BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11
15.10.2013
Leitsatz des Gerichts: Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.