BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17

20.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

19. September 2018

Fahrner,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1607 Abs. 3 Satz 2


a) Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Gläubiger nicht dargelegt werden.

b) Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.


BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 385/17 - OLG Celle, AG Hildesheim


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats ­ Senat für Familiensachen ­ des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress geltend.

[2] Während der 1972 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter wurde im Mai 1975 der Sohn Y. (im Folgenden: Sohn) geboren. Die Ehe wurde 1988 geschieden. In einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn von monatlich 400 DM verpflichtet. Der Sohn absolvierte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann, die er im August 1992 abschloss. Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Antragsteller den titulierten Kindesunterhalt.

[3] Der 1948 geborene Antragsteller war von 1969 bis 1981 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hieran schloss sich eine Tätigkeit beim Versorgungsamt der Stadt H. an.

[4] Der 1944 geborene Antragsgegner war bei der Stadt H. als Architekt beschäftigt und beim Bau des Hauses für den Antragsteller und dessen damalige Ehefrau tätig. Seit 1971 war er verheiratet. Seine Ehefrau brachte vier minderjährige Kinder mit in die Ehe, deren leiblicher Vater keinen Unterhalt zahlte. Die sechsköpfige Familie, die Mitte der 70-er Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Antragstellers wohnte, lebte von den Erwerbseinkünften des Antragsgegners.

[5] Nachdem der Sohn Ende 2014 von Zweifeln an der Vaterschaft des Antragstellers erfahren hatte, ließen er und der Antragsteller ein privates Sachverständigengutachten erstellen, nach dessen Ergebnis die Vaterschaft des Antragstellers "praktisch ausgeschlossen" war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers wurde der Antragsgegner 2016 als Vater des Sohns gerichtlich festgestellt.

[6] Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller für die Zeit von der Geburt des Sohns im Mai 1975 bis zu dessen Ausbildungsabschluss im Juli 1992 im Wege des Unterhaltsregresses gegen den Antragsgegner Ansprüche in Höhe von insgesamt 42.400 €. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[7] II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dass die Rechtsbeschwerdebegründung keinen ausdrücklich formulierten Sachantrag enthält, ist unschädlich.

[8] Nach § 74 Abs. 3 Nr. 1 FamFG muss die Begründung der Rechtsbeschwerde die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge). Das Fehlen eines förmlichen Antrags ist indessen unschädlich, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 ­ XII ZB 611/14 ­ FamRZ 2015, 1375 Rn. 9 ff. mwN).

[9] Dem ist im vorliegenden Fall noch genügt. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich, dass der Antragsteller den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang anfechten will. Das verfolgte Begehren richtet sich insbesondere nicht nur auf den Mindestunterhalt, sondern bezieht sich auf die vom Antragsteller schon in den Vorinstanzen verfolgten Unterhaltsansprüche nach der jeweiligen Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils gültigen Fassung. Damit lässt die Rechtsbeschwerdebegründung hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsteller seinen in der Vorinstanz gestellten Antrag auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in vollem Umfang weiter verfolgen will.

[10] III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

[11] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2018, 98 veröffentlicht ist, steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen zu.

[12] Zwar habe der Antragsteller als Dritter für den Sohn des Antragsgegners Natural- und Barunterhalt iSv § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB erbracht. Der Antragsteller habe mit seiner geschiedenen Frau und deren Sohn bis zur Trennung der früheren Eheleute als Familie zusammengelebt. Durch die von ihm erzielten Einkünfte bis 1981 als Zeitsoldat und ab 1981 als Angestellter habe er die finanzielle Grundlage der Familie gesichert. Bis zur Trennung habe er im Rahmen des Familienunterhalts iSv §§ 1360, 1360 a Abs. 1 BGB durch Naturalleistungen Unterhalt erbracht. Nach der Trennung habe er an seine geschiedene Ehefrau unstreitig den in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegten und titulierten Kindesunterhalt von 400 DM monatlich gezahlt.

[13] Der Antragsgegner sei nach gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft seinem Sohn nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet.

[14] Da der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater infolge der Legalzession mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes identisch sei, unterliege dieser Anspruch einer doppelten Begrenzung, die sich zum einen aus dem Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch, der von der Zession nicht berührt werde, ergebe und zum anderen aus der Regressfunktion folge. Als übergegangener Unterhalt sei der Anspruch auf den Betrag beschränkt, den der biologische Vater nach seinen Einkünften für die jeweils zurückliegenden Zeiträume seinem Kind geschuldet habe. Die Höhe der Regressforderungen bestimme sich daher nicht primär nach dem, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet habe, sondern danach, welchen Unterhalt das Kind von seinem biologischen Vater im jeweiligen Zeitraum hätte verlangen können. Als Regress könne der Scheinvater jedoch keinen höheren Betrag beanspruchen, als er selbst Unterhaltsleistungen für das Kind erbracht habe.

