BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18

20.09.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

19. Mai 2021

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


EGBGB Art. 17 Abs. 1 und 3 idF vom 3. April 2009, Art. 229 § 28 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, § 27


a) Ist ein Scheidungsverfahren zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung; wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt und es deshalb in der Interimsphase zu einer Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut kommen kann.

b) Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen.

c) § 27 VersAusglG verfolgt nicht den Zweck, eine insgesamt gleichmäßige Verteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens zu erreichen, so dass die Vorschrift auch keinen dahingehenden Automatismus bewirkt, dass ansonsten nicht realisierbare vermögensrechtliche Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten stets in voller Höhe zu verrechnen wären.


BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18 - OLG Stuttgart, AG Stuttgart


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats ­ Familiensenat ­ des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 4.050 €

Gründe:

A.

[1] Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den Versorgungsausgleich.

[2] Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 8. Oktober 1999. Der Ehemann war im Zeitpunkt der Eheschließung österreichischer Staatsangehöriger und erwarb während der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau ist Tschechin. Nach der Eheschließung lebten die Ehegatten bis zum Jahr 2003 in Deutschland, anschließend in den USA. Spätestens 2006 kehrte der Ehemann nach Deutschland zurück. Die Ehefrau verblieb in den USA, wo sie in einer im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie in Florida lebt.

[3] Der am 22. August 2012 bei dem Amtsgericht eingereichte Scheidungsantrag des Ehemanns wurde der Ehefrau am 29. März 2013 in Tschechien zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit (1. Oktober 1999 bis 28. Februar 2013) hat nur der Ehemann inländische Versorgungsanrechte erworben. Er hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 13,7807 Entgeltpunkten erlangt. Daneben hat er Anrechte der betrieblichen Altersversorgung sowie Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung erworben.

[4] Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat es angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. Hiergegen hat sich die Beschwerde der Ehefrau gerichtet, die eine Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erstrebt. Der Ehemann hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich dem Rechtsmittel darüber hinaus mit dem Ziel angeschlossen, den Wertausgleich bei der Scheidung wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht und das Anrecht der privaten Rentenversicherung mit den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten intern geteilt. Es hat auch das Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege interner Teilung ausgeglichen, den Ausgleich allerdings nur mit einem von 13,7807 Entgeltpunkten auf 2,7549 Entgeltpunkte herabgesetzten Ausgleichswert vorgenommen, was in Bezug auf den korrespondieren Kapitalwert einer Kürzung um rund 71.000 € entspricht.

[5] Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.

B.

[6] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Versorgungsausgleich sei gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in der am 29. Januar 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB 2013) nach deutschem Recht durchzuführen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folge daraus, dass der Scheidungsantrag im März 2013 zugestellt und das Scheidungsverfahren somit im Sinne von Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB nach dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden sei. Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2013 unterliege der Versorgungsausgleich deutschem Recht, weil gemäß Art. 8 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (im Folgenden: Rom III-VO) auf die Scheidung deutsches Recht anwendbar sei. Auch das Staatsangehörigkeitsrecht des Ehemanns kenne den Versorgungsausgleich, weshalb dieser durchzuführen sei.

[8] Unabhängig davon würde sich der Versorgungsausgleich vorliegend selbst dann nach deutschem Recht richten, wenn Art. 17 Abs. 3 EGBGB in der vom 1. September 2009 bis zum 28. Januar 2013 geltenden Fassung, die es durch das Gesetz über die Strukturreform des Versorgungsausgleichs erfahren hat (im Folgenden: EGBGB 2009), noch anwendbar wäre. Zwar könne der Versorgungsausgleich in diesem Fall nicht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 durchgeführt werden, weil die Scheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 2009 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF dann "virtuell" dem Recht des US-Bundesstaates Florida unterliegen würde und deshalb auch auf den Versorgungsausgleich kein deutsches Recht angewendet werden könnte. Es würden allerdings die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 vorliegen. Die Ehefrau habe die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich beantragt, der Ehemann habe ehezeitliche inländische Versorgungsanwartschaften erworben und die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde auch nicht der Billigkeit widersprechen. Dies habe der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Ehemann nicht dargetan und dafür sei auch sonst nichts ersichtlich.

