BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12
16.10.2013
Leitsatz des Gerichts: Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt.