BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18

15.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF

vom

25. September 2019

in dem Verfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GVG §§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1, 21g Abs. 7


1. Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden.

2. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus.

3. Über das Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.


BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18 - OLG Düsseldorf


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann

am 25. September 2019

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in dem Ausspruch zu 2 abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird, insoweit unter Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2018, verpflichtet, dem Antragsteller auf der vom Antragsgegner bestimmten Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse zu gewähren.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, das Ersuchen des Antragstellers um Übersendung eines Ausdrucks / einer Kopie des genannten Geschäftsverteilungsplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 80 % und der Antragsteller 20 %.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang -, ihm Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse zu gewähren, und zwar in erster Linie durch Zusendung.

[2] Sein Begehren wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er kein anerkennenswertes Interesse für die Einsichtnahme dargelegt habe. Eine Versendung des Geschäftsverteilungsplans komme überdies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Nachdem der Antragsteller hierzu Stellung genommen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 22. März 2018 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, Weiteres zu veranlassen, und künftige Schreiben ohne Darlegungen zu einem anerkennenswerten Interesse nicht mehr beantwortet würden.

[3] Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG verpflichtete das Oberlandesgericht den Antragsgegner, dem Antragsteller Einsicht in den genannten Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse durch Übersendung eines Ausdrucks zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[4] II. Die aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.

[5] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG Düsseldorf MDR 2019, 502) ist das Einsichtsgesuch des Antragstellers gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG begründet.

[6] Verpflichteter der Einsichtsgewährung sei der Antragsgegner. Über die Bewilligung der Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Senats eines Oberlandesgerichts habe - wie es im Hinblick auf den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts anerkannt sei - dessen Präsident zu entscheiden. Der Umstand, dass § 21g Abs. 7 GVG lediglich die entsprechende Anwendung des § 21e Abs. 9 GVG anordne, führe nicht dazu, dass bezüglich senatsinterner Pläne der Vorsitzende des betreffenden Senats zuständig wäre.

[7] Das Einsichtsrecht erfordere nicht die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses. Für § 21e Abs. 9 GVG sei anerkannt, dass es in keinem Fall - auch nicht für nicht an Rechtsstreitigkeiten Beteiligte - der Darlegung eines Interesses bedürfe. Weder der Wortlaut des § 21g Abs. 7 GVG noch die Gesetzesmaterialien ergäben Anhaltspunkte dafür, dass § 21e Abs. 9 GVG im Fall der entsprechenden Anwendung nach § 21g Abs. 7 GVG lediglich eingeschränkte Anwendung finde.

[8] Im Hinblick auf die Einsichtsgewährung sei kein Ermessen eröffnet. Nach der Formulierung des § 21e Abs. 9 GVG solle die Justizverwaltung an das Ziel der Auflegung ("zur Einsichtnahme") gebunden sein.

[9] Inhaltlich sei vom Einsichtsrecht auch der - kostenpflichtige - Bezug eines Ausdrucks umfasst. Für Gerichtsakten zeigten § 299 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 3 FamFG, dass der Einsichtsberechtigte nicht auf die visuelle Wahrnehmung des schriftlich Niedergelegten verwiesen sein, sondern den Inhalt der Schriftstücke, wenngleich nicht im Original, zum Verbleib erhalten können solle. Hiermit werde einem ohne Weiteres nachvollziehbaren praktischen Interesse des Einsichtsberechtigten Rechnung getragen. Diese Grundgedanken könnten auf die Einsicht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne übertragen werden. Das gelte umso eher, als unter den Bedingungen heutiger Informationstechnologie die Fertigung eines bloßen Ausdrucks selbst bei Hinzufügung einer Beglaubigung nebst Kostenrechnung deutlich weniger aufwendig sein dürfte als die Ermöglichung einer Einsichtnahme vor Ort oder gar eine Auskunft oder eine Übersendung an ein weiteres Gericht zur Einsichtnahme. Andererseits reiche die Überlassung eines - gegebenenfalls beglaubigten - Ausdrucks aus, einer Ablichtung des Beschlussoriginals bedürfe es nicht.

[10] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand.

[11] a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts im Streitfall richtiger Antragsgegner ist.

[12] Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die ausdrücklich anordnet, wer über die Gewährung von Einsicht in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden hat. Aber § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG weist dem Präsidenten (oder aufsichtsführenden Richter) die Befugnis zu, die Geschäftsstelle zu bestimmen, in der der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Angesichts dieser die Festlegung des Ortes der Einsichtnahme betreffenden Kompetenzzuweisung ist mangels einer anderweitigen Zuständigkeitsregelung der Präsident (oder aufsichtsführende Richter) auch zur Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts berufen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1979, 1043; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 21e Rn. 76). Nichts anderes gilt für die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 6). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG nach dem Wortlaut des insofern maßgeblichen § 21g Abs. 7 GVG insoweit ohne inhaltliche Änderung entsprechend anzuwenden. Eine Zuständigkeit des Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. PG/Grimm/Remus, ZPO 10. Aufl. § 21g GVG Rn. 28; a.A. Remus, Präsidialverfassung und gesetzlicher Richter 2008 S. 164).

