für den Fall, dass die Beteiligungsgesellschaft als Eigentümerin des Schiffes in Anspruch genommen wird, als auch für den Fall, dass der Charterer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, das Risiko dargestellt, dass es zu einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft beziehungsweise dem Totalverlust der Beteiligung kommen kann. Durch welchen Mechanismus es dabei im Einzelnen zu der Realisierung dieses Risikos kommt, braucht - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht dargestellt zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 ­ XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90, vom 30. März 2021 ­ XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 50 f. und vom 14. Juni 2022 ­ XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 106).

[70] dd) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Prospekt keine falschen Angaben über steuerrechtliche Regelungen enthält (Feststellungsziel 19). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden musste sich der Prospekt nicht mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 2005 (VIII R 72/02, juris) auseinandersetzen, da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht absehbar war, ob, wie und ab welchem Wirtschaftsjahr sich diese Entscheidung auf die Fondsgesellschaft auswirken würde.

[71] Nach § 121 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO tritt eine Bindung einer Finanzbehörde nur im Hinblick auf solche ­ auch höchstrichterliche ­ Urteile ein, die gegen sie als Beteiligte eines Finanzrechtsstreits ergangen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2012 ­ III B 189/10, juris Rn. 5). Die Finanzverwaltung trägt in der Regel jedoch selbst zur "Breitenwirkung" höchstrichterlicher Urteile bei, indem sie diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht und sie damit als Verwaltungsanweisung für gleich gelagerte Fälle in ihren Willen aufnimmt (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 FGO Rn. 51, Dokumentstand: 9/2022). Die Entscheidung darüber wird durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder getroffen, was bedeutet, dass bis zu einer solchen Entscheidung einige Zeit verstreichen kann (vgl. Jesse, BB 2020, 151, 153). Die unter anderem das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 2005 (VIII R 72/02) berücksichtigende Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen datiert vom 31. Oktober 2008 (IV C 6-S 2133-a/07/10001, FMNR941000008). Sie behandelt die "Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer" und ändert bestimmte Randnummern der zu diesem Thema bisher geltenden Verwaltungsanweisung vom 12. Juni 2002 (IV A 6-S 2133a-11/02, FMNR353000002). Zur zeitlichen Anwendung ist festgelegt, dass die Anweisung grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden ist, dass aber die Randnummer 34 hinsichtlich der Begrenzung des Bereederungsentgeltes ebenso wie die Änderungen in Randnummer 38 erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Im Bundessteuerblatt II ist das genannte Urteil des Bundesfinanzhofs erst im Jahr 2010 veröffentlicht worden.

[72] Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Prospekt bei der Darstellung der steuerrechtlichen Grundlagen maßgeblich auf die zum Zeitpunkt der Aufstellung geltende Verwaltungspraxis der Finanzämter Bezug nimmt und auf dieser Grundlage auch die Prognoserechnungen vorgenommen hat. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, weist der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation zu einer anderen steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhalts führen können.

[73] Im Übrigen ist das Vorbringen des Musterklägers, es seien durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs "entgegen der Prognose deutlich höhere Gewerbesteuerbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 entstanden", nicht geeignet, eine Unvertretbarkeit der ex ante zu treffenden Prognose darzulegen. Daraus lässt sich zudem nicht einmal entnehmen, inwieweit das vom Musterkläger angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs für das Nichteintreffen der Prognose überhaupt relevant gewesen sein soll.

[74] III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 382.163,93 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 382.163,93 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer auf 143.235,81 € festzusetzen.

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