[15] Der Antragsteller habe indessen nicht hinreichend konkret dargetan, in welcher Höhe er finanzielle Leistungen oder Naturalunterhalt für den Sohn seiner früheren Ehefrau von Mitte Mai 1975 bis Juli 1992 erbracht habe. Er habe seinen Anspruch in der Antragsschrift allein darauf gestützt, dass er für die Zeit ab März 1988 den durch die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung titulierten Betrag von 400 DM bzw. rund 200 € monatlich gezahlt habe und die geschiedenen Eheleute dabei von einer Höherstufung des Antragstellers in der Düsseldorfer Tabelle in die Einkommensgruppe 4 ausgegangen seien. Aufwendungen in dieser Höhe seien auch für die vorangegangene Zeit in Ansatz zu bringen.

[16] Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nach Aufhebung der familiären Gemeinschaft der titulierte Kindesunterhalt der rechtlichen Verpflichtung des Scheinvaters entspreche und bei Erfüllung dieses Anspruchs der Berechnung des Regressanspruchs zugrunde gelegt werden könne. Gleichwohl bleibe dem Antragsgegner der Einwand vorbehalten, dass der frühere rechtliche Vater nach seinen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünften lediglich zu einem geringeren Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Eine konkrete Berechnung des Unterhaltsanspruchs ergebe sich aber weder aus der notariellen Vereinbarung noch habe der Antragsteller seine insoweit maßgeblichen Einkünfte für die jeweiligen Unterhaltszeiträume konkret dargetan.

[17] Für die Zeit des Zusammenlebens des Scheinvaters mit dem Kind und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt könne der Wert der Betreuungsleistungen und die Gewährung von Wohnung mit einem Geldbetrag in Ansatz gebracht werden, wie er sich aus dem Erwerbseinkommen des Scheinvaters errechne. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Rentenänderungsbescheid nebst dem daraus ersichtlichen Versicherungsverlauf lasse sich dies noch nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau in der notariellen Vereinbarung von Einkünften nach der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen seien, lasse keine Rückschlüsse auf die Zeit vor der Trennung der früheren Eheleute zu.

[18] Der Antragsteller komme seiner Darlegungs- und Beweispflicht für die Höhe der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen auch nicht dadurch nach, dass er hilfsweise geltend mache, Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts erbracht zu haben. Zwar könnten auch dem Scheinvater für die Höhe seiner Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe Beweiserleichterungen zuzugestehen sein, weil der Regressanspruch mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch sei und für diesen aus dem Umfang als Mindestunterhalt (§ 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB) eine abweichende Darlegungs- und Beweislast resultiere. Gleichwohl obliege es dem Regressberechtigten, die Höhe des Mindestunterhalts für die jeweiligen zurückliegenden Zeiträume ab Juli 1975 konkret zu beziffern, zumal der Unterhaltsanspruch als Geldrente jeweils monatlich entstehe und im Voraus zu entrichten sei. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge, auch wenn sich diese aus dem Gesetz ergäben, festzustellen und zu den monatlich geltend gemachten Beträgen in Relation zu setzen, wenn der anspruchsberechtigte Antragsteller in keiner Weise eine monatsbezogene Zuweisung von Einzelbeträgen vornehme, sondern pauschal auf von ihm gezahlte Unterhaltsbeträge abstelle.

[19] Neben den eigenen Aufwendungen für den Lebensbedarf des Sohnes habe der Antragsteller auch den vom Antragsgegner nach dessen individuellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Kindesunterhalt konkret darzulegen. Dieser Ausgangspunkt könne nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als der unterhaltspflichtige biologische Vater infolge des Anspruchsübergangs auch im Regressverfahren seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit konkret und unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen habe.

[20] Der Antragsteller habe die Einkommenssituation des Antragsgegners nicht näher dargestellt und dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht aufgezeigt, obwohl hierzu die Möglichkeit bestanden habe. Er sei seiner Darlegungs- und Beweislast auch nicht dadurch nachgekommen, dass bis zur Höhe des Mindestunterhalts eine Umkehr der Darlegungslast erfolge. Zwar treffe den unterhaltspflichtigen biologischen Vater auch im Regressverfahren die Darlegungslast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Höhe eines Betrags bis zum Mindestunterhalt. Da vorliegend der Antragsteller jedoch nicht einmal die Höhe des in den jeweiligen Zeiträumen geschuldeten Mindestunterhalts konkretisiert habe und die belegten Erwerbseinkünfte des Antragsgegners nicht zum Anlass genommen habe, eine Unterhaltsberechnung durchzuführen, habe dieser seinerseits nicht seine fehlende Leistungsfähigkeit konkretisieren müssen.

