BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22

15.04.2025

BUNDESGERICHTSHOF

Verkündet am:

26. November 2024

Küpferleals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


Batteriespeicher als Erzeugungsanlage


EnWG § 3 Nr. 11, 15d, 18d, § 31 Abs. 1, § 118 Abs. 6; StromNEV § 18

a) Der Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens steht nicht entgegen, dass mit ihm die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 19).

b) Stromspeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz

einspeisen, sind Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1

StromNEV.

c) Auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, sind, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.


BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22 - OLG Düsseldorf


Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der Antragstellerin zu tragen hat.

Gründe:

[1] A. Die Betroffene, eine Verteilernetzbetreiberin, wendet sich gegen eine im besonderen Missbrauchsverfahren ergangene Verfügung der Bundesnetzagentur.

[2] Die Antragstellerin betrieb seit dem 24. April 2015 bis zu seiner brandbedingten Zerstörung spätestens am 18. Juli 2021 einen 5 MW Lithium-Ionen-Batteriespeicher, der auf der Mittelspannungsebene an das von der Betroffenen betriebene Verteilernetz angeschlossen war und dessen Wiederinbetriebnahme sie beabsichtigt. Der Batteriespeicher wurde für die Erbringung von Primärregelleistung genutzt. Er funktionierte dergestalt, dass er elektrische Energie aus dem Netz der Betroffenen sowohl entnahm als auch in dieses einspeiste. Die entnommene elektrische Energie wandelte er zur Speicherung in chemische Energie und für die Einspeisung wieder in elektrische Energie um. Für die Entnahmen ist die Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG bis zum Kalenderjahr 2035 von der Zahlung von Netzentgelten befreit. Die Betroffene weigert sich, der Antragstellerin für die dezentrale Einspeisung ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV (sog. vermiedene Netzentgelte) zu zahlen.

[3] Ende 2017 erhob die Betroffene Klage gegen die Antragstellerin unter anderem wegen nicht gezahlter Umlagen. Gegenüber dem Zahlungsantrag rechnete die Antragstellerin hilfsweise mit behaupteten Ansprüchen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV auf. Das Landgericht gab mit Urteil vom 31. Mai 2018 dem Zahlungsantrag statt und verneinte eine Aufrechnungslage mit der Begründung, der von der Antragstellerin betriebene Batteriespeicher sei keine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin unter Beschränkung auf den Aufrechnungseinwand Berufung ein.

[4] Im Anschluss hat die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 EnWG mit dem Ersuchen beantragt, die Betroffene zu verpflichten, ihr für den vom Batteriespeicher in das Netz eingespeisten Strom ab dem 20. April 2015 ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV zu zahlen. Die Bundesnetzagentur hat daraufhin am 18. Dezember 2020 den verfahrensgegenständlichen Beschluss (BK8-20/10465-M1) erlassen, in dem sie festgestellt hat, dass das Verhalten der Betroffenen, der Antragstellerin keine Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1

StromNEV für die dezentrale Einspeisung des Batteriespeichers zu zahlen, missbräuchlich und diese zur Zahlung eines Entgelts nach § 18 Abs. 1 Satz 1

StromNEV an die Antragstellerin verpflichtet sei.

[5] Die Beschwerde der Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht hat das die zivilrechtliche Klage betreffende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

[6] B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Missbrauchsantrag sei zulässig, da die fortgesetzte Weigerung der Betroffenen, der Antragstellerin ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1

StromNEV zu zahlen, diese rechtlich und wirtschaftlich gegenwärtig in erheblicher Weise betreffe. Dem Antrag fehle es auch nicht am Sachentscheidungs- oder allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Etwas Anderes ergebe sich mangels Anwendbarkeit auf das behördliche Verfahren auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG.

