BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden.
2. Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist.
3. Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos.
4. Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war.
(Volltext)