BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 540/20

26.08.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

2. Juni 2021

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1896 Abs. 2


Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19 - FamRZ 2019, 2027).


BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 540/20 - LG Chemnitz, AG Marienberg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 20. Oktober 2020 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marienberg vom 11. Oktober 2017 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Die im Jahr 1950 geborene Betroffene wendet sich gegen die Anordnung ihrer Betreuung. Sie leidet seit dem Jahr 2006 an einer wahnhaften Störung. Unter anderem ist sie überzeugt, von einer fremden Person verfolgt und beobachtet zu werden, die sich unerlaubt Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft.

[2] Auf Anregung der Vermieterin der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 eine Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art, Entscheidung über die Unterbringung sowie Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Zur Überprüfung der Entscheidung hat es eine Frist bis zum 10. Oktober 2020 gesetzt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 dahin abgeändert, dass der Aufgabenkreis der Betreuung nur noch die Gesundheitssorge, die Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen und die Vertretung vor Ämtern und Behörden umfasst.

[3] Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde im Übrigen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit dieses die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen hat.

[5] 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene leide unter einer wahnhaften Störung, infolge derer sie nicht in der Lage sei, die Krankheit zu erkennen und die Notwendigkeit der Betreuung einzusehen. Insoweit fehle es ihr am freien Willen. Wenn auch die Betroffene im Augenblick nicht die Hilfe eines Dritten benötige, weil sie in der Lage sei, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu bewältigen, so könne dennoch im Krisenfall nicht auf eine Betreuung verzichtet werden. Da die Betroffene keine Krankheitseinsicht habe und nicht bereit sei, Medikamente einzunehmen, sei jederzeit mit dem Ausbrechen des Wahns zu rechnen. Dann sei sie auf die Hilfe der Betreuerin angewiesen. Die Betreuung müsse auch die Vertretung vor Ämtern und Behörden umfassen, weil in der Vergangenheit Konflikte mit Behörden aufgetreten seien.

[6] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen für die Anordnung einer Betreuung getroffen.

[7] a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20 - FamRZ 2020, 1588 Rn. 9 mwN). Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 528/17 - FamRZ 2018, 1111 Rn. 12 mwN).

[8] Soweit mit der Erstreckung der Betreuung auf den Aufgabenbereich der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenbereichs beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten Verfahren hergestellt werden, aus dem sich die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers ergibt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von

sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ 2016, 291 Rn. 17 mwN).

[9] Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist - wie hier - im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19 - FamRZ 2019, 2027 Rn. 9).

[10] b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts war die vom Amtsgericht festgesetzte Überprüfungsfrist bereits abgelaufen. Dafür, dass der vom Landgericht gleichwohl angenommene Betreuungsbedarf noch gegeben war, fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen im Sinne des § 26 FamFG.

[11] aa) Das gilt zum einen für den Bereich der Gesundheitssorge.

[12] Zwar kam der Sachverständige O. in seinem vom Amtsgericht eingeholten und vom Landgericht zitierten Gutachten vom 22. Juni 2017 zu der Einschätzung, die Betroffene könne ihre Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge nicht selbst erledigen. Sie zeige keine Krankheitseinsicht und lehne die dringend notwendige medikamentöse sowie stationär-psychiatrische Behandlung ab. Allerdings hatte der Sachverständige die Betreuung zunächst für drei Jahre empfohlen und darauf hingewiesen, dass im weiteren Verlauf nochmals geprüft werden solle, ob eine Fortsetzung der Betreuung notwendig sei. Das Landgericht führt zudem selbst aus, die Betroffene bedürfe im Augenblick nicht der Hilfe eines Dritten, weil sie in der Lage sei, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu bewältigen; nur im Krisenfall sei eine Betreuung notwendig.

[13] Dass die Betroffene in ihrer Lebenssituation zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung für bestimmte Angelegenheiten - insbesondere solche der Gesundheitssorge - einen konkreten Bedarf für die Hilfe eines Betreuers hatte, ergibt sich daraus nicht. Entsprechendes folgt auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten der Sachverständigen S. vom 30. April 2018, der Ergänzung hierzu vom 12. Dezember 2018 oder ihrer kurzen mündlichen Stellungnahme am 7. Oktober 2020. Die Sachverständige hat zwar einen Einfluss des Wahnsystems auf Entscheidungen und Handlungen der Betroffenen bejaht und die Fortführung der Betreuung befürwortet, jedoch entgegen § 280 Abs. 3 Nr. 4 FamFG nicht zum Umfang des Aufgabenkreises Stellung genommen. Für einen konkreten Betreuungsbedarf lassen sich daraus keine tragfähigen Schlüsse ziehen.

[14] bb) Auch im Übrigen fehlt es für den vom Landgericht bestimmten Aufgabenkreis an hinreichenden Feststellungen. Die Anordnung des Aufgabenbereichs der freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne des § 1906 BGB beruht auf keiner Empfehlung der beiden Sachverständigen und wird von der angefochtenen Entscheidung auch nicht gesondert begründet. Ebenso fehlt es für den Aufgabenbereich der Vertretung vor Ämtern und Behörden an einer hinreichenden Begründung. Weder stellt die Entscheidung einen Bezug zu einer behördlichen Angelegenheit her, für die die Vertretung durch einen Betreuer notwendig ist, noch stellt sie fest, dass sich die Betroffene durch eine Vielzahl sinnloser Verfahren selbst zu schädigen droht. Die hierfür allein gegebene Begründung des Landgerichts, es seien "in der Vergangenheit Konflikte mit Behörden aufgetreten", ist für einen entsprechenden Betreuungsbedarf ohne Aussagekraft.

[15] 3. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher gemäß § 74 Abs. 5

FamFG im Umfang der Anfechtung aufzuheben, und die Sache ist insoweit nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Dieses wird unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe erneut über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu befinden haben.

[16] Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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