BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 5/19

11.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. Januar 2020

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


ZPO § 850d, § 850e Nr. 2a Satz 1; SGB II § 42 Abs. 4 Satz 1


Arbeitslosengeld II-Leistungen, die der Schuldner erhält, sind bei einer erweiterten Pfändung (§ 850d ZPO) von Arbeitseinkommen unbeschadet des sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergebenden Pfändungsschutzes im Sinne einer Minderung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt.


BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 5/19 - LG Mönchengladbach, AG Mönchengladbach


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Januar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

[1] I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 17. Juni 1999 wegen übergegangener Unterhaltsansprüche der am 22. Juli 1994 geborenen Tochter des Schuldners.

[2] Am 15. Mai 2018 hat der Gläubiger beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend angebliche Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeberin beantragt. Zusätzlich hat der Gläubiger beantragt, die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850d ZPO auf monatlich 350 € festzusetzen. Dazu trägt er auf der Grundlage eines im Rechtsbeschwerdeverfahren außer Streit stehenden Zahlenwerks vor:

[3] Der Schuldner habe ein Nettoarbeitseinkommen von monatlich 450 €. Zusätzlich erhalte er Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter belasse ihm vom Nettoarbeitseinkommen einen Grundfreibetrag von 170 € und rechne lediglich 280 € an. Mit diesen 280 € und dem Arbeitslosengeld II sei der Gesamtbedarf des Schuldners vollständig gedeckt. Dem Schuldner stehe lediglich noch ein Mehrbedarf für seine Erwerbstätigkeit zu. Dieser sei mit 70 € anzusetzen, da der Schuldner nur stundenweise arbeite. Daher ergebe sich eine Pfändungsfreigrenze von 350 € für das Arbeitseinkommen (280 € Einkommensanrechnung und 70 € Mehrbedarf). Damit seien vom Nettoarbeitseinkommen monatlich 100 € für die Unterhaltsansprüche der Tochter des Schuldners pfändbar.

[4] Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Den pfandfreien Betrag gemäß § 850d ZPO hat es für das Arbeitseinkommen auf monatlich 850 € festgesetzt. Diesen Betrag hat es wie folgt bestimmt:

"Grundsicherung gem. SGB II 416 €

zuzüglich Anreiz und Aufwand 70 €

Wohnkosten 364 €

Summe 850 €"

[5] Eine Anrechnung der dem Schuldner gewährten Arbeitslosengeld II-

Leistungen auf den pfandfreien Betrag hat es abgelehnt.

[6] Gegen die Festsetzung der Pfändungsfreigrenze hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag, die Pfändungsfreigrenze auf 350 € festzusetzen, weiter.

[7] II. Die nach § 120 Abs. 1, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

[8] 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

[9] Im Ergebnis zu Recht habe das Amtsgericht die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850d ZPO auf 850 € festgesetzt. Dies entspreche dem Betrag, der dem Schuldner als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen sei. Was dem Schuldner als notwendiger Unterhalt zu belassen sei, entspreche in der Regel dem Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit das Amtsgericht demgegenüber die Grundsicherung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch angesetzt habe, dürfte es sich um einen unerheblichen Schreibfehler handeln, da vorliegend der Regelsatz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entspreche.

[10] Entgegen der Ansicht des Gläubigers könnten bei der Bestimmung

der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die

Arbeitslosengeld II-Leistungen nicht angerechnet werden. § 850e Nr. 2a ZPO sei allerdings vorliegend nicht anwendbar. Weder habe der Gläubiger eine Zusammenrechnung beantragt noch bedürfe es im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO einer solchen Zusammenrechnung. Andere Einnahmen minderten den Pfändungsfreibetrag unmittelbar. Dies sei ohne einen Antrag auf Zusammenrechnung nach § 850e ZPO zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 12/10 Rn. 15, BGHZ 195, 224) sei aber für eine Anrechnung anderer Einnahmen entscheidend, ob ein besonderer Zweck des Bezugs eine Anrechnung ganz oder teilweise verbiete. Bei unpfändbaren Sozialleistungen stehe deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegen. Das Arbeitslosengeld II sei mit Geltung des zum 1. August 2016 eingeführten § 42 Abs. 4 SGB II unpfändbar, so dass seine Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegenstehe.

[11] 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO auf 350 € nicht abgelehnt werden.

[12] a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass bei der nach § 850d ZPO erfolgten Pfändung von Arbeitseinkommen der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entspricht (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 ­ VII ZB 12/10 Rn. 11 m.w.N., BGHZ 195, 224; Beschluss vom 5. Juli 2018 ­ VII ZB 40/17 Rn. 9, NJW-RR 2018, 1272).

[13] b) Rechtlich fehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die dem Schuldner gewährten Arbeitslosengeld II-Leistungen bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Berücksichtigung finden.

[14] aa) Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Dementsprechend mindern andere Einnahmen und geldwerte Vorteile, soweit sie dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen, grundsätzlich den Freibetrag, der ihm aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist. Anderes gilt, wenn ein besonderer Zweck der Einnahme dies ganz oder teilweise verbietet (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 ­ VII ZB 12/10 Rn. 15, BGHZ 195, 224).