[8] Der Antrag sei auch begründet. Das Verhalten der Betroffenen sei missbräuchlich im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 EnWG. Zwar stelle der Batteriespeicher der Antragstellerin nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift keine Erzeugungsanlage im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV dar. Die Vorschrift sei aber analog anwendbar, weil auch die Einspeisung der in einem Batteriespeicher (zwischen-)gespeicherten Energie in das allgemeine Versorgungsnetz in diesem Moment (punktuell) einen Bezug von elektrischer Energie aus vorgelagerten Netzebenen zu vermeiden helfe und hieran die Berechnung der Entgelte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 StromNEV anknüpfe. Der streitgegenständliche Batteriespeicher erfülle überdies das Merkmal der "Dezentralität" des § 3 Nr. 11 EnWG, da er an das Verteilernetz angeschlossen, in räumlicher Nähe zu Letztverbrauchern gelegen sei und aufgrund seiner Anlagendimension eine relativ geringe Erzeugungskapazität aufweise, sodass typischerweise davon ausgegangen werden könne, dass der erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom von den in der näheren Umgebung angeschlossenen Stromkunden verbraucht werde. Die Anlage müsse nicht auf die lokale Stromversorgung ausgerichtet sein oder (allein) diesem Zweck dienen. Die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 StromNEV lägen vor; insbesondere stünde dem Anspruch nicht § 118 Abs. 6 Satz 1, 3 EnWG entgegen. Der angefochtene Beschluss erweise sich auch im Hinblick auf den Entscheidungsinhalt und die tenorierten Maßnahmen als rechtsfehlerfrei.

[9] II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.

[10] 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Missbrauchsverfügung, für deren Erlass die Bundesnetz-agentur nach § 54 Abs. 1 Halbsatz 1 EnWG zuständig war, nicht beanstandet. Auf eine fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann sich die Betroffene nicht berufen (dazu nachfolgend a). Das besondere Missbrauchsverfahren ist auch nicht wegen der im Zivilverfahren erklärten Aufrechnung unzulässig (dazu nachfolgend b).

[11] a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG können Personen, deren Interessen durch das Verhalten eines Netzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dient die Beschränkung der Antragsbefugnis auf Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten erheblich berührt werden, nicht dem Schutz des Netzbetreibers, gegen den sich das besondere Missbrauchsverfahren richten soll (BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - EnVR 45/13, RdE 2015, 410 Rn. 15, 19 - Zuhause-Kraftwerk). Dies hat zur Folge, dass sich der von einer Missbrauchsverfügung betroffene Netzbetreiber im gerichtlichen Verfahren mangels materieller Beschwer nicht darauf berufen kann, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt habe (BGH, a.a.O., Rn. 16 bis 18 - Zuhause-Kraftwerk).

[12] b) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht angenommen, dass eine Entscheidung über den Antrag nicht mangels Sachbescheidungsinteresses der Antragstellerin unzulässig war. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung im parallel anhängigen Zivilprozess bereits erklärte Aufrechnung mit behaupteten Ansprüchen aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV führt entgegen der Rechtsbeschwerde nicht zur Unzulässigkeit des Antrags im besonderen Missbrauchsverfahren. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO finden auf das Verhältnis des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG zu einem zivilrechtlichen Klageverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Netzbetreiber weder unmittelbar Anwendung noch ist der Rechtsgedanke dieser Normen auf eine solche Konstellation übertragbar.

[13] aa) Eine doppelte Rechtshängigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wird durch den Antrag im besonderen Missbrauchsverfahren - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt - nicht begründet. Mit der Aufrechnungserklärung im Prozess ist schon der Entgeltanspruch der Antragstellerin nicht rechtshängig geworden (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70, BGHZ 57, 242 [juris Rn. 11 bis 16]; vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000 [juris Rn. 8 mwN]). Zudem betreffen § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG und § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur die Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands, woran es hier schon aufgrund der nicht identischen Parteien des Zivil- und des besonderen Missbrauchsverfahrens fehlt.

[14] bb) Der Rechtsgedanke dieser Regelungen, Doppelprozesse und divergierende Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - I ZR 1/83, NJW 1986, 2195 [juris Rn. 11]; Gerhold in BeckOK GVG, Stand: 15. Mai 2024, § 17 Rn. 11; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rn. 13; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 261 Rn. 9; Pabst in MüKoZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rn. 10), lässt das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung im besonderen Missbrauchsverfahren nicht entfallen.

[15] (1) Das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren entspricht dem Rechtsschutzinteresse im gerichtlichen Verfahren. Der Antragsteller muss ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben; andernfalls ist die angestrebte oder verlangte Entscheidung unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53/86, BVerwGE 75, 304 [juris Rn. 16]; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 9 Rn. 139, 153; Rixen/Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 9 VwVfG Rn. 26). Ein Sachbescheidungsinteresse fehlt, wenn der erstrebte Erfolg auf einem anderen Weg einfacher zu erreichen ist (Schmitz, a.a.O., § 9 Rn. 159).