[21] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

[22] Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil, soweit ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes auf den sogenannten Scheinvater übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch. Verfahrensgegenstand des Regressverfahrens ist daher der gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 ­ XII ZB 56/16 ­ FamRZ 2017, 900 Rn. 11, 14).

[23] Der Anspruch kann im ­ hier vorliegenden ­ Regelfall, dass die Vaterschaft des Scheinvaters erfolgreich angefochten und anschließend die Vaterschaft des Anspruchsgegners gerichtlich festgestellt worden ist, nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB rückwirkend ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2009 ­ XII ZB 82/09 ­ FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 und vom 22. März 2017 ­ XII ZB 56/16 ­ FamRZ 2017, 900 zu abweichenden Fallgestaltungen).

[24] a) Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1601 BGB gegen den Anspruchsgegner als seinen rechtlichen Vater setzt neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Anspruchsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB). Dementsprechend trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 ­ XII ZR 50/08 ­ FamRZ 2010, 357 Rn. 16, 39; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 703). Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 243 = FamRZ 2013, 887 Rn. 27; BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 38 mwN und vom 24. September 2014 ­ XII ZB 111/13 ­ FamRZ 2014, 1992 Rn. 22; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1603 Rn. 2, 385 ff. mwN).

[25] aa) Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten erfährt allerdings eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Dieser ist nach heutiger Rechtslage in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt. Auch in der Vergangenheit legte das Gesetz Mindestbedarfsbeträge fest (so etwa vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1998 in § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm der ­ für nichteheliche Kinder bereits zuvor geltenden ­ Regelunterhaltsverordnung; vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1612 a Rn. 1 ff., § 1615 a Rn. 8 ff. zur Rechtsentwicklung), auch wenn diese ­ wie in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2007 (§ 1612 a BGB aF iVm mit der Regelbetrag-VO) ­ nicht durchgehend das Existenzminimum der unterhaltsbedürftigen Kinder abdeckten. Stets war jedoch bezüglich der gesetzlich festgesetzten Ausgangsbeträge, die in die erste Einkommensgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle Eingang fanden, eine Darlegung des entsprechenden Bedarfs durch das unterhaltsberechtigte Kind entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 ­ XII ZR 20/00 ­ FamRZ 2002, 536, 538 mwN; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 704 mwN).

[26] Diese Beweislastverteilung gilt im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs auch zugunsten des neuen Gläubigers (Senatsurteil vom 27. November 2002 ­ XII ZR 295/00 ­ FamRZ 2003, 444, 445 zum Regress des Sozialleistungsträgers). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung besteht für eine Differenzierung nach der jeweiligen Art des gesetzlichen Anspruchsübergangs kein Grund. Dass der Antragsteller seinerzeit aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtung zahlte, entspricht vielmehr der Lage beim Regress des Sozialleistungsträgers.

[27] Anders als das Oberlandesgericht meint, trifft den Anspruchsteller nicht die Obliegenheit zur Bezifferung der jeweiligen Mindestbedarfsbeträge. Da es sich insoweit um Gesetzesanwendung handelt, ist es Aufgabe des Gerichts, die für die streitbefangenen Zeiträume geltenden Bestimmungen anzuwenden und diesen die jeweils gültigen Mindestbedarfsbeträge zu entnehmen. Der vom Oberlandesgericht vermissten Unterhaltsberechnung bedurfte es insoweit nicht, zumal sich sowohl der Mindestbedarf als auch der Abzug des hälftigen Kindergelds (§ 1615 g Abs. 1 BGB) aus dem Gesetz ergeben.

[28] bb) Hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs verbleibt es indessen bei der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 705 mwN). Aufgrund der von beiden rechtlichen Eltern und damit auch vom Antragsgegner abgeleiteten Lebensstellung des Sohnes hat der Antragsteller mithin bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle darzulegen, dass und in welchem Umfang der Antragsgegner im betreffenden Zeitraum ein Einkommen oberhalb der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erzielte. Erforderlich ist die Darlegung des jeweiligen Nettoeinkommens (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 24 ff.).