[15] Einer Minderung des Freibetrags durch Arbeitslosengeld II-Leistungen steht ein besonderer Zweck des Arbeitslosengelds II nicht entgegen. Das Arbeitslosengeld II dient der Sicherung des Existenzminimums und soll deshalb bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BT­Drucks. 18/8041, S. 56). Dieser Zweck wird durch eine Minderung des Freibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld II-Leistungen nicht beeinträchtigt. Vielmehr verbleiben dem Schuldner ungeschmälert die ihm gewährten Leistungen.

[16] bb) Anderes folgt gesetzessystematisch nicht aus § 850e Nr. 2a ZPO. Nach § 850e Nr. 2a ZPO sind mit Arbeitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Da Ansprüche auf Arbeitslosengeld II-Leistungen nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II unpfändbar sind, wird teilweise vertreten, § 850e Nr. 2a ZPO stehe einer Minderung des Freibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850d Rn. 29; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn. 10; a.A. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 850d Rn. 11). Diese Auffassung ist unzutreffend. § 850e Nr. 2a ZPO ist weder unmittelbar noch seinem Sinn und Zweck nach im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO anwendbar.

[17] (1) Eine unmittelbare Anwendung von § 850e Nr. 2a ZPO scheidet aus, da es bei der Berechnung des nicht pfändbaren Betrages nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht um eine auf Antrag erfolgende Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch geht. Im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist vielmehr die Frage zu klären, ob Arbeitslosengeld II-Leistungen den Pfändungsfreibetrag mindern.

[18] (2) Eine analoge Anwendung von § 850e Nr. 2a ZPO kommt nicht in Betracht, weil Sinn und Zweck dieser Vorschrift einer Minderung des Pfändungsfreibetrags durch den Arbeitslosengeld II-Bezug nicht entgegensteht.

[19] Wie bereits dargelegt, wird der Zweck des Arbeitslosengeldes II, das Existenzminimum zu sichern und die Leistungen bei dem Schuldner zu belassen, durch eine Minderung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht beeinträchtigt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung von § 850e Nr. 2a ZPO im Jahre 1973 davon ausgegangen ist, dass die für die Beurteilung der Zusammenrechenbarkeit nach §§ 850c, d ZPO erheblichen Umstände die gleichen sind wie bei Pfändung von Sozialleistungen

(vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 37), steht dem nicht entgegen.

[20] Im Übrigen hat der Gesetzgeber aus verwaltungsökonomischen Gründen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II-Leistungen als unpfändbar - und damit einer Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO entzogen - ausgestaltet. Für die Träger der Grundsicherung sollte der Aufwand zur Ermittlung der pfändbaren Beträge nach §§ 850c ff. ZPO entfallen, und zwar auch deshalb, weil die Berechnung in aller Regel keine pfändbaren Beträge ergibt (Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

BT-Drucks. 18/8041, S. 56). Dieser Zweck hindert eine Minderung des Pfändungsfreibetrags im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Zum einen ist es nicht Aufgabe der Träger der Grundsicherung, den pfändungsfreien Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu errechnen. Diese Berechnungen werden durch eigens für diese Aufgabe ausgebildete Rechtspfleger übernommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG). Zum anderen können sich im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Unterhaltsansprüchen ­ anders als im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen nicht privilegierter Forderungen ­ pfändbare Beträge in nicht unwesentlichem Umfang ergeben.

[21] cc) Schließlich entspricht die Minderung des pfändungsfreien Betrags durch Arbeitslosengeld II-Leistungen dem Sinn und Zweck von § 850d ZPO.

[22] Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 850d ZPO ist es grundsätzlich ungerechtfertigt, dass dem Schuldner die Beträge nach § 850c ZPO verbleiben, die quantitativ sein Existenzminimum überschreiten. Die gesetzlich Unterhaltsberechtigten sollen wegen ihrer Unterhaltsforderung auf diese Beträge zugreifen können und nicht auf die staatliche Sozialfürsorge verwiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 ­ VII ZB 65/08 Rn. 10, NJW-RR 2009, 1441; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850d ZPO Rn. 1). Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, den Pfändungsfreibetrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Berücksichtigung der Arbeitslosengeld II-Leistungen zu bestimmen. Dem Schuldner würde in diesem Fall neben den Arbeitslosengeld II-Leistungen im Regelfall ungeschmälert sein Arbeitseinkommen verbleiben und damit ein Gesamtbetrag, der nicht unerheblich über dem Existenzminimum liegen kann.

[23] 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig dar, weil der Gläubiger auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Abs. 5 UVG keinen Titel vorgelegt habe, mit dem der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung nach § 850d ZPO geführt werden könne. Insoweit ist der Verfahrensstoff dem Rechtsbeschwerdegericht nicht angefallen; bereits im Beschwerdeverfahren war Beschwerdegegenstand lediglich die Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO, nicht aber die Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung.

[24] III. Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das erneut über die Festsetzung des Pfändungsfreibetrags zu befinden haben wird.

Pamp Kartzke Jurgeleit

Sacher Brenneisen

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell