BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19

04.08.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

16. Juli 2020

in dem Insolvenzverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


InsO §§ 175, 178; ZPO § 164 Abs. 1


Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15, WM 2017, 346).


BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19 - LG Kempten (Allgäu), AG Kempten (Allgäu)


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl

am 16. Juli 2020

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.799,22 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Die Schuldnerin, die mehrere Arbeitnehmer beschäftigte, schuldete der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Auf Antrag dreier Gläubiger eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. August 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Die Gläubigerin hat ihre Forderung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet und dazu erklärt, in der Forderung seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile gemäß § 174 Abs. 2 InsO, § 266a StGB enthalten. Nach entsprechendem Hinweis hat das Insolvenzgericht durch die Rechtspflegerin im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zur Forderung der Gläubigerin in der Tabelle sinngemäß vermerkt, das Qualifikationsmerkmal der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bleibe im Prüftermin unbeachtlich und die Schuldnerin werde vom Gericht nicht auf ein mögliches Widerspruchsrecht gemäß § 175 Abs. 2 InsO hingewiesen, weil das Verfahren aufgrund Gläubigerantrags eröffnet worden sei und die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt habe.

[2] Die Gläubigerin hat beantragt anzuordnen, dass der Beteiligte zu 1 das Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle einzutragen habe. Die Rechtspflegerin hat den Antrag abgelehnt. Die Erinnerung, mit der die Gläubigerin beantragt hat, das Insolvenzgericht solle das Forderungsattribut in die Tabelle eintragen, hat der Insolvenzrichter zurückgewiesen. Der Beschluss enthält eine als solche bezeichnete Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Insolvenzrichters sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den mit der Erinnerung gestellten Antrag weiter.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

[4] Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 ­ IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 3. Juli 2014 ­ IX ZB 2/14, NZI 2014, 724 Rn. 9). Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 7 f; vom 21. Juli 2011 ­ IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rn. 5).

[5] Die Erstbeschwerde war nicht statthaft. Soweit der Antrag der Gläubigerin an das Insolvenzgericht auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle gerichtet war, erfolgt eine solche in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus, gleichgültig ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 ­ IX ZB 4/15, WM 2017, 346 Rn. 7 mwN; vgl. LG Stuttgart, Rpfleger 2018, 700). Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 ­ AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; vom 20. Juli 2011 ­ XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

[6] Stellt man darauf ab, dass mit dem Antrag eine Ergänzung der Insolvenztabelle erstrebt wurde, sieht die Insolvenzordnung eine sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung nicht vor (§ 6 Abs. 1 InsO).

[7] Der Senat weist darauf hin, dass unrichtige Eintragungen jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden können (vgl. MünchKomm-InsO/

Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 51 mwN). Die Berichtigung ist auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO Rn. 52 mwN). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags (§ 201 Abs. 2 InsO) besteht ein ausreichendes Bedürfnis für eine Tabellenberichtigung nach Abschluss des Verfahrens (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO).

[8] Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 ­ VII ZB

91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 ­ VII ZB 38/19, WM 2020, 750).

Grupp Gehrlein Lohmann

Schoppmeyer Röhl

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