[13] b) Das Oberlandesgericht hat weiter richtig erkannt, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner ihm Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan gewährt.

[14] aa) Anspruchsgrundlage sind die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG. Diese Vorschriften ordnen nicht nur an, dass Geschäftsverteilungspläne aufzulegen sind, sondern bestimmen darüber hinaus, dass die Auflegung "zur Einsichtnahme" erfolgt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dieser Festlegung des Zwecks der Auflegungspflicht, dass Einsicht in Geschäftsverteilungspläne zu gewähren ist, es sich insofern also nicht um eine Ermessensentscheidung handelt.

[15] bb) Richtig ist ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das Recht auf Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan auch für denjenigen besteht, der - wie der Antragsteller - nicht an einem Verfahren beteiligt ist, das bei dem Spruchkörper anhängig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 ­ 14 VA 2/19 juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 2 VAs 2/19, juris Rn. 4, 6; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn. 5]; a.A. Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 21g Rn. 40; MünchKomm-StPO/Schuster, 2018 § 21g GVG Rn. 16; wohl auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 VA 1/19, S. 2 (n.v.)).

[16] Hierfür spricht bereits der Wortlaut der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG, der nicht vorsieht, dass die Einsichtnahme an die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft wäre. Die genannten Vorschriften sind insofern anders gefasst als andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichtsrechte gewähren und das Erfordernis der Darlegung oder Glaubhaftmachung eines näher bezeichneten Interesses ausdrücklich nennen (vgl. etwa § 299 Abs. 2 ZPO, § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 475 Abs. 1 und 2 StPO). Auch die Gesetzesbegründungen zu § 21g Abs. 7 GVG und § 21e Abs. 9 GVG enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne nur unter der genannten Voraussetzung zubilligen wollte (vgl. BT-Drucks. 14/1875 S. 13 li. Sp.; VI/2903 S. 5 li. Sp.; VI/557 S. 23 li. Sp.).

[17] Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung steht insbesondere auch in Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 21g GVG. Wie der Bundesgerichtshof zu § 21g Abs. 2 GVG in der bis zum 29. Dezember 1999 geltenden Fassung ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Vorgaben zur Aufstellung spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne Teil des Regelwerks, welches das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in eine nach allen Seiten unabhängige, unparteiische und von sachfremden Einflüssen freie Rechtsprechung sichert (vgl. BGH, Beschluss von 5. Mai 1994 - VGS 1/93, VGS 2/93, VGS 3/93, VGS 4/93, BGHZ 126, 63 unter III 1 d aa [juris Rn. 44]). § 21g GVG ist im Lichte der Verfassung, namentlich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, zu betrachten (vgl. BGH aaO [juris Rn. 45]); mit der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfGE 148, 69 Rn. 47; BVerfGE 95, 322 unter C I 1 [juris Rn. 25]; jeweils m.w.N.). § 21g GVG betrifft danach nicht nur Rechtsuchende, sondern auch die Öffentlichkeit. Das legt es nahe, das Einsichtsrecht nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG als ein "Jedermannrecht" zu verstehen, was für den unmittelbar aus § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG resultierenden Anspruch auf Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts auch der allgemeinen Ansicht entspricht (vgl. StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 19. März 2010 - 22 ZB 09.3157, juris Rn. 14; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO 252. Lieferung 05.2019 § 4 FGO Rn. 95; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 21e Rn. 75; Breidling in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 21e GVG Rn. 82; PG/Grimm/Remus, ZPO 10. Aufl. § 21e GVG Rn. 97; Rathmann in Saenger, ZPO 8. Aufl. § 21e GVG Rn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 21e GVG Rn. 35).

[18] cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Einsichtsanspruch im Streitfall nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Antragsteller mit seinem Einsichtsbegehren Ziele verfolgt, die mit dem genannten Sinn und Zweck des § 21g GVG unvereinbar sind. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Äußerungen des Antragstellers lassen diesen Schluss nicht zu.

[19] c) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass von dem Einsichtsrecht gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG auch die (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans umfasst sei.

