BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 317/21

08.11.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. September 2021

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 1897 Abs. 1, 1908 b Abs. 1


a) Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.

b) Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.


BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 317/21 - LG Lübeck, AG Lübeck


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Die Beteiligte zu 1 ist seit September 2017 als Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst unter anderem die Vermögenssorge. Mit Schreiben vom 14. November 2019 hat die Betreuungsbehörde (Beteiligte zu 3) einen Betreuerwechsel angeregt und zur Begründung ausgeführt, es seien in zahlreichen Betreuungsverfahren Probleme mit der Beteiligten zu 1 als Betreuerin aufgetreten.

[2] Das Amtsgericht hat der Anregung entsprochen und unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit den Beteiligten zu 2, der ebenfalls Berufsbetreuer ist, anstelle der Beteiligten zu 1 bei im Übrigen unveränderter Betreuung und Überprüfungsfrist zum Betreuer bestellt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

[3] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde, die die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[5] 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Entlassung der Beteiligten zu 1 seien nicht gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte festzustellen, aufgrund derer ihre Eignung, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet sei. Solche Anhaltspunkte ergäben sich weder aus dem vorliegenden Betreuungsverfahren noch aus den beigezogenen Akten anderer Betreuungsverfahren, in denen die Beteiligte zu 1 Betreuerin sei.

[6] Zwar sei sie mit der Zahlung der monatlichen Heimkosten für die Betroffene in Rückstand geraten. Dieser habe jedoch zuletzt nicht viel mehr als eine Monatsrate des von der Betroffenen zu tragenden Eigenanteils betragen und sei auf der Grundlage einer Ratenzahlungsvereinbarung beglichen worden, so dass es zu keinem Schaden für die Betroffene gekommen sei. Auch die wiederholten Verspätungen bei der Einreichung der Abrechnung und des Berichts über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen könnten die mangelnde Eignung nicht begründen.

[7] Gleiches gelte für die von der Betreuungsbehörde angeführten angeblichen Versäumnisse in anderen Betreuungsverfahren. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese überhaupt zur Begründung der Ungeeignetheit herangezogen werden könnten. Ein solcher Schluss aus einzelnen Verfehlungen sei allenfalls dann möglich, wenn es sich um grobe, insbesondere strafrechtlich relevante Verfehlungen handele. Solche hätten sich nicht ergeben. Versäumnisse wie etwa die verspätete Erstellung der Schlussabrechnung, ein Zahlungsverzug bei der Begleichung von Rechnungen eines Betroffenen, die unterlassene Kündigung eines nutzlosen Vertrags über eine regelmäßig abgebuchte, geringe Summe oder die im Einzelfall nicht belegte Auszahlung von Barbeträgen auf Wunsch des Betroffenen könnten allenfalls in dem jeweiligen Verfahren zur Entlassung führen, wenn sie wiederholt und auch nach entsprechender Abmahnung aufträten. Hinzu komme, dass die bloße Anzahl der dargestellten Unregelmäßigkeiten in insgesamt neun Betreuungsverfahren angesichts der von der Beteiligten zu 1 bislang mehr als 150 geführten Betreuungen keinen Hinweis auf eine mangelnde Eignung zulasse.

[8] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 3 als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Satz 1 BtBG iVm § 1 BtGAG SH örtlich zuständige Betreuungsbehörde entsprechend § 303 Abs. 1 Nr. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Denn bei dem Verfahren über die Entlassung eines Betreuers bei fortbestehender Betreuung nach § 1908 b Abs. 1 BGB handelt es sich um ein Verfahren über den Bestand einer Betreuerbestellung im Sinne von §§ 274 Abs. 3 Nr. 2, 303 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2014 ­ XII ZB 138/13 ­ FamRZ 2014, 1191 Rn. 9, 11 und vom 8. Juli 2015 ­ XII ZB 292/14 ­ FamRZ 2015, 1701 Rn. 6).

[9] Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Auffassung des Landgerichts, die Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 1 BGB lägen nicht vor, nicht auf Rechtsfehlern beruht.

[10] a) Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.

[11] Diese Bestimmung korrespondiert mit § 1897 Abs. 1 BGB, wonach zum Betreuer nur bestellt werden kann, wer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Regelungen in §§ 1897 Abs. 1, 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sollen gewährleisten, dass dem Betreuten im Rahmen des Erwachsenenschutzes ein Betreuer zur Seite gestellt wird bzw. bleibt, der willens und in der Lage ist, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten gemäß § 1901 BGB im erforderlichen Umfang und zum Wohl des Betreuten zu erledigen (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1908 b Rn. 21).

[12] b) Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen (weiterhin) geeignet ist, erfordert die Prognose, ob sie voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 ­ XII ZB 53/15 ­ FamRZ 2015, 2165 Rn. 16 mwN und vom 10. März 2021 ­ XII ZB 174/20 ­ BtPrax 2021, 105 Rn. 15 mwN).

[13] Für diese Prognoseentscheidung muss sich das Gericht naturgemäß auf Erkenntnisse stützen, die in der ­ näheren oder auch weiter zurückliegenden ­ Vergangenheit wurzeln. Um die Eignung einer Person für das Betreueramt zu verneinen, müssen diese Erkenntnisse den Schluss auf einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 ­ XII ZB 553/17 ­ FamRZ 2018, 1192 Rn. 13 mwN). Dafür können unter anderem die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten der Person, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände ­ etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse ­, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2021 ­ XII ZB 174/20 ­ BtPrax 2021, 105 Rn. 15 mwN).

