BGH, Beschluss vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20

20.07.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

14. April 2021

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 26


Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 ­ XII ZB 438/19 ­ NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 ­ XII ZB 198/16 ­ FamRZ 2018, 124).


BGH, Beschluss vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20 - LG Waldshut-Tiengen, AG Bad Säckingen


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2021 durch den

Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,

Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Waldshut-Tiengen vom 3. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Die 1928 geborene Betroffene ist verwitwet; die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Töchter, der Beteiligte zu 3 ist ihr Sohn.

[2] Die vermögende Betroffene hatte ihren Töchtern im November 2001 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Nachdem sie zunächst in ihrem eigenen Haus in S. gelebt hatte, verzog sie 2014 nach H. in eine Wohnung im Haus der Beteiligten zu 2. Am 11. November 2018 widerrief die Betroffene während eines Besuchs ihres Sohnes die ihren Töchtern erteilte Vorsorgevollmacht; ein gleichzeitiger Versuch des Sohnes, die Betroffene in ihr Haus nach S. zurückzubringen, wurde von der Beteiligten zu 2 unter Hinzuziehung der Polizei verhindert. Im April 2019 regte die Beteiligte zu 2 die Einrichtung einer Betreuung für die ­ zwischenzeitlich in einem Pflegeheim in H. untergebrachte ­ Betroffene an. Der Hausarzt der Betroffenen erstattete auf Anforderung des Amtsgerichts am 23. Mai 2019 ein ärztliches Gutachten, wonach die Betroffene an Demenz leide und zur Bestimmung eines freien Willens nicht in der Lage sei. Nach Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Am 20. Oktober 2019 holte der Beteiligte zu 3 die Betroffene unter einem Vorwand aus dem Pflegeheim in H. und brachte sie kurze Zeit später in ihr Haus nach S. zurück, wo sie seither lebt und von einer privaten Ganztagspflegekraft betreut wird. Am 24. Oktober 2019 erklärte die Betroffene vor einem Notar erneut den Widerruf der ihren Töchtern erteilten Vorsorgevollmachten; gleichzeitig erteilte sie ihrem Sohn eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht. Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 18. Dezember 2019 erweiterte das Amtsgericht durch Beschluss vom 27. Januar 2020 im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Betreuung um die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Regelung des Umgangs der Betroffenen mit ihren beiden Töchtern. Gleichzeitig entließ es die Beteiligte zu 2 als vorläufige Betreuerin und bestellte eine Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 6).

[3] Im Anschluss hat das Amtsgericht die Betroffene sowohl im einstweiligen Anordnungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren im Wege der Rechtshilfe durch den Bezirksnotar bei dem für S. zuständigen Amtsgericht anhören lassen. Bei dem Anhörungstermin hat die Betroffene eine Kopie ihrer notariellen Vorsorgevollmacht vorgelegt. Die Betroffene und ihr Sohn haben ein von ihnen veranlasstes Privatgutachten der Sachverständigen L. vom 10. Januar 2020 zur Akte gereicht, wonach bei der Betroffenen allenfalls eine leichte kognitive Beeinträchtigung, aber keine Demenz vorliege. Nachdem die Betreuungsbehörde und die vorläufige Berufsbetreuerin keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen geäußert hatten, hat das Amtsgericht das Betreuungsverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die Einrichtung einer Betreuung jedenfalls mit Blick auf die wirksam erteilte notarielle Vollmacht nicht erforderlich sei. Gegen diesen Beschluss haben sich die Töchter der Betroffenen mit der Beschwerde gewendet. Das Landgericht hat die Beschwerde nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens, das von dem Sachverständigen B. am 22. September 2020 schriftlich erstattet wurde, zurückgewiesen.

[4] Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Töchter der Betroffenen.

