BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20

06.07.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

27. Mai 2021

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 233 Satz 1 A, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3


Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9).


BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20 - LG Leipzig, AG Leipzig


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. September 2020 - 07 S 197/20 - aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3.445,81 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus Mobilfunkverträgen geltend. Durch Urteil vom 6. Mai 2020 hat das Amtsgericht die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.445,81 € zu zahlen. Dieses Urteil ist der Beklagten am 18. Mai 2020 zugestellt worden. Mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Juni 2020 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 20. August 2020 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 6. August 2020 haben sich neue Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bestellt und - mit Zustimmung der Klägerin - beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. September 2020 zu verlängern, da sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt bis zum 23. August 2020 in Urlaub befinde. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Verfügung des Berichterstatters vom 11. August 2020 mit der Begründung abgelehnt, zwar sei die Beklagte nicht gehindert, während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist den Anwalt zu wechseln; sie könne allerdings keinen Anwalt beauftragen, der innerhalb dieser Frist in Urlaub gehe. Jedenfalls könne jener allein aufgrund dieser Sachlage keine erheblichen Gründe geltend machen, die eine weitere Verlängerung rechtfertigen könnten. Am 21. August 2020 ist die von der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten gefertigte Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Am 3. September 2020 hat die Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am 20. August 2020 gegen 23:00 Uhr fertiggestellt, diese aber wegen eines unvorhersehbaren Druckerfehlers nicht ausdrucken können. Die Prozessbevollmächtigte habe daraufhin ihren Bruder um Bereitstellung eines Ersatzdruckers gebeten. Nachdem dieser aus Bielefeld in der Kanzlei in Münster um 2:45 Uhr des Folgetages eingetroffen sei, habe sie die Berufungsbegründung ausdrucken und um kurz nach 3:30 Uhr per Telefax an das Berufungsgericht übermitteln können.

[2] Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verweigerung von Wiedereinsetzung mit der Folge der Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

[4] 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung könne keinen Erfolg haben, da nicht hinreichend dargetan sei, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung kein (Mit-)Verschulden treffe (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO).

[5] Es sei zweifelhaft, ob der Vortrag hinsichtlich des fehlenden Verschuldens ihrer ursprünglichen Prozessbevollmächtigten ausreichend sei. Deren Versuch, rechtzeitig vor Fristablauf einen neuen Drucker zu beschaffen, sei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Vielmehr hätte es nahegelegen, wenigstens zu versuchen - notfalls handschriftlich - unter Darlegung der aufgetretenen (unvorhergesehenen) Probleme einen erneuten Fristverlängerungsantrag an das Gericht zu faxen.

[6] Dies könne indes auf sich beruhen, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass ihre neuen Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden außer Stande gewesen seien, die Berufung fristgerecht zu begründen. Es könne dahinstehen, ob diese angesichts des bevorstehenden Urlaubs des sachbearbeitenden Rechtsanwalts das Mandat gar nicht hätten annehmen dürfen; jedenfalls hätte der Prozessbevollmächtigte für eine Vertretung sorgen müssen, die die Berufungsbegründung fristgerecht hätte einreichen können. Dass dies nicht möglich gewesen sei, sei nicht dargelegt. Der Fristverlängerungsantrag vom 6. August 2020 sei auch nicht überraschend abgelehnt worden. Es sei nicht im Ansatz dargelegt, dass die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsbegründung nicht fristgerecht hätten einreichen können.

[7] Die Berufung sei wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung unzulässig und daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

[8] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[9] a) Die Wiedereinsetzung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten sicherstellen müssen, dass die Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht würde. Dies trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Darauf kommt es indes nicht an, da nach Ablehnung des Fristverlängerungsantrags vom 6. August 2020 die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Fertigung der Berufungsbegründung beauftragt worden war.

[10] b) Auch aus dem Verhalten der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten ergibt sich - was das Berufungsgericht offengelassen hat - kein eine Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO hätte zurechnen lassen müssen. Zwar muss ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (vgl. BGH aaO Rn. 10). Daran fehlt es hier.

[11] Die Frist zur Begründung der Berufung kann ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu einem Monat verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diese Möglichkeit hatte die Beklagte bereits ausgeschöpft. Eine weitere Verlängerung hätte daher der Einwilligung der Klägerin bedurft (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da diese nicht vorlag und nach 23:00 Uhr am letzten Tag der Frist realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen war, konnte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen erfolgversprechenden Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr rechtzeitig stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742). Auf die den neuen Prozessbevollmächtigten gegenüber erklärte Einwilligung der Klägerin zu einer Fristverlängerung bis zum 4. September 2020 konnte die Beklagte sich nicht berufen, da diese Einwilligung im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt erteilt war und das Berufungsgericht den hierauf gestützten Verlängerungsantrag bereits abschlägig beschieden hatte.

[12] 3. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Senat nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung liegen vor. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Herrmann Remmert Reiter

Böttcher Kessen

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