[16] (2) Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Interesse der Antragstellerin, das Verhalten der Betroffenen im besonderen Missbrauchsverfahren überprüfen zu lassen, ist durch die im Zivilprozess erklärte Aufrechnung, schon weil über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist, nicht entfallen. Ebenso wie die Zulässigkeit des besonderen Missbrauchsverfahrens nicht mit der Begründung verneint werden kann, es diene lediglich der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 19; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Sache C-360/19 vom 4. Juni 2020, juris Rn. 55), steht ihr nicht entgegen, dass mit dem Missbrauchsverfahren die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen. Die Regulierungsbehörden haben im besonderen Missbrauchsverfahren die Funktion einer Streitbeilegungsstelle (vgl. BGH, RdE 2018, 531 Rn. 18; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-Drucks. 15/3917 vom 14. Oktober 2004, S. 63). Eine solche Streitbeilegung ist auch noch während eines Zivilverfahrens, in dem die gleichen Rechtsfragen, wie im Missbrauchsverfahren zur Entscheidung stehen, sinnvoll möglich.

[17] 2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die angefochtene Missbrauchsverfügung auch für materiell rechtmäßig gehalten. Die Weigerung der Betroffenen, für den vom Batteriespeicher der Antragstellerin in ihr Netz eingespeisten Strom ein Entgelt zu zahlen, verstößt gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.

[18] a) Im besonderen Missbrauchsverfahren hat die Regulierungsbehörde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen oder Methoden übereinstimmt. Zu diesen Bestimmungen gehört § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV, der auf Grundlage von § 24 EnWG erlassen wurde. Diese Vorschrift enthielt bis zu ihrer Neufassung mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 eine entsprechende Verordnungsermächtigung. Die Regelungen der Stromnetzverordnung finden auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 13 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug).

[19] b) Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitraum von der Inbetriebnahme des Batteriespeichers am 24. April 2015 bis zu seiner Zerstörung am 18. Juli 2021 an.

[20] aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsbeschwerden ist grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung, es sei denn, die Anfechtungsbeschwerde richtet sich gegen eine Verfügung mit Dauerwirkung (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - EnVR 1/10, ZNER 2011, 181 Rn. 30 mwN - Bahnstromfernleitungen). Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 B 62/11, NVwZ 2012, 510 Rn. 13). Bei Dauerverwaltungsakten kommt es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage in den Zeiträumen an, die zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (BVerwG, a.a.O.).

[21] bb) Bei der angegriffenen Verfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Wirkung der Feststellung, dass das Verhalten des Betroffenen, keine Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV für die Einspeisung des Batteriespeichers an die Antragstellerin zu zahlen, missbräuchlich ist, reicht von der Inbetriebnahme der Anlage am 24. April 2015 jedenfalls bis zum Erlass der Verfügung am 18. Dezember 2020 und wurde auch für den gesamten Zeitraum zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Die in der Verfügung weiter ausgesprochene Verpflichtung, für die Einspeisung des Batteriespeichers ein Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV zu zahlen, reicht noch darüber hinaus bis zur brandbedingten Zerstörung der Anlage am 18. Juli 2021 und wurde auch insgesamt angefochten. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Verfügung, dass durch die Verpflichtung die bisherige Zuwiderhandlung abgestellt und ein künftiges rechtskonformes Verhalten sichergestellt werden sollte. Die Wirkung der Verpflichtung reicht somit bis zur endgültigen Beendigung der Einspeisung von Strom aus dem Batteriespeicher in das Netz der Betroffenen.

[22] c) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt, das gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNEV den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen muss. Bei dem von der Antragstellerin betriebenen Batteriespeicher handelt es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. Der vom Beschwerdegericht vorgenommenen analogen Anwendung der Vorschrift bedarf es nicht.