[9] Der Versorgungsausgleich sei nicht wegen der Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG dem Wertausgleich nach der Scheidung vorzubehalten. Die Ehefrau habe in der Ehezeit keine gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreifen ausländischen Rentenanwartschaften erworben.

[10] Allerdings sei der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG um ein Drittel der von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte ­ mithin um rund 71.000 € ­ zu Lasten der Ehefrau zu kürzen. Zwar rechtfertige sich eine solche Kürzung nicht bereits aufgrund einer langen Trennungszeit der Eheleute. Denn es lasse sich keine zeitlich vor der Zustellung des Scheidungsantrags liegende Trennung und damit keine lange Trennungszeit feststellen, was zu Lasten des Ehemanns gehe. Selbst wenn man dem Vortrag des Ehemanns folgen und eine Trennung der Beteiligten 2005 oder 2006 annehmen wolle, wäre kein anderes Ergebnis gerechtfertigt, weil der Ehemann noch bis November 2016 Trennungsunterhalt an seine Ehefrau bezahlt habe. Ein ungekürzter Versorgungsausgleich sei vorliegend aber aufgrund persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau grob unbillig. Sie habe nicht im erforderlichen Maß daran mitgewirkt, das gemeinschaftliche Haus in Florida zu verkaufen, obwohl dieses eine Beschädigung am Dach aufweise, an dieser Stelle einzustürzen drohe und dieser Zustand dazu geführt habe, dass die örtliche Behörde gegen die Eheleute eine Strafe von 150 US-Dollar pro Tag bis zur Dachreparatur festgesetzt habe und dieser Betrag zwischenzeitlich auf 100.050 US-Dollar angewachsen sei. Bei der gemäß § 27 VersAusglG gebotenen Gesamtabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann über elf Jahre den Lebensunterhalt der Ehefrau finanziert habe, zumal nicht festgestellt werden könne, dass diese aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gewesen sei. Ihre Verweigerungshaltung in Bezug auf die Veräußerung des gemeinsamen Hauses in Florida stelle sich vor diesem Hintergrund als besonders unsolidarisch dar. Es könne auch berücksichtigt werden, dass die Ehefrau nach dem unbestrittenen Vortrag des Ehemanns über "erhebliches Grundvermögen" in Form eines "großen Grundstücks" in der Nähe von Prag verfüge. Die Ehefrau habe über ihr Vermögen in der außergerichtlichen Korrespondenz über den Zugewinnausgleich zwar keine Auskunft erteilt; es könne aber davon ausgegangen werden, dass sie über weiteres Vermögen verfüge, welches sie zur Alterssicherung verwenden könne. Der Ehemann sei im Übrigen zwar wirtschaftlich deutlich stärker als die Ehefrau. Andererseits könne nicht festgestellt werden, dass die lebensjüngere Ehefrau künftig nicht in der Lage wäre, in den USA oder in Tschechien durch versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit weiter für ihr Alter vorzusorgen.

[11] II. Diese Ausführungen lassen im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemanns erkennen.

[12] 1. Das Beschwerdegericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die im Scheidungsverbund stehende Folgesache Versorgungsausgleich, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11 mwN), zu Recht bejaht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Scheidungsverfahren ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO), weil der Ehemann als Antragsteller unstreitig schon länger als zwölf Monate vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Ob sich der Ehemann als deutscher Staatsangehöriger darauf berufen könnte, dass ihm durch Art. 3 Abs. 1 lit. a sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO die Anrufung der Gerichte seines Heimatstaates bereits nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer in Deutschland eröffnet wird oder ob diese Vorschrift wegen der an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers anknüpfenden unterschiedlichen Wartefristen (sechs Monate bzw. zwölf Monate) gegen das unionsprimärrechtliche Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV verstößt (vgl. Vorlagebeschluss des OGH Wien FamRZ 2021, 52 f.), braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Besteht hiernach eine internationale Scheidungszuständigkeit deutscher Gerichte, erstreckt sich diese Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 3 FamFG auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich, da insoweit keine die Verbundzuständigkeit nach dem autonomen Verfahrensrecht aufbrechenden Staatsverträge oder europäischen Rechtsakte bestehen.

