BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06
Leitsatz des Gerichts:
Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100 Mio. € nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft.
(Volltext)