[14] c) Mithin genügt für die Entlassung des Betreuers jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Dabei wird die Ursache regelmäßig in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers liegen, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403, 404 mwN; BT-Drucks. 11/4528 S. 152 f.). Jedenfalls ist eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2020 ­ XII ZB 242/19 ­ FamRZ 2020, 1300 Rn. 27 mwN). Bei dieser sind auch Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zu berücksichtigen, die je nach Häufigkeit und Schwere Indizien für eine Ungeeignetheit sein können (vgl. Erman/Roth BGB 16. Aufl. § 1908 b Rn. 4).

[15] Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich allerdings ­ anders als das Landgericht andeutet ­ nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 ­ XII ZB 346/16 ­ FamRZ 2017, 473 Rn. 12 und vom 20. März 2019 ­ XII ZB 334/18 ­ FamRZ 2019, 1004 Rn. 17 f.). Denn hat ein Betreuer dort bereits Eignungsmängel in persönlicher oder sachlicher Hinsicht gezeigt, die eine negative Eignungsprognose auch für das konkret zu beurteilende Betreuungsverfahren begründen können, kann das Gericht diese Umstände nicht unberücksichtigt lassen und damit den Betroffenen letztlich "sehenden Auges" der Gefahr aussetzen, dass die Betreuung nicht zu seinem Wohl geführt wird. Ob ein solcher Schluss geboten ist, ist eine der tatrichterlichen Würdigung unterliegende Frage des Einzelfalls.

[16] d) Ebenso wie die vom Tatrichter im Rahmen der Betreuerauswahl gemäß § 1897 BGB vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann auch die Beurteilung, ob ein Eignungsmangel im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB vorliegt, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2021 ­ XII ZB 174/20 ­ BtPrax 2021, 105 Rn. 16 mwN).

[17] e) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

[18] aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe es verabsäumt, eine Gesamtschau der der Beteiligten zu 1 vorgeworfenen Fehler im Zusammenhang mit der Vorlage von Belegen, der verspäteten Einreichung von Schlussrechnungen und der Regelung finanzieller Angelegenheiten von Betreuten anzustellen, sondern jeweils darauf abgestellt, dass es sich um Einzelfälle handele.

[19] Das Landgericht hat sich vielmehr nicht nur mit den der Beteiligten zu 1 zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten befasst und diese jeweils einer isolierten Bewertung unterzogen, sondern erkennbar eine Gesamtschau vorgenommen, indem es diese Fehler ins Verhältnis zu der Zahl der von der Beteiligten zu 1 insgesamt geführten Betreuungen gesetzt und insgesamt als nicht gravierend genug eingeschätzt hat, um die Eignung zu verneinen. Das ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden und wird insbesondere nicht erfolgreich durch die Erwägung der Rechtsbeschwerde in Frage gestellt, es sei lediglich auf die aktuell geführten rund 35 Betreuungen, nicht aber auf die Gesamtzahl von 150 Betreuungen abzustellen und dabei nicht auf die Zahl der Verfahren mit Beanstandungen (neun), sondern auf die Zahl der einzelnen Beanstandungen (elf) selbst. Denn es bleibt bei der Einschätzung, dass die Pflichtverstöße schlicht nicht gewichtig genug waren. In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht auch die sich für die jeweiligen Betreuten aus den Pflichtverletzungen ergebenden Folgen berücksichtigen.

[20] bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Landgericht keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Indem es darauf abstellt, dass die Schlussabrechnungen inzwischen nachgeholt wurden, hat es auch deren ursprüngliche Verspätung in seine Erwägungen einbezogen. Ebenfalls ins Leere geht der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf, das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass sich die Beteiligte zu 1 Barauszahlungen an den Betroffenen eines anderen Betreuungsverfahrens nicht habe quittieren lassen. Vielmehr ist dieser Vorwurf im angefochtenen Beschluss referiert und das Landgericht hat allgemein ausgeführt, dass dies für die Entlassung in vorliegendem Verfahren nicht ausreiche. Ebenso hat sich das Landgericht ­ entgegen den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen ­ mit dem Fehlen von Originalbelegen für Bekleidungseinkäufe und dem Nachreichen von Einzelquittungen (statt einer zuvor vorgelegten Sammelquittung) in zwei weiteren Betreuungsverfahren befasst und schließlich auch den Umstand gewürdigt, dass hinsichtlich eines anderen Betroffenen ein durch Nichtbegleichen von Forderungen entstehender Vermögensschaden aufgrund der Tätigkeit des dort neu bestellten Betreuers vermieden werden konnte.

[21] cc) Im Ergebnis will die Rechtsbeschwerde die vom Landgericht getroffene Prognose zur Eignung der Beteiligten zu 1 durch ihre eigene Einschätzung ersetzen. Dies ist ihr jedoch verwehrt, da die tatrichterliche Prognose nicht von Rechtsfehlern beeinflusst ist.

[22] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

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