[13] 2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in seiner Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich "regelgerecht" auf der Grundlage des deutschen Rechts durchgeführt werden könnte (Art. 17 Abs. 3 Satz 1

EGBGB 2013).

[14] a) Der Versorgungsausgleich ist nicht deshalb nach deutschem Recht durchzuführen, weil Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2013 (seit dem 21. Dezember 2018: Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) wegen des anwendbaren Rechts auf das nach der Rom III-Verordnung berufene Scheidungsstatut verweist und die Scheidung der beteiligten Eheleute gemäß Art. 8 lit. d Rom III-VO dem deutschem Recht unterliegt. Denn einer Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2013 steht hier die übergangsrechtliche Regelung in Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB entgegen. Danach ist Art. 17 Abs. 3 EGBGB 2009 weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist. So liegt der Fall hier, weil der Scheidungsantrag des Ehemanns am 22. August 2012 bei Gericht eingegangen und damit vor dem Stichtag anhängig gemacht worden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es insoweit nicht darauf an, wann der Scheidungsantrag durch Zustellung an die Ehefrau nach deutschem Verfahrensrecht rechtshängig geworden ist.

[15] aa) Der verfahrenseinleitende Akt in Ehesachen ist die "Einreichung" des Scheidungsantrags bei Gericht, durch die das Verfahren gemäß § 124 Satz 1 FamFG anhängig gemacht wird (vgl. Keidel/Weber FamFG 20. Aufl. § 124 Rn. 1; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig FamFG 3. Aufl. § 124 Rn. 1; BeckOK FamFG/

Weber [Stand: 1. Januar 2021] § 124 Rn. 1; Schwamb in Bumiller/Harders/ Schwamb FamFG 12. Aufl. § 124 Rn. 2). Dieses Begriffsverständnis hat der Gesetzgeber auch anderen übergangsrechtlichen Regelungszusammenhängen zugrunde gelegt. So hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 48 Abs. 1 VersAusglG, wonach in Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 1. September 2009 "eingeleitet" worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden ist, ausdrücklich ausgeführt, dass ein von Amts wegen als Folgesache mit der Scheidungssache zu führendes Versorgungsausgleichverfahren "eingeleitet" ist, sobald der Scheidungsantrag bei Gericht "anhängig" gemacht worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 87). Da das lediglich von Amts wegen als Scheidungsfolgesache zu führende Versorgungsausgleichsverfahren nicht vor der eigentlichen Scheidungssache eingeleitet sein kann, lässt dies zwanglos darauf schließen, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsantrags auch das Scheidungsverfahren als "eingeleitet" betrachtet.

[16] bb) Den Gesetzesmaterialien lässt sich auch mit Blick auf unionsrechtliche Bezüge kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es für den Begriff der Verfahrenseinleitung in Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB demgegenüber auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch Zustellung der Antragsschrift ankommen könnte. Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB wurde zur Anpassung der Vorschriften des deutschen IPR an die Rom III-Verordnung eingeführt (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013, BGBl. I S. 101; im Folgenden: IPR-Anpassungsgesetz). Soweit die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang auf Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO verweist (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 13), wonach die zeitliche Geltung der Rom III-Verordnung ebenfalls daran angeknüpft wird, dass das jeweilige Verfahren zu einem bestimmten Stichtag "eingeleitet" worden ist, mag dies ein gewisses Indiz dafür sein, dass der deutsche Gesetzgeber dem Begriff der "Verfahrenseinleitung" im IPR-Anpassungsgesetz ein mit den Übergangsbestimmungen der Rom III-Verordnung übereinstimmendes Verständnis zugrunde legen wollte, wenn auch das Datum der maßgeblichen Stichtage (21. Juni 2012 bzw. 29. Januar 2013) selbst divergiert. Aber auch im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO kommt es für die Verfahrenseinleitung grundsätzlich auf die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens an, nicht aber auf die nach deutschem Rechtsverständnis eingetretene Rechtshängigkeit durch Zustellung des Scheidungsantrags (vgl. NK-BGB/Nordmeier 3. Aufl. Art. 18 Rom III-VO Rn. 5). Denn der Begriff der Verfahrenseinleitung ist im Zusammenhang mit der intertemporalen Anwendbarkeit der Rom III-Verordnung verordnungsautonom unter Rückgriff auf Art. 16 Brüssel IIa-VO zu bestimmen (vgl. Palandt/Thorn BGB 80. Aufl. Art. 18 Rom III-VO Rn. 1; NK-BGB/Nordmeier 3. Aufl. Art. 18 Rom

