BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - VI ZR 435/18

07.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF

vom

12. März 2019

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: nein


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7


Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Kernvorbringen einer Partei.


BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - VI ZR 435/18 - OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen

Dr. Oehler und Müller und den Richter Dr. Klein

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 €

Gründe:

[1] I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden wegen behaupteter Fehler im Zusammenhang mit der Behandlung einer Ellenbogenverletzung.

[2] Der Kläger erlitt eine Ellenbogenluxationsfraktur mit Radiusköpfchenfraktur. Nach einem Aufklärungsgespräch am 18. März 2014 wurde er am 19. März 2014 im Hause der Beklagten operiert. Dabei wurde ein Fixateur externe angebracht und bei dessen Verschraubung der Nervus radialis gequetscht, so dass sich der Kläger einer Notfalloperation am 22. März 2014 in einem anderen Krankenhaus unterziehen musste. Der Kläger leidet unter einer kompletten Radialparese rechts.

[3] Der Kläger behauptet, über die mögliche Erforderlichkeit der Anbringung eines Fixateurs externe und die damit verbundenen Risiken sei er nicht aufgeklärt worden. Die Anbringung des Fixateurs sei nicht indiziert gewesen. Auch die postoperative Behandlung sei fehlerhaft gewesen.

[4] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

[5] II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

[6] 1. Der Kläger rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es auf seinen Vortrag zu den verschiedenen Versionen des Operationsberichts vom 24. März 2014 nicht eingegangen sei.

[7] a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13).

[8] b) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 (GA II 217 ff.) vorgetragen, dass es zwei verschiedene Versionen des Operationsberichts gebe, und hierzu die Anlagen K 15 und K 16 vorgelegt. Eine Version habe der Kläger am 3. April 2014 erhalten, die andere sein Prozessbevollmächtigter am 10. Juni 2014. Er hat dargelegt, dass und inwieweit sich die beiden Versionen voneinander unterscheiden und den Verdacht geäußert, dass der Operationsbericht der jeweiligen Entwicklung angepasst worden sei. Auffällig sei auch, dass der Operationsbericht erst einige Tage nach der Operation erstellt worden sei. Es gebe auch zwei Versionen des Entlassungsbriefes.

[9] Nachdem der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. T. seine Beurteilung, dass kein Behandlungsfehler vorliege, maßgeblich auf den Operationsbericht der Beklagten gestützt hat, gehört der Vortrag des Klägers, der den Beweiswert des Berichts in Frage stellt, mit zu seinem Kernvorbringen in der Berufungsinstanz. Das angefochtene Urteil befasst sich mit diesem Vorbringen nicht.

[10] 2. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, dass die Anbringung des Fixateur externe indiziert gewesen sei, dem Sachverständigen folgend darauf gestützt, dass nach dem Operationsbericht eine intraoperative Luxationstendenz vorgelegen habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu den verschiedenen Versionen des Operationsberichts zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

[11] Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Parteien im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen.

von Pentz Offenloch Oehler

Müller Klein

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