BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 31/09 - KG
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsgut-habens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehal-tungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprü-che einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesell-schafter kann Freistellung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB nur von gemein-schaftlichen Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, für die er analog § 128 HGB haftet. Für Sozialansprüche besteht keine Haftung analog § 128 HGB. (Leitsatz des Gerichts)
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