BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20

22.03.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

18. Februar 2021

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 319 Abs. 1; EGZPO § 7 Abs. 1 und 2 Satz 2; EGGVG § 8 Abs. 2; BayAGGVG Art. 11 Abs. 1


a) In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden.

b) Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht kann das Berufungsgericht mit Bindungswirkung durch Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nachholen. Bestimmt das Berufungsgericht nachträglich das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht, ist diese Entscheidung auch für den Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO bindend. Dieser erklärt sich entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO für unzuständig und übersendet die Prozessakten dem Bayerischen Obersten Landesgericht.


BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20 - OLG Nürnberg, LG Regensburg


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision der Klägerin unzuständig.

Der auf den 25. März 2021 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Klägerin abgegeben.

Gründe:

[1] I. Die Klägerin, ein privater Krankenversicherer, begehrt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Rückzahlung ärztlicher Honorare, die der Beklagte, ein in Regensburg niedergelassener Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie, für von ihm erbrachte Magnetresonanztomografie-Untersuchungen abgerechnet hat. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe die Untersuchungen in unzulässiger Weise außerhalb seines Fachgebiets vorgenommen.

[2] Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 9. März 2020 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 34 Abs. 1 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) dürfe, wer eine Gebietsbezeichnung (im Sinn des Art. 27 HKaG) führe, grundsätzlich nur in dem betreffenden Gebiet tätig sein. Inhalt und Umfang der Gebiete, auf die Art. 34 Abs. 1 HKaG Bezug nehme, würden nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HKaG in einer Weiterbildungsordnung (WBO) geregelt, die von der Landesärztekammer mit Genehmigung des Staatministeriums erlassen werde (Art. 35 Abs. 1 HKaG). § 2 Abs. 2 WBO in der hier einschlägigen Fassung vom 24. April 2004 lege eindeutig fest, dass die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durch die Gebietsdefinition bestimmt werde und innerhalb des jeweiligen Gebiets nicht nur die Weiterbildungsinhalte für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit maßgebend seien. Die Magnetresonanztomografie sei daher für den Orthopäden und den Chirurgen im Rahmen der Erkennung der in der Gebietsdefinition angeführten Erkrankungen gebietskonform. Die innerhalb eines Gebiets berufsrechtlich erlaubten Tätigkeiten gingen über die Summe der Weiterbildungsinhalte hinaus.

[3] Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der "Auslegung des § 2 WBO hinsichtlich der für die Gebietskonformität fachärztlicher Tätigkeit maßgebenden Kriterien" zugelassen, ohne zunächst zu bestimmen, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Die Klägerin hat daraufhin die Revision bei beiden Gerichten form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof auf den 25. März 2021 bestimmt. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil vom 9. März 2020 gemäß § 319 ZPO im Tenor dahin berichtigt, dass die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen wird.

[4] II. Der Bundesgerichtshof ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Klägerin unzuständig (§ 7 Abs. 1 EGZPO i.V.m § 8 Abs. 2 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG). Die Sache ist an das nunmehr zuständige Bayerische Oberste Landesgericht abzugeben.

[5] 1. Gemäß Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG tritt das Bayerische Oberste Landesgericht, das - nach seiner vorübergehenden Auflösung - mit Wirkung vom 15. September 2018 wieder errichtet worden ist, in dem durch § 8 Abs. 2 EGGVG abgesteckten Rahmen als Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht an die Stelle des Bundesgerichtshofs, wenn im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind. In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses daher nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden. Die Entscheidung ist für das gesamte weitere Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO bindend.

[6] 2. Solange eine solche Entscheidung, etwa versehentlich, von dem Berufungsgericht nicht getroffen worden ist, kann die zugelassene Revision nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz fristwahrend sowohl beim Bundesgerichthof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt (und begründet) werden (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 6; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 505/80, juris Rn. 8, insoweit in NJW 1981, 172 nicht abgedruckt; vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994, 1224 und vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Beschlüsse vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577; vom 19. August 1998 - XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230). Dementsprechend konnte die Klägerin im vorliegenden Fall infolge zunächst unterbliebener Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts durch das Oberlandesgericht das Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 548 ZPO bei beiden Revisionsgerichten einlegen. Die gegenüber einem der beiden Revisionsgerichte bis zur endgültigen Zuständigkeitsbestimmung vorgenommenen Prozesshandlungen behalten ihre Wirksamkeit auch dann, wenn nachträglich die Zuständigkeit des anderen Gerichts bestimmt wird (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1980 aaO Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4).

[7] 3. Die Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht konnte das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung durch Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nachholen. Bestimmt das Berufungsgericht - wie hier - nachträglich das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht, ist diese Entscheidung auch für den Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO bindend. Dieser erklärt sich entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO für unzuständig und übersendet die Prozessakten dem Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. Zöller/Heßler aaO Rn. 4 für den Fall einer gänzlich unterbliebenen Zuständigkeitsentscheidung).

[8] Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt dem Berichtigungsbeschluss nicht ausnahmsweise die Bindungswirkung. Es trifft zwar zu, dass Berichtigungsbeschlüsse, die erkennbar keine gesetzliche Grundlage haben, nicht bindend sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86, NJW-RR 1988, 407, 408 und vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). So liegt der Fall hier aber nicht. Aus den Gründen seines Urteils ergibt sich eindeutig, dass das Berufungsgericht die Entscheidung maßgeblich auf Bestimmungen des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes sowie auf die Auslegung der von der Bayerischen Landesärztekammer nach Art. 35 Abs. 1 HKaG als Satzung erlassenen Weiterbildungsordnung gestützt hat. Der landesrechtliche Rechtsstoff bildet somit den Schwerpunkt des Rechtsstreits und überwiegt im Sinne des § 8 Abs. 2 EGGVG. Zudem hat das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Revision die Bedeutung der Auslegung des § 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns "hinsichtlich der für die Gebietskonformität fachärztlicher Tätigkeit maßgeblichen Kriterien" hervorgehoben. Jedenfalls vor diesem Hintergrund war es zulässig, den Urteilstenor hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO mit Bindungswirkung für den Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht zu berichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1980 aaO Rn. 7, 9; vom 20. Januar 1994 aaO; vom 14. Januar 2005 aaO und vom 17. Dezember 2020 - I ZR 158/19, BeckRS 2020 39398 Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 41. Aufl., § 8 EGZPO Rn. 4; Zöller/Heßler aaO). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts auch durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1998 aaO und 4. Mai 2005 aaO; BLHAG/Schmidt, ZPO, 79. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 2; Zöller/Heßler aaO).

[9] 4. Indem die Klägerin die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, hat sie zwar zwei Verfahren eingeleitet; es liegt jedoch nur ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das einheitlich zu entscheiden ist. Die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren müssen durch die angerufenen Gerichte koordiniert werden (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, BeckRS 2020, 36581 Rn. 10 f; siehe auch Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 und Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 5). Im Fall einer bindenden nachträglichen Zuständigkeitsbestimmung (§ 7 Abs. 1 EGZPO) sind die beiden Revisionsverfahren dadurch zusammenzuführen, dass das nunmehr unzuständige Revisionsgericht entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO verfährt, das heißt seine Unzuständigkeit erklärt und die Sache unter Übersendung der Prozessakten an das zuständige Revisionsgericht abgibt. Insoweit kommen entgegen der Ansicht des Beklagten weder die Erledigterklärung des Rechtsmittels noch dessen Verwerfung als unzulässig in Betracht.

Herrmann Remmert Reiter

Kessen Herr

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