BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10
Leitsatz des Gerichts:
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat.