BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 353/20

01.12.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

28. Oktober 2020

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 278 Abs. 1 Satz 1


Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu sichern. Diesen Zweck kann sie regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2020 ­ XII ZB 228/20 ­ MDR 2020, 1200 und vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 62/19 ­ FamRZ 2019, 1648).


BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - XII ZB 353/20 - LG Bielefeld, AG Herford


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet. Der Betroffene hat auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von 181 € ab dem 1. Dezember 2020 an die Bundeskasse zu leisten.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Für den im Jahre 1959 geborenen Betroffenen, der an einer schizoaffektiven Störung leidet, ist seit Ende 2002 eine Betreuung eingerichtet, deren Aufgabenkreis zunächst die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung im Zusammenhang mit stationärer Behandlung umfasste.

[2] Auf Anregung des Sohns des Betroffenen hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers (Beteiligter zu 1) um die Bereiche Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögensangelegenheiten angeordnet.

[3] Hiergegen hat die vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 2) auf Wunsch des Betroffenen Beschwerde eingelegt, soweit der Aufgabenkreis der Betreuung auf die Vermögensangelegenheiten erweitert und hierfür ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Das Landgericht hat die Beschwerde ohne erneute Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen.

[4] Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass das Landgericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hätte absehen dürfen. Denn es kann nicht aus den Akten festgestellt werden, dass dem Betroffenen das ­ nach §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG notwendige ­ Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2020 vor der amtsgerichtlichen Anhörung zur Verfügung gestellt worden ist.

[6] 1. Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Gemäß dem danach entsprechend anwendbaren § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. August 2020 ­ XII ZB 204/20 ­ juris Rn. 9 und vom 4. Dezember 2019 ­ XII ZB 392/19 ­ NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).

[7] Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann sie regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem im Betreuungsverfahren gemäß § 275 FamFG verfahrensfähigen Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2020 ­ XII ZB 228/20 ­ MDR 2020, 1200 Rn. 8 mwN und vom 3. Juli 2019 ­ XII ZB 62/19 ­ FamRZ 2019, 1648 Rn. 13 mwN).

[8] 2. Nach diesen rechtlichen Maßgaben hätte das Landgericht nicht von einer erneuten Anhörung absehen dürfen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, hatte das Amtsgericht zwar am 10. Mai 2020 das Sachverständigengutachten an den Betroffenen versandt und dabei die Wohnanschrift des Betroffenen als Adresse gewählt. Der Betroffene war jedoch ­ wie dem Betreuungsgericht bekannt war ­ ab dem 1. Mai 2020 durchgehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Daher kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass das Gutachten ausweislich der Akten an den Betroffenen hinausgegeben wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 ­ XII ZB 252/19 ­ FamRZ 2020, 784 Rn. 13), nicht gefolgert werden, dass er ausreichende Gelegenheit hatte, dessen Inhalt zur Kenntnis und hierzu Stellung zu nehmen. Den Akten lässt sich auch keine Äußerung des Betroffenen entnehmen, die den Rückschluss darauf erlauben würde, dass ihm das Sachverständigengutachten tatsächlich vorlag (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. April 2020 ­ XII ZB 561/19 ­ FamRZ 2020, 1122 Rn. 8).

[9] 3. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

[10] Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Schilling

Guhling Krüger

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