BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06 - LG München I
15.02.2010
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu be-mühen. (Leitsatz des Gerichts)