BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06 - LG Köln
18.02.2010
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters umfasst den vollen Wert von Forderungen der Masse, wenn ihnen lediglich nicht aufrechenbare Gegenforderungen von Insolvenzgläubigern gegenüberstehen. (Leitsatz des Gerichts)