BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19

05.01.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

29. Oktober 2020

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 294, § 544 Abs. 2 Nr. 1


Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers auf Vernehmung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht geeignet.


BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19 - OLG Jena, LG Mühlhausen


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. Oktober 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.336 €.

Gründe:

[1] I. Mit notariellem Vertrag vom 22. Juni 2010 verkauften Verwandte der Klägerin u.a. ein 9.336 qm großes Grundstück an die Beklagte. Diese räumte der Klägerin das Recht ein, längstens bis zum 30. Dezember 2015 jederzeit den Ankauf des Grundstücks zu einem Kaufpreis von 1 €/qm nebst Zinsen von 3,5 % jährlich zuzüglich der gezahlten Grunderwerbsteuer an sich zu verlangen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 übte die Klägerin das Ankaufsrecht aus.

[2] Das Landgericht hat, soweit von Interesse, die Beklagte verurteilt, das in der Form der notariellen Beurkundung noch abzugebende Angebot der Klägerin zum Ankauf des Grundstücks zu den näher angegebenen Konditionen anzunehmen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert insoweit auf 9.336 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Beklagte die Zulassung der Revision erreichen, um ihren Klageabweisungsantrag weiter zu verfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

[3] II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

[4] 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, das Angebot der Klägerin zum Ankauf des Grundstücks anzunehmen, ist die Beschwer nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auf das sich das Ankaufsrecht bezieht. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

[5] 2. Die Beklagte hat aber in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die so zu bemessende Beschwer 20.000 € übersteigt.

[6] a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zur Begründung der Beschwer geltend, der Wert des Grundstücks sei nicht mit dem in 2010 vereinbarten Ankaufpreis von 9.336 € gleichzusetzen, der Grundlage für die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht gewesen sei. Eine Nachfrage bei dem zuständigen Gutachterausschuss habe ergeben, dass ein Quadratmeterpreis von mindestens 3 € bis 5 € anzusetzen sei (Beweis: Zeugnis G. E. , zu laden über die Beschwerdeführerin). Das ergebe für das 9.336 qm große Grundstück einen Mindestwert von 28.008 €.

[7] b) Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Der angebotene Zeugenbeweis ist zur Glaubhaftmachung der Beschwer der Beklagten ungeeignet.

[8] aa) Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8

EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gilt ein gegenüber § 3 Halbsatz 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes gemäß § 294 ZPO begnügt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4). Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands richtet sich zwar, wie sich aus § 2 ZPO ergibt, nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638; Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3; Beschluss vom 5. Fe-bruar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 12). Eine Wertermittlung gemäß § 3 Halbsatz 2 ZPO zur Klärung der Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, erfolgt aber nicht. Das dient der Entlastung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Unter Umständen langwierige Ermittlungen allein zur Klärung der Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, sollen vermieden werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

[9] bb) Nach § 294 Abs. 1 ZPO sind zur Glaubhaftmachung zwar grundsätzlich alle Beweismittel zulässig. Die zugelassenen Beweismittel müssen aber auch zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Ob ein Beweismittel zur Glaubhaftmachung geeignet ist, beurteilt sich nach dem konkreten Verfahren, in dem die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Angebot auf Vernehmung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung der 20.000 € übersteigenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht geeignet. Auch eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens könnte sich der Beschwerdeführer nicht zur Glaubhaftmachung bedienen. Das folgt aus den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

[10] (1) Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird regelmäßig schriftlich geführt; die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 4, § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF, jetzt § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO). Ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, braucht das Gericht nicht eigens einen Termin zu bestimmen, um eine beantragte Zeugenvernehmung zu ermöglichen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2011, 1511, 1512; BeckOK ZPO/Bacher [1.9.2020], § 294 Rn. 14). Auch ein sofortiger Beweisantritt im Sinne von § 294 Abs. 2 ZPO wäre deshalb unbeachtlich. Die Glaubhaftmachung muss vielmehr in schriftlicher Form erfolgen.

[11] (2) Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist allein das innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO aF (jetzt § 544 Abs. 4 ZPO) eingereichte Beschwerdevorbringen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NJW-RR 2020, 525 Rn. 4). Die Beschwer kann deshalb nur durch Unterlagen glaubhaft gemacht werden, die fristgerecht beigebracht werden. Solche sind nicht vorgelegt worden.

[12] 3. Ungeachtet der nicht hinreichenden Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde wäre von einem 20.000 € übersteigenden Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer auszugehen, wenn sich aus den für das Revisionsgericht offenkundigen Tatsachen eine Beschwer der Beklagten in dieser Höhe ergäbe (§ 291 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 ­ V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; BVerfG, NJW-RR 2007, 862, 863). Das ist indessen nicht der Fall. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 ­ V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 9 mwN). Welchen Wert das Grundstück der Beklagten zu diesem Zeitpunkt hatte, ist unbekannt. Auch eine tragfähige Schätzung durch den Senat ist nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück seit der Vereinbarung des Ankaufspreises von 1 €/qm im Jahr 2010 eine Wertsteigerung um das 3- bis 5-fache erfahren hat, liegen nicht vor.

[13] III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat anhand der Festsetzung der Vorinstanzen bemessen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

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