BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19

26.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

22. Januar 2020

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1897 Abs. 6


Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 ­ XII ZB 642/17 ­ FamRZ 2018, 1772).


BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19 - LG Aachen, AG Aachen


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Die 25jährige Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann. Für sie wurde zum Eintritt der Volljährigkeit im Juli 2012 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern sowie Vermögenssorge eingerichtet und ihre Schwester, die Beteiligte zu 3, zur Betreuerin bestimmt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Juli 2013 wurden die bisherige Betreuerin entlassen und der Vater der Betroffenen, der Beteiligte zu 1, zum Betreuer bestellt.

[2] Im Oktober 2016 hat die ­ vom Vater geschiedene ­ Mutter der Betroffenen, die Beteiligte zu 2, beantragt, im Wege des Betreuerwechsels selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Amtsgericht hat die bestehende Betreuung mit dem angefochtenen Beschluss verlängert und, angesichts des Konfliktpotenzials innerhalb der Familie, die Beteiligte zu 4 als Berufsbetreuerin bestellt.

[3] Dagegen hat der Vater der Betroffenen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, selbst weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vaters der Betroffenen.

[4] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

[5] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der Vater nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 ­ XII ZB 166/10 ­ FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2019 ­ XII ZB 156/19 ­ FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 mwN).

[6] 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Maßstab für die Betreuerauswahl im Rahmen der Verlängerungsentscheidung sei § 1897 BGB. Die Beibehaltung der Berufsbetreuung entspreche dem natürlichen Willen der Betroffenen und ebenso deren Wohl. Da der Vater der Betroffenen deren Kontaktwünsche zu ihrer Mutter unangemessen einschränke, müsse der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung zurückstehen.

[7] 3. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

[8] a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung über den Betreuerwechsel zutreffend § 1897 BGB und nicht § 1908 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt. § 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 ­ XII ZB 166/10 ­ FamRZ 2010, 1897 Rn. 16 f. mwN).

[9] b) Die von den Instanzgerichten getroffene Betreuerauswahl ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

[10] aa) Zwar hat der Gesetzgeber der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung gegeben und hat das Betreuungsgericht diesen Vorrang grundsätzlich auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten. Gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll nämlich derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Hiermit geht die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB einher, wonach das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen soll, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 ­ XII ZB 642/17 ­ FamRZ 2018, 1772, Rn. 6 ff.).

[11] bb) Allerdings kommt der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Tragen, wenn eine andere "geeignete Person" zur Verfügung steht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 ­ XII ZB 642/17 ­ FamRZ 2018, 1772, Rn. 24). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das nicht der Fall. Danach hat sich der Beteilige zu 1 bei der Ausübung seines Betreueramts auch von seinem eigenen Konflikt mit der Mutter der Betroffenen und nicht nur vom Streben nach dem Wohl der Betroffenen leiten lassen, indem er der Betroffenen beispielsweise das Mobiltelefon entzog, nachdem sie häufig bei Mutter und Schwester angerufen hatte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen entspricht jedoch ein vermehrter Kontakt der Betroffenen mit ihrer Mutter, Schwester und Nichte deren Wohl. Da der

Beteiligte zu 1 diese Kontakte zu fördern nicht bereit ist, sondern eher Maßnahmen gegen sie ergreift, ist er für die Gewährleistung des Wohls der Betroffenen nicht hinreichend geeignet.

[12] 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Schilling Nedden-Boeger

Guhling Krüger

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