III-VO Rn. 4 a; Helms FamRZ 2011, 1765, 1767; vgl. auch Erwägungsgrund 13 Satz 2 zur Rom III-Verordnung). Zur "Anrufung des Gerichts" im Sinne von Art. 16 Brüssel IIa-VO ist es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indessen geklärt, dass ein Gericht bereits dann als angerufen gilt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück von dem sich ernsthaft um Zustellung bemühenden Antragsteller bei Gericht eingereicht wurde, ohne dass es danach auf den Zeitpunkt ankäme, an dem eine nach dem nationalen Verfahrensrecht erforderliche Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner bewirkt worden ist (vgl. EuGH Beschluss vom 16. Juli 2015 ­ C­507/14 - FamRZ 2015, 1865 mit Anm. Mankowski).

[17] b) Im vorliegenden Fall ist deshalb weiterhin Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 anzuwenden, der seinerseits auf die am 28. Januar 2013 gültige Fassung von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 verweist.

[18] aa) Ist das Scheidungsverfahren in der Interimsphase zwischen dem 21. Juni 2012 (Art. 18 Abs. 1 Rom III­VO) und dem 28. Januar 2013 (Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB) eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 zwar die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung. Wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom

III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt. Dies kann in der Interimsphase nach den Umständen des Einzelfalls zu einer an sich systemwidrigen Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut führen.

[19] Teilweise wird daher vorgeschlagen, Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 in der Interimsphase zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 29. Januar 2013 teleologisch so auszulegen, dass er entgegen seinem Wortlaut nicht mehr auf Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009, sondern bereits auf das nach der Rom III-Verordnung tatsächlich anzuwendende Scheidungsstatut verweist (vgl. BeckOK BGB/ Heiderhoff [Stand: Februar 2021] Art. 17 EGBGB Rn. 154; Rauscher IPrax 2015, 139, 141; wohl auch jurisPK-BGB/Ludwig [Stand: 1. März 2020] Art. 17 EGBGB Rn. 74).

[20] Die abweichende Auffassung verweist demgegenüber darauf, dass die mit der Übergangsregelung verbundene kurzfristige Auflösung des Gleichlaufs von Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut in der Interimszeit der rechtstechnisch eindeutige Wille des deutschen Gesetzgebers gewesen sei (vgl. Staudinger/ Mankowski BGB [2016] Art. 229 § 28 EGBGB Rn. 13 f.; MünchKommBGB/ Winkler v. Mohrenfels 8. Aufl. Art. 229 § 28 EGBGB Rn. 4; Palandt/Thorn BGB 80. Aufl. Art. 229 § 28 EGBGB Rn. 3).

[21] Die letztgenannte Ansicht trifft zu (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 29 zur Fortgeltung von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 bis zum 28. Januar 2013 für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Privatscheidungen). Wie die Begründung des Entwurfs zum IPR-Anpassungsgesetz verdeutlicht, war es dem Gesetzgeber durchaus bewusst, dass die von ihm geschaffene Übergangsregelung in Art. 229 § 28 EGBGB dazu führt, dass auf den Versorgungsausgleich anzuwendende Recht in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Rom III-Verordnung am 21. Juni 2012 und dem Inkrafttreten des IPR-Anpassungsgesetzes am 29. Januar 2013 weiterhin durch die Verweisung auf Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 13).