[23] aa) Eine Erzeugungsanlage im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ist eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie. Die Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber zur Zahlung eines Entgelts an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Höhe der durch die jeweilige Einspeisung in den vorgelagerten Netzebenen eingesparten Netznutzungsentgelte geht auf Ziffer 2.3.3 der "Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie" vom 13. Dezember 1999 (Verbändevereinbarung II) zurück und wurde in § 18 der am 25. Juli 2005 erlassenen Stromnetzentgeltverordnung übernommen [vgl. Petermann, EWeRK 2016, 185, 186; Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz), BT-Drucks. 18/11528 vom 15. März 2017, S. 12]. Der Begriff der Erzeugungsanlage ist weder in der Verbändevereinbarung II noch in der Stromnetzentgeltverordnung definiert. Eine Legaldefinition ist erstmals mit Gesetz zur Neuregelung energierechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 in § 13 Abs. 1a Satz 1 EnWG (EnWG 2011) aufgenommen worden. Diese Vorschrift lautete auszugsweise: "Für die Durchführung (...) sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab (...) verpflichtet, (...)". In den Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG ist die Definition der "Erzeugungsanlage" als Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarkts (Strommarktgesetz) vom 26. Juli 2016 mit Wirkung vom 30. Juli 2016 aufgenommen worden (§ 3 Nr. 18c EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung (aF), seit dem 27. Juli 2021 § 3 Nr. 18d EnWG). Dafür, dass diese erst später kodifizierte, aber nach dem Wortsinn sehr naheliegende Definition auch mit dem Verständnis des Verordnungsgebers bei Erlass der Stromnetzentgeltverordnung 2005 übereinstimmt, spricht Anlage 1 zur Stromnetzentgeltverordnung, in der für Anlagen des Netzbetreibers nach § 6 Abs. 5 StromNEV unter dem Oberbegriff "Erzeugungsanlagen" sowohl verschiedene einzelne Kraftwerkstypen als auch pauschal "andere Kraftwerksanlagen" aufgeführt sind. Kraftwerke sind Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.

[24] bb) Anlagen, die - wie der in Rede stehende Batteriespeicher der Antragstellerin - dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen (im Folgenden: Stromspeicher) nehmen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, eine Doppelrolle als Verbraucher und Erzeuger elektrischer Energie ein. Der dem Netz entnommene Strom wird durch die Umwandlung in eine andere Energieform "verbraucht". Bei der Rückumwandlung der gespeicherten Energie in elektrische Energie wird diese neu "erzeugt" (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - EnVR 56/08, RdE 2010, 223 Rn. 9 - Pumpspeicherkraftwerke I; Schneider/?Kirch, RdE 2016, 165, 166 f.; Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 198; de Wyl/?Weise/Blumenthal-Barby, RdE 2015, 507, 507 f.). Es handelt sich nicht um die bei der Umwandlung in eine speicherbare Energieform zuvor verbrauchte elektrische Energie (vgl. Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 366). Der Zweck von Stromspeichern liegt bei der Rückumwandlung wie bei jeder "klassischen" Erzeugungsanlage darin, aus einem anderen Energieträger elektrische Energie (neu) zu gewinnen (vgl. Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 199; Peiffer in BeckOK EnWG, Stand: 1. März 2024, § 3 Nr. 18d Rn. 2 f.; Bourwieg in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., Vorb. vor § 11a Rn. 13). Das stimmt auch mit dem Begriff des Erzeugens überein, der bei natürlicher Betrachtung einen Vorgang bezeichnet bei dem etwas hervorgebracht oder (neu) produziert wird. Denn genau dies erfolgt bei der Rückumwandlung der in einer anderen Energieform gespeicherten Energie in elektrische Energie durch Stromspeicher.

[25] cc) Sinn und Zweck der Norm stehen einer Einordnung von Stromspeichern als Erzeugungsanlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV nicht entgegen.

[26] (1) Die Regelung zielt darauf ab, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 20 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH; vom 25. Juni 2024, EnVR 3/22, RdE 2024, 414 Rn. 25 - Netzreservekapazität III). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 18 StromNEV verursacht die dezentrale Einspeisung elektrischer Energie unmittelbar eine Reduzierung der Entnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Dies habe kurzfristig zur Folge, dass aus Sicht des Netzbetreibers, in dessen Netz- oder Umspannebene dezentral eingespeist werde, der von ihm zu tragende Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinke, der von den übrigen Netzkunden der höheren Netzebene zu tragende Anteil hingegen steige. Mittel- bis langfristig könne die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und damit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (vgl. BR-Drucks. 245/05 vom 14. April 2005, S. 39). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, setzt der Entgeltanspruch jedoch nicht voraus, dass die dezentrale Einspeisung tatsächlich zu einer Verringerung des Netzausbaus und damit zu einer Gesamtkostensenkung führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 40 - Netzreservekapazität I; vom 27. Oktober 2020 - EnVR 70/19, RdE 2021, 210 Rn. 20 - Kraftwerk Westfalen).

