BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 2/20

08.09.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

20. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

 

 

wegen Anfechtung der Entlassung aus dem Amt


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BNotO § 48; BGB § 123 analog


Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.


BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 2/20 - OLG Celle


Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2019 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1996 zum Notar bestellt.

[2] In einem Gespräch vom 23. Mai 2018 eröffnete ihm der Vizepräsident des Oberlandesgerichts C. , dass nach Auffassung der Beklagten wegen mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zahlreicher Verzögerungen bei der Erledigung notarieller Amtsgeschäfte die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Klägers gegeben seien. In einem Schreiben vom 27. Mai 2018 bedankte sich der Kläger bei der Beklagten "für das faire Gespräch" und beanstandete, dass er von der Direktorin des Amtsgerichts und weiteren Bediensteten des Amtsgerichts S. fortlaufend unangemessen behandelt werde. Mit Datum vom 31. Mai 2018 bat er um seine Entlassung aus dem Amt des Notars. Am 11. Juni 2018 händigte ihm der Präsident des Landgerichts V. die Entlassungsurkunde aus, mit der er auf seinen Antrag mit Ablauf des 30. Juni 2018 aus dem Amt als Notar entlassen wurde. Durch Bescheid vom 21. Mai 2019 wurde dem Kläger gestattet, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2019, bei der Beklagten per Telefax eingegangen am selben Tag, erklärte der Kläger die Anfechtung seines Entlassungsantrags vom 31. Mai 2018 und der Entgegennahme der Entlassungsurkunde am 11. Juni 2018 "aus allen möglichen Rechtsgründen, insbesondere aus Täuschung und Drohung ... (§ 123 BGB)". Dem trat die Beklagte entgegen.

[3] Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entlassung erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen möchte.

[4] II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, und es liegt auch kein Verfahrensmangel vor.

[5] a) Das Verlangen nach Entlassung aus dem Amt des Notars (§§ 48, 47 Nr. 1 BNotO) kann analog §§ 119 ff BGB wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden (Bremkamp in Frenz/Miermeister, Bundesnotarordnung und Beurkundungsgesetz, 5. Aufl., § 48 BNotO Rn. 11; Lerch in Arndt/?Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 48 Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/99, BGHRZ Nr. 24409 [zur Anfechtung der Beendigung des Notaramts nach § 21 DDR-NotVO]). Der Kläger macht geltend, durch eine arglistige Täuschung und eine widerrechtliche Drohung zu seinem Entlassungsantrag bewogen worden zu sein (§ 123 BGB analog).

[6] b) Das Oberlandesgericht hat die schlüssige Darlegung eines Anfechtungsgrundes zu Recht verneint.

[7] aa) Soweit der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags vorbringt, dass ihm die ihn betreffende Mitteilung eines Rechtspflegers des Amtsgerichts S. vom 28. März 2018 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ergibt sich daraus, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, kein tragfähiger Anhalt für eine arglistige Täuschung. In dieser Mitteilung waren keine für seine Entlassung oder Amtsenthebung erheblichen Informationen enthalten, die dem Kläger bei Anbringung seines Entlassungsverlangens nicht bekannt gewesen sind. Von dem Vorwurf der verzögerten Erledigung seiner notariellen Amtsgeschäfte hatte der Kläger Kenntnis. Die kritische, von ihm als Druck und unsachliche Ablehnung empfundene Haltung von Bediensteten des Amtsgerichts S. war ihm, wie unter anderem aus seinem Schreiben vom 27. Mai 2018 hervorgeht, ebenfalls bekannt. Der in der Mitteilung vom 28. März 2018 geäußerte Verdacht, dass der Kläger unter einer Suchterkrankung leiden könnte, wurde nach Ermittlungen des Präsidenten des Landgerichts V. nicht bestätigt und hat für die Entlassung oder Amtsenthebung des Klägers keine Rolle gespielt.

[8] bb) Ebenfalls ohne fallentscheidende Bedeutung ist der - nicht näher dargelegte - Vortrag des Klägers, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf eine zu große Zahl von zugelassenen Notaren in seinem Amtsbezirk zurückzuführen seien. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Drohung oder eine arglistige Täuschung.

[9] c) Mangels Darlegung eines Anfechtungsgrundes kommt es auf die Wahrung der Anfechtungsfrist und die damit verbundene Frage, ob eine Anfechtung des Entlassungsverlangens wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung binnen Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 und 2 BGB analog) oder unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; dafür: Bremkamp aaO mwN aus dem Beamtenrecht) erfolgen muss, nicht entscheidungserheblich an.

[10] 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Herrmann Tombrink Müller

Strzyz Frank

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