Soweit der Gesetzgeber dadurch zu erkennen gegeben hat, eine mögliche Statutendivergenz für die in der Interimsphase eingeleiteten Scheidungsverfahren hinnehmen zu wollen, kann dies nicht durch eine teleologische Norminterpretation korrigiert werden.

[22] bb) Die im vorliegenden Fall gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1

EGBGB 2009 gebotene Anknüpfung des Versorgungsausgleichs an das Ehewirkungsstatut führt ­ wie das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei erkannt hat ­ in das Recht des US-Bundesstaates Florida, weil die Ehegatten dort während der Ehe ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2

EGBGB aF). Eine Regelanwendung deutschen Rechts nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 käme unter diesen Umständen nur dann in Betracht, wenn dem Recht des US-Bundesstaates Florida wegen der scheidungsrechtlichen Nebenfolge des Versorgungsausgleichs eine ("versteckte") Rückverweisung auf das deutsche Recht zu entnehmen wäre. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Beschwerdegericht hierzu keine weitergehenden Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb von der ­ für die Rechtsbeschwerde des Ehemanns ohnehin günstigen ­ Annahme auszugehen, dass eine "regelgerechte" Anwendung des deutschen Rechts ausscheidet.

[23] 3. Zutreffend ist das Beschwerdegericht indessen mit seiner Hilfsbegründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine subsidiäre ("regelwidrige") Anwendung des deutschen Rechts vorliegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 2

EGBGB 2009).

[24] a) Findet ein regelgerechter Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 nicht statt, weil der Versorgungsausgleich einem ausländischen Sachrecht unterliegt, ist dieser ­ unabhängig davon, ob das berufene ausländische Recht einen Versorgungsausgleich kennt oder nicht (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 113) ­ gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB 2009 auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.

[25] b) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der regelwidrigen Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 entgegenstehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

[26] aa) Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte die Bestimmung so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte. Schon bei der Weichenstellung zum deutschen Recht sollten Gerechtigkeitserwägungen ausgewogene Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 ­ XII ZB 336/20 ­

FamRZ 2021, 668 Rn. 21 mwN und vom 23. Februar 1994 ­ XII ZB 39/93 -

FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).

[27] Vor diesem Hintergrund kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sowohl die früheren Fassungen als auch die jetzt maßgebende Fassung von Art. 17

EGBGB auf dem Grundsatz beruhen, die Regelanknüpfung für den Versorgungsausgleich dem tatsächlich anwendbaren Scheidungsstatut folgen zu lassen. Bei Scheidung der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen unter Anwendung deutschen Sachrechts entsprach es deshalb seit jeher der gesetzlichen Konzeption, dass der Gleichlauf zwischen Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut zu einer regelgerechten Anwendung deutschen Sachrechts auf den Versorgungsausgleich führt. Nur wegen der Fassung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist es bei einer Einleitung des Scheidungsverfahrens zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 vorübergehend rechtlich möglich geworden, den Gleichlauf zwischen beiden Statuten im Einzelfall aufzulösen. Kommt es aber ­ wie hier - lediglich wegen dieser übergangsrechtlichen Besonderheit zu der atypischen Konstellation, dass die Regelanknüpfung für den Versorgungsausgleich dem tatsächlich anwendbaren deutschen Scheidungsstatut nicht folgen kann, werden schwerlich Gerechtigkeitserwägungen ins Feld geführt werden können, welche die zumindest subsidiäre Anwendung deutschen Rechts auf den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise als unbillig erscheinen lassen.

[28] bb) Auch unabhängig davon würde die Billigkeitsentscheidung des Beschwerdegerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 handelt es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 ­ XII ZB 176/12 ­ FamRZ 2014, 105 Rn.18 mwN).