[27] (2) Diesem Regelungszweck steht eine Einordnung von Stromspeichern als Erzeugungsanlagen im Sinn des § 18 Abs. 1 StromNEV nicht entgegen.

[28] (a) Die Einspeisung des vom Stromspeicher erzeugten Stroms führt zu einer Verringerung der Entnahme des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, aus der vorgelagerten Netzebene und somit für diesen zu geringeren Kosten für die Nutzung der vorgelagerten Netze gemäß § 17 StromNEV. Diese vom Netzbetreiber durch die Einspeisung erzielten Vorteile sollen nach § 18

StromNEV dem Erzeuger des dezentral eingespeisten Stroms, also auch dem Betreiber eines Stromspeichers zu Gute kommen.

[29] (b) Zudem können Stromspeicher - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - bei einer netzdienlichen Betriebsweise, also einer Beladung in Überschuss- und einer Entladung in Mangelzeiten, entsprechend der Zielsetzung des Verordnungsgebers zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen beitragen und damit zu geringeren Gesamtkosten führen (vgl. de Wyl/Weise/Blumenthal-Barby, RdE 2015, 507, 513; Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 366; Hagmann, N&R 2021, 135, 137; Weiss/Zdziarstek, EnWZ 2024, 114, 114). Zwar weist die Betroffene zu Recht darauf hin, dass die netzentlastende Wirkung der Stromspeicher durch die Stromentnahme in Überschusszeiten von § 18 StromNEV nicht adressiert wird, sondern nur die Entlastung der vorgelagerten Netze durch die dezentrale Erzeugung. Dieser sind Stromspeicher aber geeignet zu dienen. Dass Batteriespeicher dem Netz durch ihre Funktionsweise im Ergebnis mehr elektrische Energie entnehmen als einspeisen (vgl. unten Rn. 32), stellt ihre Eignung zur Entlastung des Netzes in Mangel- und Überschusszeiten nicht in Frage.

[30] (c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht der Zielsetzung des Verordnungsgebers auch nicht entgegen, dass die Anlage der Antragstellerin zur Deckung des Regelenergiebedarfs des Übertragungsnetzbetreibers dient. Die Bedarfsdeckung der Regelzone erfolgt durch Einspeisung in das oder Entnahmen aus dem nachgelagerten Netz und führt daher jeweils zu einer Entlastung der vorgelagerten Netze. Eine tatsächliche Verringerung der Netzausbaukosten ist - wie ausgeführt (oben Rn. 26) - nicht erforderlich.

[31] (3) Entgegen der Rechtsbeschwerde leistet der Stromspeicher der Antragstellerin durch seine Einspeisung auch einen Beitrag zu vermiedenen Netzentgelten im Sinn des § 18 StromNEV.

[32] (a) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV auf den Batteriespeicher der Antragstellerin ausgeschlossen, weil dieser zu den nach § 18 Abs. 2 StromNEV zu ermittelnden vermiedenen Netzentgelten nicht beitrage. Da der Batteriespeicher aufgrund der durch die Umwandlung eintretenden Verluste dem Netz mehr Strom entnehme, als er einspeise, könne die Einspeisung nicht zu einer Vermeidung von Netzentgelten führen. Daher sei es auch nicht im Sinn des § 18 Abs. 3 StromNEV sachgerecht, wenn die Antragstellerin an vermiedenen Netzentgelten partizipiere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Stromspeicher gemäß § 118 Abs. 6 EnWG kein Netzentgelt für den von ihnen aus dem Netz entnommenen Strom zahlen.

[33] (b) Diese Argumentation verkennt, dass es bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte allein auf die eingespeiste Strommenge ankommt. Eine saldierende Betrachtung, die auch die Entnahmen der dezentralen Erzeugungsanlage in den Blick nimmt, findet nicht statt.

