BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 59/10

26.03.2013

Leitsatz des Gerichts:
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vor handenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungs freibeträge führen können, in den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.

(Volltext)

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