[29] (1) Die Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 soll dazu dienen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und den internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Es sollen vor allem unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 ­ XII ZB 336/20 ­ FamRZ 2021, 668 Rn. 21 mwN und vom 16. Oktober 2013 ­ XII ZB 176/12 ­ FamRZ 2014, 105 Rn. 14 mwN).

[30] (2) Der Vortrag des Ehemanns, wonach die Ehefrau "erhebliches Grundvermögen" in Form eines "großen Grundstückes in der Nähe von Prag" besitze und sie das "Erbe eines Hauses sowie einer Wohnung im Zentrum von Prag zu erwarten" habe, stellt die Billigkeitsentscheidung des Beschwerdegerichts unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage.

[31] (a) Was die vom Ehemann behauptete Erberwartung der Ehefrau anbelangt, konnte diese bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der zukünftige Anfall der Erbschaft schon nicht feststeht. Eine künftige Entwicklung nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz kann sich auf die Billigkeitsprüfung grundsätzlich nur dann auswirken, wenn sie nicht nur ­ wie hier ­ möglich erscheint, sondern bereits sicher zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 ­ IVb ZB 58/86 ­ FamRZ 1988, 940, 941 zu § 1587 c Nr. 1 BGB).

[32] (b) Soweit sich der Ehemann auf Grundvermögen der Ehefrau in Tschechien berufen hat, ist schon im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass nicht primär die Belegenheit eines Vermögensgegenstands im Ausland maßgeblich die Unbilligkeit einer Anwendung des deutschen Versorgungsausgleichsrechts wegen der internationalen Bezüge des Eheverlaufs indizieren würde, sondern vielmehr die Anwendbarkeit güterrechtlicher Vorschriften ausländischen Rechts, welche dem Ausgleichspflichtigen einen Ausgleich für die im Ausland erfolgte ehebedingte Vermögensbildung des Ausgleichsberechtigten verwehren (vgl. Rauscher IPRax 2015, 139, 142). Es ist deshalb zweifelhaft, ob ein dem Ausgleichsberechtigten gehörendes Grundstück wegen seiner Auslandsbelegenheit eine Billigkeitsabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 maßgeblich beeinflussen kann, wenn auf das eheliche Güterrecht ­ wie es hier der Fall sein dürfte (Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF) ­ deutsches Recht Anwendung findet. Dies bedarf aber auch deshalb keiner näheren Erörterung, weil sich das Vorbringen des Ehemanns zu den tschechischen Immobilien der Ehefrau auf pauschal gehaltenen Vortrag beschränkt hat, dem für das Beschwerdegericht auch im Ansatz keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze zu entnehmen waren, um die konkrete Höhe des behaupteten Vermögens der Ehefrau zu bestimmen.

[33] 4. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Einbeziehung der von dem Ehemann erworbenen inländischen Anrechte in den Wertausgleich bei der Scheidung nicht die sogenannte Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3

VersAusglG entgegensteht, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

[34] a) Hat einer der Ehegatten nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet gemäß § 19 Abs. 3

VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen inländischen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Das Bestehen ausländischer Anrechte bewirkt zwar keine generelle Ausgleichssperre in Bezug auf die sonstigen ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten, verpflichtet das Gericht aber zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der ausgleichsreife inländische Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 ­ XII ZB 381/20 ­ zur Veröffentlichung bestimmt und vom 11. Juli 2018 ­ XII ZB 336/16 ­ FamRZ 2018, 1745 Rn. 13).

[35] b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bleiben bei dieser Beurteilung etwaige außerhalb der Ehezeit erworbene ausländische Anrechte der Ehefrau in Tschechien außer Betracht. Von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG sind nur solche ausländischen Anrechte erfasst, die in der Ehezeit erworben und deshalb im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Dies verdeutlicht der Normzweck der Vorschrift, die nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung tragen soll, dass ein ausländischer Versorgungsträger nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und daher durch deutsche Familiengerichte auch nicht dazu verpflichtet werden kann, an der internen oder externen Teilung eines "auszugleichenden" Anrechts mitzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 62 f.). Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen daher nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine "Ausgleichssperre" nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 21. April 2011 ­ 6 UF 8/11 - juris Rn. 9; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Januar 2021] § 19 VersAusglG Rn. 68; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 19

VersAusglG Rn. 28).