[34] (aa) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNEV muss das an die Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen zu zahlende Entgelt den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Die dem Entgelt zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für jede Netz- und Umspannebene einzeln zu ermitteln. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit, die tatsächliche Vermeidungsleistung und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2

StromNEV). Die Vermeidungsarbeit ist die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen Energie und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen Energie, die Vermeidungsleistung die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 StromNEV).

[35] (bb) Danach ist der Beitrag einer dezentralen Erzeugungsanlage zu den vermiedenen Netzentgelten unabhängig vom Mengenverhältnis ihrer Aus- und Einspeisungen aus dem Netz, an das sie angeschlossen ist. Entnimmt eine Erzeugungsanlage dem Netz mehr elektrische Energie als sie einspeist, führt dies zwar dazu, dass der Betrieb der Anlage saldiert betrachtet Netzentgelte für den Bezug elektrischer Energie aus den vorgelagerten Netzen verursacht und nicht "vermeidet". Auf eine solche saldierte Betrachtung kommt es aber für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Anlage bei isolierter Betrachtung der Einspeisung dazu beiträgt, dass sich die Kostenwälzung aus der vorgelagerten Netzebene (vgl. § 14 StromNEV) auf den Netzbetreiber verringert und er dadurch ansonsten von ihm zu leistende Netzentgelte vermeidet. Dieser Vorteil des Netzbetreibers soll den in sein Netz dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen zukommen. Zu diesem Vorteil für den Verteilernetzbetreiber trägt die Antragstellerin durch die Einspeisung des von ihrem Batteriespeicher erzeugten Stroms bei. Sie ist daher gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 StromNEV bei der sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung vorzunehmenden Aufteilung der vermiedenen Netzentgelte zu berücksichtigen.

[36] (cc) Dem steht nicht entgegen, dass für bestimmte Stromspeicher - wie auch den Stromspeicher der Antragstellerin - nicht nur vermiedene Netzentgelte zu zahlen sind, sondern diese nach § 118 Abs. 6 EnWG zudem zeitlich befristet hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt sind. Die Netzentgeltbefreiung gemäß § 118 Abs. 6 EnWG beruht auf der - einen selbständigen Zweck verfolgenden - gesetzgeberischen Entscheidung, Anreize für Investitionen in Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu setzen, die auch durch die Entnahme überschüssiger Energie zur Netzentlastung beitragen können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze, BT-Drucks. 16/12898 vom 6. Mai 2009, S. 20 zur Vorgängerregelung in § 118 Abs. 7 EnWG 2009; Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 17/6072 vom 6. Juni 2011, S. 97; BGH, Beschluss vom 20.Juni 2017 - EnVR 24/16, juris Rn. 18 - Netzentgeltbefreiung III).

[37] dd) Auch die Entstehungsgeschichte des § 18 StromNEV spricht nicht dagegen, Stromspeicher als Erzeugungsanlagen anzusehen.

[38] (1) Zwar kam Stromspeichern bei Einführung des § 18 StromNEV im Jahr 2005 (vgl. oben Rn. 23) nur eine untergeordnete Rolle zu (vgl. Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 198; Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 357) und der Verordnungsgeber hatte diese zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht im Blick. Daraus folgt indes nicht, dass Stromspeicher keine Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 StromNEV sind. § 18 StromNEV gilt nicht nur für Typen von Erzeugungsanlagen, die es bei Erlass der Vorschrift im Jahr 2005 bereits gab oder die sogar schon in nennenswertem Umfang am Netz waren, sondern auch für neu entwickelte Typen von Erzeugungsanlagen, soweit ihre Funktionsweise dem Sinn und Zweck des § 18 StromNEV nicht entgegensteht.

[39] (2) Auch der Umstand, dass Speicheranlagen in der Anlage 1 zur Stromnetzentgeltverordnung unter "II. Erzeugungsanlagen" nicht erwähnt werden, spricht nicht dagegen, sie als Erzeugungsanlagen im Sinn von

§ 18 StromNEV anzusehen (a.A. Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356, 366). Unter "II. Erzeugungsanlagen" werden ausdrücklich "andere Kraftwerksanlagen" genannt, worunter auch Stromspeicher in Bezug auf die Rückumwandlung der gespeicherten Energie in elektrische Energie fallen.

[40] ee) Aus der Gesetzessystematik ergibt sich ebenfalls nicht, dass Stromspeicher keine Erzeugungsanlagen im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 1

StromNEV sind.

