BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22

23.08.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

29. Juni 2022

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd, 234 B; FamFG §§ 113 Abs. 1, 117


a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 ­ XII ZB 458/19 ­ FamRZ 2020, 936).

b) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 ­ XII ZB 458/19 ­ FamRZ 2020, 936).


BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - OLG Stuttgart, AG Göppingen


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats ­ Familiensenat ­ des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 88.965 €

Gründe:

[1] I. Das Familiengericht hat die Antragstellerin mit einem ihr am 25. August 2021 zugestellten Scheidungsverbundbeschluss unter anderem zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Antragsgegner verpflichtet. Gegen die Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat sie am 24. September 2021 Beschwerde eingelegt.

[2] Nachdem das Oberlandesgericht die Antragstellerin am 2. November 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden sei, hat die Antragstellerin mit einem am 8. November 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei sie zur Begründung ausgeführt hat, dass die ansonsten stets zuverlässige Kanzleiangestellte ihres Verfahrensbevollmächtigten vergessen habe, die Frist zur Beschwerdebegründung im Fristenkalender zu notieren. Mit einem am 26. November 2021 eingegangenen Schriftsatz hat sie die Beschwerdebegründung nachgeholt.

[3] Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[5] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Die Antragstellerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

[6] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil die Antragstellerin schon nicht dargelegt habe, welche Person die Fristen berechne und in der Handakte vermerke und in welcher Weise die Eintragung der Frist in den Fristenkalender sodann in der Handakte als erledigt vermerkt werde. Bereits der fehlende Erledigungsvermerk in der Handakte habe dem Bevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdeeinlegung auffallen müssen.

[7] 2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

[8] a) Die Antragstellerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür gesorgt hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden.

[9] aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 ­ XII ZB 458/19 ­ FamRZ 2020, 936 Rn. 12 mwN).

[10] Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die zweimonatige Begründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt. So ist ihm die Fristenüberprüfung insbesondere bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 ­ XII ZB 458/19 ­ FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN).

[11] bb) Soweit das Oberlandesgericht bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Fristversäumnis ausschließlich auf einem Kanzleiversehen beruhe, das sich die Antragstellerin nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, hat es damit keine Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verletzt, insbesondere nicht deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

[12] Die Antragstellerin hat schon nicht ausreichend dargetan, dass in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorgesehen war. In der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führt die Antragstellerin hierzu nur aus, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen werden. Hieraus ergibt sich aber nicht, ob in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten die zwingend notwendige Anweisung bestand, dass, nachdem die Fristen im Kalender eingetragen werden, ein dies bestätigender Vermerk in der Handakte eingetragen wird.

[13] b) Ebenso wenig verhält sich die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dazu, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Fertigung der Beschwerdeschrift am 24. September 2021 die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender eigenverantwortlich geprüft hat. Zwar hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte hierbei auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken können. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob in der Handakte überhaupt ein Erledigungsvermerk vorhanden war, der sich auf die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender bezog. Wäre dies nicht

der Fall gewesen, wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gehalten gewesen, bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Beschwerdeschrift sich selbst von der Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender zu überzeugen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 ­ XII ZB 458/19 ­ FamRZ 2020, 936 Rn. 16).

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

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