BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 2/19

08.09.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

20. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

 

wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BNotO § 52 Abs. 2


Für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat.


BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 2/19 - OLG Celle


Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2019 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.

[2] Der seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassene Kläger war von 1982 bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 48a BNotO mit Ablauf des Monats Oktober 2018 Notar mit Amtssitz in O. . Seinem Antrag vom 25. April 2018, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu erlauben, gab die Beklagte nicht statt. Ihre Entscheidung begründete sie unter Hinweis auf in den Jahren 2002, 2008, 2009, 2015 und 2016 gegen den Kläger verhängte Disziplinarmaßnahmen damit, dass dieser seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert habe, dass ihm im Rahmen des ihr, der Beklagten, eröffneten Ermessens nicht zu gestatten sei, die frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen.

[3] Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

[4] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weicht das Urteil des Oberlandesgerichts nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils.

[5] 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist erfüllt, wenn es im

konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (s. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 873 Rn. 9 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 316 Rn. 19, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (s. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 aaO und vom 23. November 2015 aaO). Letzteres ist hier der Fall. Die für die Entscheidung über diese Rechtssache maßgeblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt.

[6] a) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amtes hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (s. zu alldem Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193, 197 Rn. 22 f und S. 199 Rn. 27; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 Rn. 6; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230, 231 Rn. 7 mwN; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, DNotZ 2018, 711, 713 Rn. 17 mwN und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395 f Rn. 3). Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige (beziehungsweise mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einhergehende) Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO; vom 24. November 2014 aaO und vom 19. November 2018 S. 396 Rn. 3 aaO). Andererseits genügen leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Den Schutz vor dem ungerechtfertigten Eindruck, er habe sein Amt aus makelbehafteten Gründen aufgeben müssen, verdient der freiwillig (beziehungsweise mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) aus dem Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann nicht mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 7; vom 23. April 2018 aaO; vom 19. November 2018 aaO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. November 2014 aaO S. 231 Rn. 8 mwN und S. 232 Rn. 10).

[7] b) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat. In diesem Fall ist er der Weiterführung der Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nicht würdig. Darin liegt, anders als der Kläger meint, keine "doppelte Bestrafung" für bereits geahndete Dienstverfehlungen, sondern eine eigenständige Entscheidung darüber, ob der Notar würdig ist, nach dem Erlöschen seines Notaramtes die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen. Weitere Umstände, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

[8] 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das in Notarsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der höchstrichterlichen Judikatur aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (s. zB Senat, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 874 f Rn. 16 mwN). Auch dieser Zulassungsgrund liegt indes nicht vor. Insbesondere besteht entgegen der Meinung des Klägers keine Divergenz zum Beschluss des erkennenden Senats vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 8/14). Die Ablehnung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" hat hiernach nicht, wie der Kläger annimmt, zur Voraussetzung, dass der Notar "unehrenhaft" aus seinem Amt geschieden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist vielmehr maßgeblich, ob der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat oder nicht.

[9] 3. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (s. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 875 Rn. 19 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 Rn. 5, jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, DNotZ 2018, 711, 712 Rn. 15). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 aaO; vom 23. November 2015 aaO und vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, NJW 2018, 1607, 1610 Rn. 22; jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2018 aaO). Die hier angegriffene Entscheidung begegnet keinen solchen Bedenken. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Antrags des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ist nicht zu beanstanden.

[10] a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die dem Kläger in den gegen ihn ergangenen Disziplinarverfügungen angelasteten Dienstpflichtverletzungen zahlreich seien und teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit, schwer wögen.

[11] b) Gegen diese, im Einzelnen begründete, Würdigung bestehen keine Bedenken. Eine Vielzahl von Verstößen gegen Treuhandauflagen, gegen das Verbot, bei Handlungen mitzuwirken, die erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgen, und gegen das Gebot der Unparteilichkeit rechtfertigen die Ablehnung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 f Rn. 7 und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395, 396 Rn. 4). Gleiches gilt für eine Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230, 233 Rn. 20). So liegt es auch hier. Der Kläger hat schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, wobei die Beklagte ermessensfehlerfrei insbesondere auf die systematische Einsetzung einer von einer Mitarbeiterin des Klägers geführten Gesellschaft als Testamentsvollstreckerin in 54 Fällen in einem Zeitraum von vier Jahren (2011 bis 2014) abgestellt hat. Die hiervon betroffenen Prinzipien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehören zu den wichtigsten des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs, und zwar sowohl für den Nur-Notar als auch für den Anwaltsnotar (Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, NJW 2018, 1607, 1610 Rn. 25 mwN). Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die übrigen Verfehlungen, die Gegenstand der Disziplinarverfügungen gegen den Kläger aus den Jahren 2002, 2008, 2009 und 2015 gewesen sind, als teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit, derart schwerwiegend eingeordnet, dass dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsführung schwer erschüttert worden ist. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass viele dieser Verfehlungen trotz vorangegangener Disziplinarmaßnahmen geschehen sind, Letztere den Kläger also nicht zu einer durchweg sorgfältigen und redlichen Besorgung seiner notariellen Geschäfte haben anhalten können.

[12] c) Hiernach erweist sich der Einwand des Klägers, es handele sich nur um "leichte" Verfehlungen, als unberechtigt. Wie oben (unter 1) bereits ausgeführt, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte.

[13] 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs.2 GKG.

Herrmann Tombrink Müller

Strzyz Frank

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