[20] Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Weitere Zugangsarten (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 IFG, § 3 Abs. 2 UIG, § 6 Abs. 1 VIG) nennt das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen insofern unergiebig (vgl. BT-Drucks. 14/1875 S. 13 li. Sp.; VI/2903 S. 5 li. Sp.; VI/557 S. 23 li. Sp.). Die vom Oberlandesgericht für seinen gegenteiligen Standpunkt angeführten Regelungen in § 299 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG betreffen Akteneinsichtsrechte und lassen schon aufgrund ihres andersartigen Regelungsgegenstandes keine Rückschlüsse auf die Reichweite des Zugangsrechts nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG zu (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019 ­ 10 VA 3/19, unter II (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 ­ 2 VA 5/19, unter II 2 a bb (n.v.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 11). Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung herangezogene, die schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes regelnde Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Auch die praktischen Erwägungen, die das Oberlandesgericht angestellt hat, vermögen seine vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsauffassung nicht zu rechtfertigen. Dem entspricht es, dass ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Geschäftsverteilungsplänen in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig abgelehnt wird (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019 ­ 10 VA 3/19, unter II (n.v.); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 ­ 6 VA 1/19 unter II 2 a (n.v.); OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 ­ 12 VA 1/19 unter III (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 ­ 2 VA 5/19, unter II 2 (n.v.); OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 4 VA 4/19 unter II (n.v.); OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 2 VAs 2/19, juris Rn. 4, 6; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - 15 VA 30/18, juris Rn. 23; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn. 6]); siehe ferner (zu § 21e Abs. 9 GVG) StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15, juris Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 21e Rn. 75; MünchKomm-StPO/Schuster, 2018 § 21e GVG Rn. 66; PG/Grimm/Remus, ZPO 10. Aufl. § 21e GVG Rn. 97; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 21e GVG Rn. 35; a.A. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 21e GVG Rn. 59).

[21] d) Ein weitergehender Anspruch auf Übersendung der Pläne folgt nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW.

[22] aa) Ob ein derartiger Anspruch besteht, unterliegt im Streitfall der Prüfungskompetenz des Senats. Zum einen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 72 Abs. 1 FamFG auch die Verletzung von Landesrecht überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17, NZI 2018, 353 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308, S. 210 li. Sp.). Zum anderen steht die primäre Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Überprüfung ebenfalls nicht entgegen, da das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Insoweit ist dem entscheidenden Gericht regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist (BT-Drucks. 11/7030, S. 37 li. Sp.; BVerwG ZBR 2005, 392 [juris Rn. 4]; BayObLGZ 2003, 325 unter II 5 a [juris Rn. 46 f.]; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 17 GVG Rn. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

[23] bb) Ein Anspruch des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW ist jedoch zu verneinen.

[24] Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt eröffnet ist (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 ­ 20 K 4062/18, juris Rn. 18, 20). Denn unabhängig hiervon stellen die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG jedenfalls abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW den Vorschriften des IFG NRW vorgehen (vgl. VG Gelsenkirchen aaO Rn. 4), wie sich daraus ergibt, dass diese Bestimmungen speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungsgrundsätzen der Spruchkörper zum Gegenstand haben.

[25] e) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans unzulässig wäre. Wenn der nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigte um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan ersucht, ist hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 ­ 12 VA 1/19 unter III (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 ­ 2 VA 5/19 unter II 2 b cc (n.v.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 4 VA 4/19 unter II (n.v.); siehe ferner (zum allgemeinen Verwaltungsrecht) BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 ­ KVR 55/14, NJW 2015, 3648 Rn. 14 ff.; BVerwGE 84, 375 unter 5 [juris Rn. 29]; Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG 10. Aufl. § 29 Rn. 88; Ramsauer in ders., VwVfG 19. Aufl. § 29 Rn. 41; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/?Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. § 29 Rn. 18, 36). Dabei ist es denkbar, dass dem Einsichtsberechtigten nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf null oder der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein BVerwGE 155, 192 Rn. 31; BVerwGE 148, 48 Rn. 55; jeweils m.w.N.) sogar ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Geschäftsverteilungsplan in der begehrten, von §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG nicht vorgesehenen Art zugänglich gemacht wird. Hierfür ist im Streitfall allerdings nichts ersichtlich.

[26] Der Antragsgegner hat sein danach bestehendes Ermessen, ob dem Antragsteller - wie von ihm erwünscht - eine Kopie oder ein Ausdruck des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans übersandt wird, bislang nicht ausgeübt. Das hat er nachzuholen.

[27] III. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Antragsgegner nicht zu der vom Antragsteller begehrten Übersendung, sondern nur zur Neubescheidung seines Antrags verpflichtet worden ist; hierin liegt ein Teilunterliegen des Antragstellers (vgl. BVerwGE 37, 57, 61 [juris Rn. 9]).

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Lehmann Dr. Bußmann

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