[41] (1) Soweit der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere mit dem Gesetz zur Neuregelung energierechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 und dem Strommarktgesetz vom 26. Juli 2016, Änderungen vorgenommen hat und seitdem in verschiedenen Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 13a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 1 Satz 1, § 13j Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 4 EnWG) Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie nebeneinander genannt werden, folgt daraus nicht, dass diese in einem Alternativverhältnis stehen. Die parallele Nennung dient vor allem der Klarstellung und trägt der Doppelfunktion von Stromspeichern als Verbraucher und Erzeuger Rechnung (vgl. Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 200). Dass der Gesetzgeber in § 18 StromNEV eine solche Klarstellung nicht aufgenommen hat, obwohl § 18 StromNEV insbesondere mit dem "Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)" vom 17. Juli 2017 geändert und u.a. die Zahlungsverpflichtung für volatile Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 und für sonstige Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, abgeschafft wurde, lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe sich gegen eine Anwendbarkeit von § 18 StromNEV auf Stromspeicher entschieden. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Netzentgeltmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 18/11528) ist dies nicht ersichtlich.

[42] (2) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Strommarktgesetz mit Wirkung vom 30. Juli 2016 § 19 StromNEV um einen neuen Absatz 4 ergänzt hat, wonach Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten haben. Der Gesetzgeber hat damit eine ausdrückliche Regelung zur Entgeltverpflichtung des Betreibers von Stromspeichern bei der Entnahme getroffen, der insoweit als Letztverbraucher handelt (vgl. BGH, RdE 2010, 223 Rn. 10 - Pumpspeicherkraftwerk I). Eine Aussage über den Entgeltanspruch des Betreibers von Stromspeichern im Fall der Einspeisung wird damit - wie bei § 118 Abs. 6 EnWG, der ebenfalls auf die Entnahme abstellt - nicht getroffen (vgl. Drerup/Bourwieg, ER 2016, 197, 199).

[43] ff) Aus der Legaldefinition der Energiespeicheranlage, die mit dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht mit Wirkung seit 27. Juli 2021 in § 3 Nr. 15d EnWG erstmals in den Begriffskatalog des § 3 EnWG aufgenommenen und sodann mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung mit Wirkung vom 1. Juli 2023 nochmals neugefasst wurde, ergibt sich nichts anderes. Dies gilt für das vorliegende Verfahren schon deshalb, weil die Begriffsdefinition erst nach der Zerstörung der Anlage und somit nach dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitraum für die Beurteilung der Rechtslage in Kraft getreten ist. Überdies erfolgte die Legaldefinition der Energiespeicheranlage nicht in Abgrenzung zur Erzeugungsanlage (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, BR-Drucks. 165/21 vom 12. Februar 2021, S. 100 sowie BT-Drucks. 19/27453 vom 9. März 2021, S. 88). Sie ändert nichts daran, dass Stromspeicher (auch) Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV sind.

[44] gg) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Erzeugungsanlage der Antragstellerin dezentral im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV war.

[45] (1) Zutreffend hat das Beschwerdegericht für die Auslegung die mit Wirkung seit 13. Juli 2005 unverändert geltende Legaldefinition in § 3 Nr. 11 EnWG herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018, EnVR 1/17, RdE 2018, 248 Rn. 12 f. - Mark-E AG; BGH, RdE 2021, 210 Rn. 16 - Kraftwerk Westfalen). Danach ist eine dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage. Wie der Senat bereits entschieden hat, unterscheiden sich dezentrale Erzeugungsanlagen von sonstigen Erzeugungsanlagen dadurch, dass sie nicht in Übertragungsnetze einspeisen (BGH, RdE 2021, 210 Rn. 25 - Kraftwerk Westfalen). Bei der Abgrenzung, ob es sich um eine dezentrale Erzeugungsanlage handelt, ist grundsätzlich allein auf die tatsächliche Anschlusssituation der Erzeugungsanlage abzustellen (vgl. BGH, RdE 2021, 210 Rn. 23 - Kraftwerk Westfalen). Ob dies im Hinblick auf die erforderliche Verbrauchs- und Lastnähe der Anlage ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn die Anlage so dimensioniert ist, dass jedenfalls auch eine Rückspeisung der erzeugten Energie in die vorgelagerten Netze erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts befinden sich in der näheren Umgebung der Anlage der Antragstellerin Letztverbraucher, die den in das Verteilernetz eingespeisten Strom verbrauchen können, und die Anlage ist auch so dimensioniert, dass ein lokaler Verbrauch typischerweise möglich erscheint.

