BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 161/21

26.10.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. September 2021

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 69 Abs. 2, 72 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 6


Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statthafter Rechtsbeschwerde (hier: Anordnung einer Kontrollbetreuung).


BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 161/21 - LG Bonn, AG Bonn


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Das Amtsgericht hatte für die heute 89jährige Betroffene, die der Beteiligten zu 3 Vorsorgevollmacht erteilt hatte, durch Beschluss vom 27. Juni 2016 gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 hat es die Kontrollbetreuung ohne Begründung um den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht" erweitert.

[2] Auf die ­ von ihm unzutreffend auch als "sofortige Beschwerde" bezeichneten ­ Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Als Begründung ist angegeben, dass es der Kontrollbetreuung und deren Aufgabenkreiserweiterung nicht mehr bedürfe, nachdem inzwischen durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 12. März 2021 ein vorläufiger Berufsbetreuer mit weitgehendem, näher bezeichnetem Aufgabenkreis bestellt worden sei. Der angefochtene Beschluss sei daher "ex nunc" aufzuheben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begründet, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine der Vorschrift des § 69 Abs. 2 FamFG entsprechende Begründung enthält.

[4] Eine Beschwerdeentscheidung muss, sofern gegen sie wie hier eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen die entscheidungsrelevanten Tatsachen für erwiesen erachtet wurden oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt enthalten. Insoweit unterliegt auch die Wahrung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Enthält der Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und die Beschwerdeentscheidung ist bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Ausnahmsweise kann es genügen, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sach- und Streitstand aus der rechtlichen Würdigung ergibt, so dass eine Überprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt möglich ist (Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 69 Rn. 43 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. Juni 2002 ­ IX ZB 56/01 ­ NJW 2002, 2648).

[5] Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeentscheidung nicht. Die Kurzbegründung des Landgerichts, die weder eigene Feststellungen noch eine Bezugnahme auf solche der ersten Instanz oder Ausführungen zum Vortrag der Beteiligten nebst den von ihnen gegebenenfalls gestellten Anträgen sowie ein Eingehen darauf enthält, lässt in keiner Weise erkennen, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erweiterung des Aufgabenkreises der Kontrollbetreuung, auch im Hinblick auf eine nach erfolgtem Vollmachtwiderruf noch mögliche Feststellung nach § 62 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 ­ XII ZB 68/20 ­ FamRZ 2020, 1677 Rn. 7 mwN), geprüft und beurteilt hat. Soweit die Erstbeschwerde aufgrund des erfolgten Vollmachtwiderrufs infolge Erledigung unzulässig geworden sein könnte, hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, worauf die Beschwerdeführer mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG hätten reagieren können, welcher nunmehr im Rahmen der Rechtsbeschwerde gestellt ist.

[6] Daher ist der angefochtene Beschluss gemäß § 72 Abs. 3 FamFG iVm § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit den übrigen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen und Einwendungen zu befassen haben.

Dose Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

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