[36] c) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Ehefrau verfüge nicht über ausländische Anrechte, auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruhe. Über Art und Umfang seiner Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. November 2020 ­ XII ZB 318/20 ­ FamRZ 2021, 300 Rn. 13). Gemessen daran ist dem Beschwerdegericht kein Rechtsfehler unterlaufen.

[37] Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Ehefrau den vom Amtsgericht übersandten Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht zurückgesandt hat. Das Gericht kann sich zur Aufklärung des Sachverhalts aber auf alle Angaben der Beteiligten stützen, die sie im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht nach § 220 FamFG gegenüber dem Gericht machen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. September 2020 ­ XII ZB 438/18 ­ FamRZ 2021, 100 Rn. 8). Unabhängig davon, ob die Ehegatten ihre Auskunft unter ­ der an sich gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 FamFG gebotenen ­ Verwendung des vom Gericht übersandten Formulars erteilen oder der Auskunftsverpflichtung in sonstiger Weise nachkommen, unterliegen sie hierbei gemäß § 27 Abs. 2 FamFG der Wahrheitspflicht (vgl. Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 220 FamFG Rn. 12). Die Ehefrau hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen lassen, sie habe in keinem der Länder, in denen sie sich während der Ehezeit aufgehalten habe - Tschechien, Bundesrepublik Deutschland, USA - Versorgungsanwartschaften erworben. Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass diese Angaben mit der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund übereinstimmen, in der bezogen auf die Ehezeit keine Zeiten für die Zugehörigkeit der Ehefrau in einem ausländischen Rentenversicherungssystem angegeben sind. Speziell zum Vorliegen von Anrechten der Ehefrau in Tschechien hat das Beschwerdegericht dies nochmals durch ergänzende Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund verifiziert. Darüber hinaus ist es im vorliegenden Verfahren ­ wie die Rechtsbeschwerde einräumt ­ zwischen den Eheleuten auch nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdegerichts unstreitig geblieben, dass ehezeitliche ausländische Anrechte der Ehefrau nicht bestehen. Auch wenn im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens ­ anders als im Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 ZPO ­ ein fehlendes Bestreiten nicht dazu führt, dass eine Tatsache als zugestanden anzusehen ist (vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG), kann der Tatrichter im Einzelfall von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ersichtlich ist, dass der schweigende Beteiligte die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung einräumen wollte und sich hiergegen auch seitens des Gerichts keine Bedenken ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2020 ­ XII ZB 318/20 ­ FamRZ 2021, 300 Rn. 13 mwN).

[38] 5. Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, dass die vom Beschwerdegericht nach § 27 VersAusglG getroffene Ermessensabwägung rechtsfehlerhaft sei, weil dabei wesentliche Umstände nicht bzw. nicht dem Gesetzeszweck entsprechend berücksichtigt worden seien.

[39] Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2018 ­ XII ZB 623/17 ­ FamRZ 2018, 904 Rn. 10 mwN). Nach diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab sind keine Rechtsfehler bei der vom Beschwerdegericht getroffenen Ermessensentscheidung zu erkennen.

[40] a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die kapitalwertbezogene Kürzung des Versorgungsausgleichs um 71.000 € nicht ausreiche, um das gesamte schadenstiftende Fehlverhalten der Ehefrau im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Veräußerung der Immobilie in Florida bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise angemessen auszugleichen.

[41] aa) Das Vorliegen einer groben Unbilligkeit bzw. der Umfang der daraus resultierenden Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist anhand einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 ­ XII ZB 211/15 ­ FamRZ 2016, 35 Rn. 20 mwN). Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich dabei stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 ­ XII ZB 264/13 ­ FamRZ 2017, 26 Rn. 20 mwN).

