BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19

20.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

19. Dezember 2019

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1


Die zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der Partei vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann.


BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - III ZB 28/19 - OLG Stuttgart, LG Stuttgart


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2019 - 19 U 197/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert: bis 500 €

Gründe:

[1] I. Die Parteien streiten als Miterben ihrer verstorbenen Mutter auf der ersten Stufe einer auftragsrechtlichen Stufenklage um den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Geschäfte, die der Beklagte in Ausübung einer ihm erteilten Vollmacht zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 20. März 2013 für die Erblasserin getätigt hat.

[2] Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 22. Oktober 2018 antragsgemäß zur Rechenschaftslegung verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht - nach entsprechender Ankündigung im Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2019 - durch Beschluss vom 11. März 2019 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht.

[3] Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

[4] II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

[5] Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Durch den angefochtenen Verwerfungsbeschluss wird der Beklagte nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

[6] 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung seiner Erklärung vom 26. Februar 2019 zum Hinweisbeschluss nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass er durch die angefochtene Teilverurteilung mit mehr als 600 € beschwert ist. Die Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften oder zur Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelführers bemesse sich nach dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dabei komme es nur auf den künftig zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung erforderlich werdenden Aufwand an, der im Hinweisbeschluss - unter Berücksichtigung des entsprechend § 20 JVEG mit 3,50 € pro Stunde und geschätzten 24 Stunden in Ansatz gebrachten eigenen Zeitaufwands des Beklagten sowie der Kosten von 50 € für die Zuziehung einer fachkundigen Hilfskraft seines Steuerberaters, ohne deren Mithilfe die Auskunft nicht erteilt werden könnte - unangegriffen mit höchstens 134 € bemessen worden sei. Der bereits in der Vergangenheit angefallene und im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 2019 mit insgesamt 706,50 € veranschlagte Zeit- und Kostenaufwand bleibe dagegen außer Betracht. Denn für die Bemessung der Beschwer sei allein das Interesse des Beklagten an einer Abänderung des angefochtenen (Teil-)Urteils maßgeblich. Sein Anliegen, die durch die Auskunft vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, sei dabei nicht zu berücksichtigen.

[7] 2. Diese Bewertung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht dabei die Grenzen des ihm nach §§ 2 und 3 ZPO eröffneten Ermessens überschritten oder dieses fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 8. März 2018 - III ZB 70/17, NJW-RR 2018, 697, 698 Rn. 10; vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407, 1408 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 3749 Rn. 6), ist nicht zu beanstanden.

[8] a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verursachten Beschwer sich an dem Interesse der verurteilten Partei orientiert, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 8. März 2018, aaO Rn. 9; vom 27. Juli 2017, aaO Rn. 6 und vom 28. Januar 2016, aaO Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 4; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80, 81 Rn. 4 und vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff). Außer Betracht bleibt das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunfts- oder Rechnungslegung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 aaO und vom 24. November 1994, aaO, S. 87).

[9] b) Weiterhin ist die Annahme des Berufungsgerichts richtig, der vom Beklagten schon vorprozessual erbrachte und mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 im Einzelnen dargelegte Zeit- und Kostenaufwand sei nicht zu berücksichtigen. Die zur Auskunft verurteilte Partei wird durch die Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie aufgrund des Urteils zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt vor dem Urteil bereits vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann. Denn das Urteil verpflichtet den Beklagten in diesen Fällen nur zu den darüber hinaus zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen. Dies steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

[10] Das in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Zitat aus dem Beschluss des X. Zivilsenats vom 29. Juni 2010 (aaO, S. 2812 f Rn. 9), wonach bei der Bemessung der Beschwer auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der der beklagten Partei in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanzlichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten entstanden ist (aaO Rn. 5), bezog sich auf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte nämlich die in erster Instanz verurteilte Partei nach dem Urteil, aber vor Abschluss des Berufungsverfahrens ihren titulierten Pflichten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung entsprochen, weshalb die dafür gemachten Aufwendungen ihr bei Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 717 Abs. 2 ZPO zu erstatten gewesen wären. Dies hat nach Ansicht des X. Zivilsenats den Wert ihrer durch die Verurteilung verursachten Beschwer erhöht. Dass das Gleiche auch für Aufwendungen gilt, die - wie hier - eine Partei vorprozessual zur Erfüllung eines noch gar nicht titulierten Anspruchs gemacht hat, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Vielmehr folgt aus der Begründung des Beschlusses im Umkehrschluss das Gegenteil.

[11] Auch die vom Beklagten behauptete Divergenz zum Senatsbeschluss vom 8. März 2018 (aaO Rn. 11) besteht nicht. In dieser Entscheidung hat der Senat gerade nicht gefordert, den schon vor der Verurteilung erbrachten Erfüllungsaufwand in die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer einzubeziehen. Vielmehr hat er nur beanstandet, dass der im konkreten Fall noch zu leistende - künftige - Aufwand sich nicht bloß auf eine geordnete Zusammenstellung bereits herausgesuchter Einzelinformationen beschränkte und deshalb tatsächlich größer war als vom Berufungsgericht angenommen.

[12] c) Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe sich in Verkennung des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994, nach dem auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen ist (aaO S. 88 f), nicht mit dem landgerichtlichen Urteilstenor auseinandergesetzt, was aber erforderlich gewesen wäre, um den für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruchs nötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu ermitteln, greift ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat den Tenor des - von ihm hinsichtlich seiner Einzelheiten in Bezug genommenen - Teilurteils vom 22. Oktober 2018, nach dem der Beklagte antragsgemäß zur Rechenschaftslegung für den gesamten geltend gemachten Zeitraum verurteilt worden ist, in seinem Verwerfungsbeschluss inhaltlich wiedergegeben und damit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Mit dieser titulierten Verpflichtung stehen die Fahrt- und Steuerberaterkosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass er in Erfüllung des im Vorprozess im Januar 2015 geschlossenen Vergleichs im Büro seines Steuerberaters dem Sohn der Klägerin Einsicht in Unterlagen gewährt hat, ohnehin in keinem erkennbaren Zusammenhang. Soweit er sich darauf berufen hat, er habe "bisher freiwillig berichtet, was er wusste und weiß" und "dies zu rekonstruieren ... mindestens 20 Tage lang gearbeitet...an den buchhalterischen und sonstigen Unterlagen", was "zusammen 160 Stunden à 3,50 € = 560 €" ergebe (Schriftsatz vom 26. Februar 2019 S. 2, GA III 573), ist nicht ersichtlich, dass diese Vorarbeiten nicht für die geschuldete geordnete Rechnungslegung verwendbar wären, sondern erneut vorgenommen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte selbst nicht behauptet hat, dass die bislang von ihm geleisteten Recherchen unzureichend seien, sondern - worauf das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss (dort S. 4, GA III 563) verwiesen hat - vorgetragen hat, er könne alle Ausgaben für die Mutter ordnungsgemäß belegen. Damit hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm für die - bislang fehlende - geordnete und aus sich heraus verständliche Aufstellung der nach seinen Angaben vorhandenen und schon einmal gesichteten Belege über den vom Berufungsgericht geschätzten Aufwand an Zeit und Kosten hinaus noch ein erheblicher zusätzlicher Rechercheaufwand entsteht und er durch die angefochtene Verurteilung mit insgesamt mehr als 600 € beschwert ist.

Herrmann Tombrink Remmert

Arend Böttcher

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