[5] II. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

[6] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene leide nicht an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne von § 1896 BGB und könne auch ihren Willen frei bilden. Dies sei wegen widersprüchlicher Indizien zunächst zweifelhaft gewesen, so dass es einer Aufklärung durch ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten bedurft habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 22. September 2020 ergebe sich aber eindeutig, dass die Betroffene nicht betreuungsbedürftig sei. Die Funktionseinbußen der Betroffenen seien lediglich als leichtgradiges dementielles Syndrom einzustufen, welches die Betroffene nicht daran hindere, auch rechtlich weitreichendere Entscheidungen zu treffen. Die weitergehenden kognitiven Einschränkungen während und kurz nach dem Pflegeheimaufenthalt in H. seien nicht Ausdruck einer dementiellen Entwicklung, sondern eines akuten hirnorganischen Psychosyndroms, welches lediglich zu einer temporären, auf flüchtigen Einflüssen (Schlaf, Ernährungszustand, Hydrierung, klimatische Bedingungen) beruhenden Verschlechterung des Zustands der Betroffenen geführt habe. Die von den Töchtern der Betroffenen vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten stellten dessen Richtigkeit nicht in Zweifel. Eine unzulässige Einflussnahme seitens des Sohnes der Betroffenen könne ausgeschlossen werden. Anlass für die von den Töchtern der Betroffenen beantragte mündliche Anhörung des Sachverständigen B. bestehe nicht. Es sei streitig, ob im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme nach § 280 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers eine Anhörung des Sachverständigen zwingend durchzuführen sei. Werde die Betreuerbestellung abgelehnt, gelte § 280 FamFG aber nicht und sei eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nur veranlasst, wenn das schriftliche Gutachten weitere Ermittlungen erforderlich mache. Das sei nicht der Fall, weil das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen B. die Einschätzung sämtlicher, seit November 2019 mit der Betroffenen in Kontakt stehenden Personen teile, dass jedenfalls seit dieser Zeit keine Betreuungsbedürftigkeit mehr bestehe. Soweit dies im Widerspruch zu dem Eindruck früherer Kontaktpersonen einschließlich des Sachverständigen W. stehe, habe der Sachverständige B. dies überzeugend damit erklärt, dass die frühere Symptomatik nicht mit einer dementiellen Entwicklung, sondern mit einem vorübergehenden hirnorganischen Psychosyndrom zu erklären gewesen sei, welches sich mit der Veränderung der äußeren Lebensumstände verbessert habe. Schließlich könne die Betroffene ihren Willen frei und unbeeinflusst von der leichtgradigen Demenz bilden. Sie habe persönlich gegenüber dem Verfahrenspfleger erklärt und durch ihre Rechtsvertreterin mitgeteilt, keine Betreuung zu wünschen, so dass auch die Regelung des § 1896 Abs. 1a BGB der Einrichtung einer Betreuung entgegenstehe.

[7] 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerden beanstanden zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen.

[8] a) Zwar ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass es einer persönlichen Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, grundsätzlich nicht bedarf. Sieht das Gericht in solchen Fällen, in denen es im Ergebnis eine Betreuerbestellung ablehnen will, von vornherein von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen ab, verkürzt es damit seine Ermittlungspflicht in einer Weise, die mit dem durch das Betreuungsrecht gewährleisteten Erwachsenenschutz nicht zu vereinbaren ist. Denn die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2017 ­ XII ZB 180/17 ­ FamRZ 2017, 1962 Rn. 6 mwN und vom 29. Januar 2014 ­ XII ZB 519/13 ­ FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).

[9] Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2017 ­ XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962 Rn. 8 und vom 29. Januar 2014 ­ XII ZB 519/13 ­ FamRZ 2014, 652 Rn. 16 mwN).

[10] b) Auch nach diesen eingeschränkten Maßstäben hält die ­ insoweit nicht weiter begründete ­ Entscheidung des Beschwerdegerichts, von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abzusehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[11] aa) Das Beschwerdegericht hat im Beschwerdeverfahren ­ wie es mit Blick auf § 26 FamFG auch rechtlich geboten war ­ die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet, um insbesondere die Widersprüche zwischen dem von der Betroffenen und ihrem Sohn vorgelegten Privatgutachten vom 10. Januar 2020 und dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gerichtsgutachten des Sachverständigen W. vom 18. Dezember 2019 aufzuklären. Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in einem betreuungsrechtlichen Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn die Einholung des Gutachtens nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben gewesen ist (vgl. zum Aufhebungsverfahren: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 ­ XII ZB 438/19 ­ NJW-RR 2020, 321 Rn. 5 mwN und vom 24. August 2016 ­ XII ZB 531/15 ­ FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN). Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Gutachter sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 ­ XII ZB 198/16 ­ FamRZ 2018, 124 Rn. 9 und vom 24. August 2016 ­ XII ZB 531/15 ­ FamRZ 2016, 1922 Rn. 8). Es ergibt sich keine grundlegend andere Beurteilung, wenn das Gericht nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens die Entscheidung treffen will, eine Betreuung nicht anzuordnen oder eine bestehende Betreuung aufzuheben. Denn zur kritischen Würdigung des eingeholten Gutachtens ­ zu der es auch gehört, die Wertungen des Sachverständigen anhand eines vom Gericht selbst gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen nachzuvollziehen ­ ist das Gericht unabhängig vom Verfahrensergebnis verpflichtet.

