BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 394/20

04.01.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

25. November 2020

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 69, 70


Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.


BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 394/20 - LG Regensburg, AG Regensburg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Für den unter einem hirnorganischen Psychosyndrom und einer Alkoholkrankheit leidenden Betroffenen ist seit dem Jahr 2004 eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet, die berufsmäßig durch die Beteiligte zu 2 als Betreuerin und den Beteiligten zu 3 als Ersatzbetreuer geführt wird.

[2] Das Amtsgericht hat die Betreuung im bisherigen Umfang verlängert und die Beteiligten zu 2 und 3 erneut zu Berufsbetreuern für den Betroffenen bestellt. Hiergegen hat sich die Betreuungsbehörde (Beteiligte zu 1) mit ihrer auf die Betreuerauswahl beschränkten Beschwerde gewendet, weil sie die beiden Betreuer für ungeeignet für die Betreuung suchtkranker Personen hält. Das Amtsgericht hat eine Abhilfe abgelehnt und die Beschwerde dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen der Betreuungsbehörde auseinandergesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und hat somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 ZPO).

[4] 1. Der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG unterliegen nur Endentscheidungen des Beschwerdegerichts, mit denen der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise erledigt wird (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 70 Rn. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 70 Rn. 2; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2). Dies ist dann der Fall, wenn und soweit das Beschwerdegericht über eine unzulässige oder unbegründete Beschwerde entscheidet oder im Falle einer begründeten Beschwerde eine eigene Sachentscheidung trifft (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Bei einer begründeten Beschwerde ist eine der Rechtsbeschwerde unterliegende Endentscheidung auch dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache unter den Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (vgl. bereits BayObLG FamRZ 1985, 837, 838; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 ­ XII ZB 305/16 ­ FamRZ 2017, 549 Rn. 4 f.). Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG bezüglich anderer Entscheidungen als Endentscheidungen ausgeschlossen. Denn bereits aus systematischen Gründen kann die Rechtsbeschwerde nicht in einem weiteren Umfang eröffnet sein als die Erstbeschwerde, die nach § 58 FamFG nur gegen Endentscheidungen stattfindet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 ­ XII ZB 451/11 ­ FamRZ 2012, 619 Rn. 4; Bork/?Jacoby/Schwab/Müther FamFG 3. Aufl. § 70 Rn. 5).

[5] 2. Gemessen daran findet eine Rechtsbeschwerde ­ entgegen der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung ­ im vorliegenden Fall nicht statt.

[6] Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses. Die Nichtabhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts stellt lediglich eine Zwischenentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar, die nicht isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 ­ XII ZB 243/19 ­ juris Rn. 12). Dann kann auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, keinem (weiteren) Rechtsmittel unterliegen. Auch wenn diese Verfahrensweise durch das Beschwerdegericht nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf eine entsprechende Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestützt wird (vgl. OLG München FamRZ 2017, 1974; OLG Düsseldorf Beschluss vom 13. August 2014 ­ 3 Wx 172/14 ­ juris Rn. 30; OLG Brandenburg Beschluss vom 19. Dezember 2013 ­ 3 Wx 5/12 ­ juris Rn. 28; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 34 mwN), handelt es sich bei einer solchen Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht um eine Endentscheidung im Sinne von § 69 FamFG. Denn die bloße Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses berührt den Bestand der erstinstanzlichen Entscheidung über den Verfahrensgegenstand ­ hier: die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2 und 3 zu Betreuern ­ nicht.

[7] III. Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten der mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (§ 76 FamFG iVm § 114 ZPO).

Dose Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Botur

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