[29] Insoweit hat das Oberlandesgericht die Darlegungen des Antragstellers ­ für sich genommen ­ mit Recht als unzureichend angesehen, da es an einem konkreten Vorbringen zur Entwicklung des Nettoeinkommens des Antragsgegners während der streitbefangenen Zeit fehlt. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus der vom Antragsgegner vorgelegten und vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Rentenauskunft für den streitbefangenen Zeitraum durchaus ein (Brutto-)Einkommen, das jedenfalls zeitweise unzweifelhaft zu einem oberhalb der jeweiligen ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle liegenden Nettoeinkommen führt, wobei die Düsseldorfer Tabelle seinerzeit auf drei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten war (Ehegatte und zwei Kinder; vgl. etwa A. 1 zur Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 1977 JMBl. NW 176, 285; Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 1980 FamRZ 1980, 19 f.).

[30] b) Der Anspruch geht auf den Scheinvater höchstens bis zu dem Umfang über, in dem dieser Unterhalt geleistet hat. Für einen über die Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterhaltsanspruch bleibt mithin das Kind aktivlegitimiert.

[31] aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen auch in vollem Umfang verpflichtet war.

[32] Schon aus dem Wortlaut des § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass es für den gesetzlichen Anspruchsübergang nur darauf ankommt, in welchem Umfang der Scheinvater Unterhalt gewährt hat, nicht aber, ob er dazu auch verpflichtet war. Wie zudem der Regelungszusammenhang mit § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB nahelegt, kommt es auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der leistenden Personen nicht an. Der Unterschied zwischen den in § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgeführten nicht unterhaltspflichtigen Personen und dem Scheinvater besteht insoweit allein darin, dass dessen Unterhaltspflicht erst nachträglich ­ rückwirkend ­ entfallen ist. Auf die weitere Frage, ob auch vom abweichenden Standpunkt des Oberlandesgerichts aus ein Anspruchsübergang jedenfalls nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB stattgefunden hätte, weil der Antragsteller in diesem Fall als (nicht unterhaltspflichtiger) Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt geleistet hätte, kommt es daher nicht an.

[33] bb) Den Antragsteller trifft dementsprechend insoweit nur die Darlegungs- und Beweislast für von ihm erbrachte Unterhaltsleistungen. Daher sind im vorliegenden Fall die vom Antragsteller während der Dauer der titulierten Unterhaltspflicht unstreitig erbrachten Zahlungen ohne weiteres zugrunde zu legen. In der Zeit vor Inkrafttreten der Unterhaltsvereinbarung ist der Antragsteller ebenfalls unstreitig für den Unterhalt des Sohnes aufgekommen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er Unterhalt in der später titulierten Höhe schon für diese Zeit aufgebracht habe, wobei es sich naheliegend jedenfalls im wesentlichen um Naturalunterhalt gehandelt hat. Damit mangelt es auch für die Zeit während des Zusammenlebens des Antragstellers mit Mutter und Sohn nicht an einem konkreten Vortrag zu den erbrachten Leistungen. Ob der Unterhaltsanspruch in der vorgetragenen Höhe begründet war, ist auch insoweit unerheblich. Ob es daneben auf eine etwaige indizielle Bedeutung des geschuldeten Unterhalts für die Höhe der erbrachten Leistungen oder eine entsprechende tatsächliche Vermutung ankommt, kann dahinstehen, denn aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob und gegebenenfalls inwiefern der Antragsgegner das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers bestritten hat.

[34] Dem vom Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Einwand, auch die Mutter könne nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB unterhaltspflichtig gewesen sein, steht schließlich die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung entgegen, dass der Antragsteller die finanzielle Grundlage der Familie sicherte.

[35] 3. Die angefochtene Entscheidung ist mithin aufzuheben. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich auch ein Mindestbetrag derzeit noch nicht festlegen, zumal für den Antragsgegner bislang noch keine Gelegenheit bestand, eine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Außerdem hat das Oberlandesgericht ­ von seinem Standpunkt aus folgerichtig ­ noch nicht über den Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 BGB entschieden. Demgegenüber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch teilweise unbegründet ist. Da die Sache wegen noch erforderlicher tatrichterlicher Feststellungen somit auch nicht teilweise entscheidungsreif ist, ist sie in vollem Umfang an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

[36] Das Oberlandesgericht wird den Beteiligten Gelegenheit zu einem umfassenden ergänzenden Sachvortrag zu geben und sodann erneut zu entscheiden haben. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein Regressanspruch nicht verjährt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 ­ XII ZB 56/16 ­ FamRZ 2017, 900).

Dose Klinkhammer Günter

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