BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409/22

09.05.2023

BUNDESGERICHTSHOF

vom

29. März 2023

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 143; ZPO §§ 338, 514 Abs. 1


Zur Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage.


BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409/22 - OLG Düsseldorf, AG Mülheim an der Ruhr


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 7.704 €

Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen einen im Scheidungsverbundverfahren ergangenen Teilversäumnisbeschluss zum nachehelichen Unterhalt.

[2] Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Der Antragsgegner hat im Scheidungsverbund die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht. Zum Verhandlungstermin am 19. August 2021 ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nach telefonischer Ankündigung einer verkehrsbedingten Verspätung nicht innerhalb der von ihm mitgeteilten Zeit ­ 20 Minuten nach der Terminsstunde ­ erschienen. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners unter anderem die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 642 € und insoweit Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses beantragt. Das Amtsgericht hat hierauf Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Nach Eintreffen beim Amtsgericht ­ mit 40-minütiger Verspätung ­ hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Erläuterung der Gründe für seine Verspätung zu richterlichem Protokoll den Antrag gestellt, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Weiter hat er beantragt, den Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zurückzuweisen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen sowie ­ hilfsweise ­ den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt durch unechten Versäumnisbeschluss zurückzuweisen.

[3] Das Amtsgericht hat mit am 9. September 2021 verkündetem Teilversäumnis- und Schlussbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragstellerin ­ insoweit durch Teilversäumnisbeschluss ­ verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 642 € zu bezahlen.

[4] Gegen diesen ihr am 16. September 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 7. Oktober 2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dies hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt "im Wege der Erweiterung und Anschließung gem. § 145 Abs. 1 FamFG". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde, soweit über den Antrag auf nachehelichen Unterhalt durch Teilversäumnisbeschluss entschieden worden ist, verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen.

[5] Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[7] Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin insbesondere weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG).

[8] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde gegen den Ausspruch in der Unterhaltssache sei unstatthaft, weil das Amtsgericht über den Unterhaltsantrag durch Teilversäumnisbeschluss entschieden habe, wie sich nicht nur aus der Bezeichnung der Entscheidung, sondern auch aus deren Begründung eindeutig ergebe. Gegen eine solche echte Säumnisentscheidung sei das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet. Statthafter Rechtsbehelf sei vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 338 ZPO allein der Einspruch, den indes die Antragstellerin nicht eingelegt habe. Das Rechtsmittel der Beschwerde sei auch nicht aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes eröffnet, weil das Amtsgericht nicht in der falschen Form entschieden habe. Das Fehlen einer Säumnis könne nur mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs, auf den in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden sei, geltend gemacht werden. Die durch Teilversäumnisbeschluss entschiedene Folgesache nachehelicher Unterhalt sei auch keiner Anfechtung im Wege einer Beschwerde durch Erweiterung oder Anschließung nach § 145 FamFG zugänglich, weil insoweit mangels rechtzeitigen Einspruchs der Antragstellerin Teilrechtskraft des Beschlusses eingetreten sei. Eine Umdeutung der hinsichtlich des Teilversäumnisbeschlusses eingelegten Beschwerde in einen Einspruch scheide schon deshalb aus, weil der Beschwerdeschriftsatz nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist beim Amtsgericht eingegangen sei, ein Einspruch mithin ebenfalls unzulässig wäre. Der Umstand, dass über den Unterhaltsantrag als Folgesache im Verbund entschieden worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Regelung in § 143 FamFG zeige, könnten eine Teilversäumnisentscheidung und die Entscheidung im Übrigen eine getrennte Entwicklung nehmen.

[9] 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilversäumnisbeschluss des Amtsgerichts zu Recht gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, weil sie kein gegen den angefochtenen Teilversäumnisbeschluss statthaftes Rechtsmittel ist (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, §§ 338, 514 Abs. 1 ZPO). Den insoweit allein statthaften Einspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 338 ZPO) gegen den Teilversäumnisbeschluss hat die Antragstellerin nicht eingelegt.

[10] a) Wird in einem Verbundbeschluss inhaltlich eine auf Säumnis beruhende Teilentscheidung in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache getroffen, steht dem säumigen Beteiligten insoweit allein der Einspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO als Rechtsbehelf zur Verfügung (Senatsbeschluss vom 29. April 2015 ­ XII ZB 590/13 ­ FamRZ 2015, 1277 Rn. 12 mwN). Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde insoweit gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 514 Abs. 1 ZPO unstatthaft (Zöller/Lorenz ZPO 34. Aufl. § 117 FamFG Rn. 3; Sternal/Weber FamFG 21. Aufl. § 117 Rn. 41).