[12] bb) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung tragend auf die Einschätzung des im Beschwerdeverfahren beauftragten Sachverständigen B. gestützt, nach der das "schlechtere kognitive Funktionsniveau" der Betroffenen im Zeitpunkt der Untersuchung durch den vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen W. im Dezember 2019 nicht (allein) Ausdruck einer fortschreitenden demenziellen Entwicklung gewesen, sondern auch durch überlagernde Anteile einer hirnorganisch bedingten und insoweit nur temporären Verschlechterung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit während des Aufenthalts im Pflegeheim in H. beeinflusst worden sei. Eine Anhörung der Betroffenen, deren Ergebnis es ermöglichen könnte, diesen Befund des Sachverständigen auf der Grundlage eines von einer Gerichtsperson gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Betroffenen nachvollziehbar würdigen zu können, hat im Laufe des Verfahrens nicht stattgefunden. Die am 27. Juni 2019 durch das Amtsgericht durchgeführte Anhörung der Betroffenen im einstweiligen Anordnungsverfahren fand zu einem Zeitpunkt statt, als sich die Betroffene noch im Pflegeheim in H. aufhielt und vermittelte dem Betreuungsrichter ausweislich seines Abschlussvermerks den Eindruck, dass die Betroffene merkbare geistige Einschränkungen zu überspielen versuche und zur Regelung ihrer Angelegenheiten nicht mehr in Lage sei. Die im Hauptsacheverfahren am 10. Februar 2020 von dem Bezirksnotar bei dem Amtsgericht S. als Rechtshilfegericht durchgeführte Anhörung hat sich offenbar im Wesentlichen darauf beschränkt, von der Betroffenen eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 24. Oktober 2019 entgegenzunehmen. Hiervon geht ersichtlich auch das Beschwerdegericht aus, wenn es im Tatbestand seiner Entscheidung ausführt, dass das Amtsgericht S. die vom Betreuungsgericht "angeordnete Anhörung der Betroffenen" mit der Begründung "abgelehnt" habe, es bedürfe keiner Betreuerbestellung.

[13] 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.

[14] Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens (§ 30 FamFG iVm §§ 402, 397 ZPO) zwar durchaus ablehnen darf, wenn eine mündliche Erörterung des Gutachtens keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen würde (vgl. OLG München FamRZ 2015, 689, 691) und wenn das Gericht die Ermittlung der Tatsachen nicht im Wesentlichen dem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285, 1286). Das Gericht ist nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht für sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (BVerfG

FamRZ 1989, 31, 33).

[15] Im vorliegenden Fall gab es indessen keine ausreichende Tatsachengrundlage, auf die das Beschwerdegericht seine Erkenntnisse zum Nichtvorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung und zur Beachtlichkeit eines der Einrichtung einer Betreuung entgegenstehenden freien Willens unabhängig vom schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. und dessen Untersuchung der Betroffenen hätte stützen können. Zwar haben sich sowohl die Privatgutachterin als auch der Verfahrenspfleger und die vorläufige Berufsbetreuerin nach Aktenlage dahingehend geäußert, dass die Betroffene keine Betreuung benötige. Da das Gericht aber mangels Anhörung keinen persönlichen Eindruck von der Betroffenen gewonnen hat, hat es bislang eine für das Betreuungsverfahren zentrale und im vorliegenden Fall unverzichtbare Erkenntnisquelle nicht genutzt.

Dose Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

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