[46] (2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht der Einordnung als dezentrale Erzeugungsanlage nicht entgegen, dass der Batteriespeicher der Antragstellerin bisher ausschließlich Primärregelleistung erbracht hat.

[47] (a) Regelenergie ist gemäß § 2 Nr. 9 StromNZV in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird. Die Regelzone ist das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich ist (§ 3 Nr. 30 EnWG). Auch Anlagen, die wie der Batteriespeicher der Antragstellerin dazu dienen, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers durch Einspeisung oder Entnahme elektrischer Energie das Netz der Regelzone zu stabilisieren, sind dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind und nur in dieses einspeisen. Die Netzstabilisierung in der Regelzone erfolgt dadurch, dass der Strombedarf der umliegenden Letztverbraucher durch die verbrauchs- und lastnahe Einspeisung jedenfalls teilweise gedeckt wird und dies über die dadurch reduzierte Entnahme aus den vorgelagerten Netzebenen das Gesamtnetz entlastet.

[48] (b) Soweit dezentrale Erzeugungsanlagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in ihrer Funktion zu betrachten sind (vgl. BGH, RdE 2021, 210 Rn. 25 - Kraftwerk Westfalen), ergibt sich daraus nichts anderes. Da auch bei Erzeugungsanlagen, die nur Regelenergie ins Verteilernetz einspeisen, für den Transport der von der Anlage erzeugten elektrischen Energie zum Kunden vorgelagerte Netzebenen nicht in Anspruch genommen werden, erfüllen sie diese Funktion der last- und verbrauchsnahen Einspeisung. Dass durch die dezentrale Einspeisung von Primärregelenergie der Netzausbau nicht reduziert werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. oben Rn. 26).

[49] (c) Aus der Möglichkeit des Poolings, mit dem mehrere kleine Erzeugungsanlagen virtuell zu einer großen Erzeugungsanlage zur Erbringung von Primärregelleistung zusammengefasst werden können (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 StromNZV), ergibt sich nichts anderes. Für die Beantwortung der Frage, ob eine verbrauchs- und lastnahe Erzeugung vorliegt, kommt es nicht auf die vertragliche Grundlage, auf der der Anlagenbetreiber den Strom einspeist, sondern darauf an, welche Letztverbraucher den von seiner Anlage eingespeisten Strom tatsächlich entnehmen.

[50] (3) Unzutreffend ist die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum schrittweisen Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte gemäß § 120 EnWG [Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz), BT-Drucks. 18/11528, S. 17], dass eine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV auch schon vor der Einführung von § 120 EnWG nur dann vorlag, wenn sie dauerhaft und netzauslastungsorientiert einspeiste. Die Gesetzesbegründung stellt nicht in Frage, sondern setzt vielmehr voraus, dass es sich auch bei Anlagen, die nicht dauerhaft in Verteilernetze einspeisen, um dezentrale Erzeugungsanlagen handelt.

[51] d) Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sich bei der gemäß § 31 Abs. 1 EnWG durchzuführenden Prüfung des Verhaltens des Netzbetreibers der Entscheidungsrahmen der Bundesnetzagentur aus § 30 Abs. 2 EnWG ergibt (vgl. Hollmann in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 27 m.w.N.). Ebenso hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, die Bundesnetzagentur habe das ihr danach zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, sich auf die Feststellung der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung für die Einspeisung des Batteriespeichers nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV zu beschränken, ohne sich zur zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu verhalten.

[52] 3. Soweit die Betroffene sich darauf beruft, das Beschwerdegericht habe sie in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Entscheidung überraschend auf eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützt habe, führt dies nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. Ein (etwaiger) Verstoß gegen diese Verfahrensgrundsätze wurde jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren geheilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37/01, NVwZ 2003, 224 [juris Rn. 39]).

[53] III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 Alt. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der Betroffenen auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Ver-

fahrensausgang, das Verfahren wesentlich gefördert und die obsiegende Bundesnetzagentur unterstützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20, RdR 2022, 527 Rn. 127 - REGENT).

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