[11] b) Einen Einspruch gegen den über die Folgesache nachehelicher Unterhalt ergangenen Teilversäumnisbeschluss hat die Antragstellerin ­ so das Oberlandesgericht richtig ­ nicht eingelegt.

[12] aa) Eine als Einspruch bezeichnete Erklärung hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht nicht abgegeben.

[13] bb) Der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht als Einspruch im Sinne von § 338 ZPO, § 143 FamFG auszulegen.

[14] (1) Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 ­ XII ZB 368/14 ­ FamRZ 2015, 1276 Rn. 23 mwN). Leitlinie einer jeden Auslegung muss sein, dem Begehren des Antragstellers nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Danach ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 ­ XII ZB 340/22 ­ juris Rn. 8 mwN). Für die Auslegung ist die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 ­ XII ZB 131/15 ­ FamRZ 2015, 1791 Rn. 18 mwN; BGH Beschluss vom 13. Dezember 2022 ­ VIII ZB 43/22 ­ juris Rn. 11 mwN). Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will (vgl. BGH Urteil vom 5. Oktober 2010 ­ VI ZR 257/08 ­ NJW 2010, 3779 Rn. 6), ist regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut gerechtfertigt (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 2001 ­ II ZB 13/01 ­ NJW­RR 2002, 646). Auch verbietet es sich, einer Verfahrenserklärung eine Bedeutung beizumessen, die ihr der Erklärende nicht beimessen will (vgl. BGH Beschluss vom 23. November 2015 ­ NotZ (Brfg) 3/15 ­ WM 2016, 238 Rn. 10).

[15] (2) Hieran gemessen ist der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach dem Verhandlungstermin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Auslegung als Einspruch nicht zugänglich. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat den Antrag sprachlich und rechtlich unmissverständlich auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtet, woran er im Übrigen ­ wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend anführt ­ noch in der Beschwerdebegründung festgehalten hat. Zudem hat er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Anträgen auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer Teilversäumnisentscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sowie hilfsweise auf Abweisung des Unterhaltsantrags durch unechten Teilversäumnisbeschluss verbunden. Sämtliche Anträge waren nach Form und Inhalt darauf gerichtet, bereits dem Erlass des vom Antragsgegner beantragten Teilversäumnisbeschlusses entgegenzuwirken, nicht aber darauf, einen etwa später erlassenen Teilversäumnisbeschluss anzufechten.

[16] Ein solches Vorgehen entsprach auch der wohlverstandenen Interessenlage der Antragstellerin, weil mit dem Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses gegebenenfalls nach § 243 FamFG eine für sie ungünstige Kostenentscheidung unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 344 ZPO verbunden gewesen wäre. Mithin war es erkennbar das alleinige Ziel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der gegebenen Verfahrenslage, den Erlass einer Teilversäumnisentscheidung über den Unterhaltsantrag des Antragsgegners zu verhindern.

[17] Demgegenüber spricht in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der gestellten Anträge und in Ansehung der Verfahrenslage nichts dafür, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vorsorglich Einspruch gegen eine etwaige künftige Säumnisentscheidung einlegen wollte. Hierfür bestand auch deshalb kein Anlass, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ausweislich seiner Anträge davon ausging, den Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses möglicherweise noch verhindern zu können, und nach Erlass einer Teilversäumnisentscheidung noch ausreichend Gelegenheit zur Einlegung eines Einspruchs bestanden hätte.

[18] cc) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Umdeutung der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Anträge aus.

[19] (1) Die Umdeutung einer fehlerhaften prozessualen Erklärung oder Verfahrenshandlung (§ 140 BGB analog) kommt in Betracht, wenn die Erklärung oder Verfahrenshandlung wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist; die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 ­ XII ZB 573/17 ­ FamRZ 2018, 1343 Rn. 18 mwN).

[20] (2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil ein Wille des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, vorsorglich Einspruch gegen eine etwa ergehende Teilversäumnisentscheidung einzulegen, aus den bereits genannten Gründen nicht erkennbar ist. Insbesondere ist dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade nicht zu entnehmen, dass dieser lediglich die Aufhebung eines möglicherweise später erlassenen Teilversäumnisbeschlusses erreichen und nicht bereits dessen Erlass verhindern wollte. Mit Blick auf die bei Antragstellung noch gegebene Möglichkeit der Antragstellerin, nach Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses gegebenenfalls Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen, ist auch ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes verfahrensrechtliches Bedürfnis für eine derartige Umdeutung nicht zu erkennen.

[21] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO.

Guhling Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Pernice

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