BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13

12.05.2015

Leitsätze des Gerichts:
1. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.
2. Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

(Volltext)

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