BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19

05.01.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

26. November 2020

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 511


a) Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.

b) Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden.

WEG § 13 Abs. 2

Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.


BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19 - LG Stade, AG Buxtehude


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Landgericht Lüneburg verwiesen, das auch über die durch Anrufung des Landgerichts Stade und das Rechtsbeschwerde-verfahren entstandenen Kosten zu entscheiden hat.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 18.000 €.

Gründe:

[1] I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Rodung einer Weide und eines Holunderstrauchs und stützt dies auf ihr Sondereigentum oder jedenfalls ein ihr zustehendes Sondernutzungsrecht an der betroffenen Grundstücksfläche. Das Amtsgericht Buxtehude hat die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird die sofortige Beschwerde als zulässiger Rechtsbehelf bezeichnet. Die Klägerin hat bei dem Landgericht Stade ein Rechtsmittel eingelegt, das dort als Berufung angesehen worden ist. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Stade die Berufung der Klägerin "vor dem Landgericht Stade" als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin eine Sachentscheidung herbeiführen.

[2] II. Das Landgericht Stade hält sich für unzuständig. Da es sich um eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handele, sei gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg zuständig. Die Klägerin verlange zwar Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung. Es bestehe jedoch der für die Einordnung als Wohnungseigentumssache erforderliche innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, weil sie sich auf ein Sondernutzungsrecht bzw. auf Sondereigentum an der Grundstücksfläche stütze.

[3] III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

[4] 1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben.

[5] a) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beschluss keine geordnete Sachverhaltsdarstellung enthält. Allerdings müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 2). So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar enthält der Beschluss weder eine geordnete Sachverhaltsdarstellung noch eine Bezugnahme auf den Tatbestand des Amtsgerichts. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt lässt sich aber den Entscheidungsgründen in noch ausreichender Weise entnehmen.

[6] b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Rechtsbeschwerde ist jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Landgericht Stade hat sich in Widerspruch zu der gefestigten, auf die mehrfache Rechtsmitteleinlegung bezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, indem es das als Berufung eingeordnete Rechtsmittel verworfen hat, obwohl die Klägerin, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, zuvor mitgeteilt hatte, dass sie auch bei dem Landgericht Lüneburg Berufung eingelegt hatte und hierüber noch keine Entscheidung ergangen ist.

[7] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

[8] a) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das für allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht Stade das Landgericht Lüneburg als für die Entscheidung über die Berufung zuständig an (§ 72 Abs. 2 GVG). Der Streit der Parteien ist zweifelsfrei eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. Zu den Wohnungseigentumssachen gehören nach dieser Vorschrift Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Hier streiten die Parteien um Schadensersatz wegen der Rodung einer Weide und eines Holunderstrauchs auf der Sondernutzungsfläche der Klägerin; als wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftlichen Grundstücks stehen dauerhaft gepflanzte Gehölze im gemeinschaftlichen Eigentum, und es geht infolgedessen um die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 17. März 2016 ­ V ZR 185/15, NJW-RR 2016, 587 Rn. 4 f.). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Fläche stehe im Sondereigentum der Klägerin, kann dies schon deshalb nicht zutreffen, weil Sondereigentum gemäß § 1 Abs. 1 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung nur an Wohnungen bzw. an Räumen eines Gebäudes und gerade nicht an Freiflächen begründet werden kann; eine Abweichung hiervon ist ausgeschlossen (Numerus clausus der Sachenrechte).

[9] b) Danach war das zuerst angerufene, für allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht Stade für die Entscheidung über die Berufung zwar nicht funktionell zuständig. Es durfte sie aber nicht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie auch bei dem gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Landgericht Lüneburg Berufung eingelegt hatte und dieses Verfahren nicht abgeschlossen war.

[10] aa) Der unterlegenen Partei steht gegen ein erstinstanzliches Urteil ein einziges Rechtsmittel, nämlich die Berufung zu. Zwar ist zwischen dem Rechtsmittel und dem durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382; RGZ 102, 364, 365 f.). Macht aber die Partei von einem Rechtsmittel mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 ­ V ZB 129/06, NJW 2007, 1211 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10 f.).

[11] bb) Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 5). Bindungswirkung kommt einer solchen Abgabeentscheidung zwar nicht zu, weil § 281 ZPO nicht die funktionelle Zuständigkeit betrifft und auf Verweisungen unter Rechtsmittelgerichten im Grundsatz auch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NZM 2010, 166 Rn. 9). Aber auf diese Weise lässt sich sowohl vermeiden, dass einander widersprechende Entscheidungen in der Sache ergehen, als auch, dass das Rechtsmittel nur deshalb verworfen wird, weil jedes Gericht das jeweils andere für zuständig hält (zu einer solchen Konstellation Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 4). Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83, FamRZ 1984, 36 f.).

[12] cc) Daran gemessen gibt es nicht, wie es das Berufungsgericht annimmt, jeweils eine Berufung vor den Landgerichten Stade und Lüneburg, sondern eine einheitliche Berufung der Klägerin mit zwei anhängigen Verfahren. Das Landgericht Stade durfte die Berufung nicht verwerfen, weil das Rechtsmittelverfahren vor dem zuständigen Landgericht Lüneburg noch nicht abgeschlossen war.

[13] IV. 1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das bei dem Landgericht Stade eingelegte Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden, weil das nachfolgend angerufene Landgericht Lüneburg zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383). Infolgedessen hätte das Landgericht Stade sich für unzuständig erklären und die Sache an das Landgericht Lüneburg abgeben müssen. Über die dort eingelegte Berufung ist - wie das Landgericht Lüneburg bei der Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof mitgeteilt hat - bislang nicht entschieden worden; deshalb ist die Sache nunmehr an das Landgericht Lüneburg zu verweisen. Die durch die Anrufung des Landgerichts Stade entstandenen Kosten (vgl. allerdings zu den Rechtsanwaltsgebühren BGH, Beschluss vom 28. September 2006 ­ VII ZB 32/06, NJW-RR 2007, 1000 Rn. 12 und zu den Gerichtsgebühren § 4 GKG) sind ebenso wie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die mit der Hauptsache entschieden wird; ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 384; RGZ 102, 364, 366).

[14] 2. Da die Berufung bei dem Landgericht Lüneburg, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sein soll, weist der Senat für das weitere Verfahren in der Sache auf Folgendes hin:

[15] Eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit der Kläger - wie hier - eigene Schadensersatzansprüche aus einem ihm zustehenden Sondernutzungsrecht an dem beschädigten gemeinschaftlichen Eigentum ableitet; denn bei dem Sondernutzungsrecht handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NZM 2019, 256 Rn. 6 ff.). Ob in der Sache Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung. Das Sondernutzungsrecht kann dem Berechtigten Rechte verleihen, die weiterreichen als diejenigen, die einem Besitzer und Miteigentümer üblicherweise zustehen (zu der Diskussion um die Ansprüche des berechtigten unmittelbaren Besitzers auf Ersatz des Substanzschadens vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 16 ff.). Der Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens wird dem Sondernutzungsberechtigten jedenfalls dann zugewiesen sein, wenn er nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung wie ein Eigentümer gestellt sein soll bzw. auf eigene Kosten über die Gestaltung der Sondernutzungsfläche frei entscheiden darf.

Stresemann Brückner Weinland

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