BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13
Leitsatz des Gerichts:
Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.
(Volltext)