[42] Demgegenüber verfolgt § 27 VersAusglG nicht den Zweck, eine insgesamt gleichmäßige Verteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens zu erreichen. Die Vorschrift bewirkt deshalb auch keinen dahingehenden Automatismus, dass ansonsten nicht realisierbare vermögensrechtliche Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten stets in voller Höhe zu verrechnen wären (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 988, 989; OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Juni 2015 ­ 4 UF 229/14 ­ juris Rn. 23; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: April 2021] § 27 VersAusglG Rn. 80)

[43] bb) Gemessen daran sind dem Beschwerdegericht bei der Ausübung seines Ermessens jedenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemanns unterlaufen. In wirtschaftlicher Hinsicht hat es die konkrete Höhe des von der Ehefrau verursachten Schadens in den Blick genommen, denn es hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtabwägung das schädigende Fehlverhalten der Ehefrau herausgestellt und dabei auf die von ihm getroffenen Feststellungen zur eingetretenen Schadenshöhe Bezug genommen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Beschwerdegericht auch berücksichtigt, dass sich der wirtschaftliche Schaden des Ehemanns noch erhöhen kann, sofern die Ehefrau beim Verkauf des Hauses weiterhin nicht im erforderlichen Umfang mitwirken sollte. Denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass aufgrund des täglich anwachsenden Strafgeldes und der damit einhergehenden Belastung (auch) für das Vermögen des Ehemanns Eile geboten sei. Ob es angesichts der gebotenen Auseinandersetzung der beteiligten Eheleute über den Erlös aus einem Hausverkauf überhaupt gerechtfertigt war, dem Ehemann im Wege der Kürzung des Versorgungsausgleichs eine besondere finanzielle Genugtuung für seine auf die amerikanische Immobilie bezogenen Vermögensschäden zu verschaffen, bedarf schon aufgrund des Verschlechterungsverbots für Ehegatten im Rechtsmittelverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 ­ XII ZB 250/20 ­ FamRZ 2021, 211 Rn. 13 mwN) keiner weiteren Erörterung mehr.

[44] b) Schließlich kann auch der Einwand, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung unter gehörswidriger Nichtberücksichtigung des Vortrags des Ehemanns zum Trennungszeitpunkt und unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz einen unzutreffenden Trennungszeitpunkt der Beteiligten im Jahr 2013 zugrunde gelegt habe, der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ob ein solcher Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts vorliegt, kann dahinstehen. Selbst wenn sich die beteiligten Eheleute ­ wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht ­ schon im Jahr 2005 getrennt haben sollten, wäre eine weitergehende Kürzung des Versorgungsausgleichs aufgrund langer Trennungszeit nicht geboten.

[45] Insoweit hat das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Hilfserwägungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass der Ehemann bis November 2016 Trennungsunterhalt an seine Ehefrau als deren wesentliches Einkommen bezahlt habe. Dadurch ist es nicht zu einer wirtschaftlichen Entflechtung bzw. Verselbständigung der Ehegatten und damit trotz langer Trennungszeit nicht zu einem Wegfall der Legitimation für einen ungekürzten Versorgungsausgleich gekommen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. März 2006 ­ XII ZB 2/02 ­ FamRZ 2006, 769, 770 f. - zu § 1587 c Nr. 1 BGB). Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht entgegenhalten, dass die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt einer versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sie deshalb von vornherein nicht darauf habe vertrauen können, aufgrund der Unterhaltszahlungen des Ehemanns nicht zur Schaffung einer eigenen Altersvorsorge verpflichtet zu sein. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Teilhabe an den während der Trennungszeit erworbenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten setzt gerade nicht voraus, dass der ausgleichsberechtigte

[46] Ehegatte vor der Trennung bereits erwerbstätig gewesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 ­ XII ZB 133/08 ­ FamRZ 2011, 706 Rn. 61 f. - zu § 1587 h Nr. 1 BGB und vom 29. März 2006 ­ XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 - zu § 1587 c Nr. 1 BGB). Im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keine Umstände auf, die - wie etwa die nachdrückliche Aufforderung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - geeignet wären, dieses Vertrauen der Ehefrau entfallen zu lassen.

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